1. Schätzt der erkennende Richter bzw. ein Richter des erkennenden Spruchkörpers eine von diesem erlassene Entscheidung als veröffentlichungswürdig ein, ist die Gerichtsverwaltung an diese Einschätzung gebunden.

2. Enscheidungen, die in markenrechtlichen Streitigkeiten ergehen, können grundsätzlich unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe bzw. Angabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden.

3. Ausnahmsweise muss eine über das übliche Maß hinausgehende Anonymisierung von zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsentscheidungen erfolgen oder kann eine Veröffentlichung sogar ausgeschlossen sein, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Veröffentlichung verletzt würden.

4. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung überwiegender Rechte vorliegen, muss die Gerichtsverwaltung eine Ermessensentscheidung unter Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichtkeit einerseits und der Geheimhaltungsinteressen der Parteien andererseits im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder ein Absehen von der Veröffentlichung treffen.

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 VA 21/17 vom 19.09.2019 – Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher Entscheidungen

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom XX.XX.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Vollziehung des Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.2017 – Az. 1 – wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

Der Geschäftswert wird auf 54.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.2017, mit welcher dieser die Veröffentlichung eines am XX.XX.2017 verkündeten Urteils des … Zivilsenats (Az. 2, Landgericht Stadt1 Az. 3) angeordnet hat.

Die hiesige Antragstellerin war Partei des genannten Zivilprozesses, der einen markenrechtlichen Streit zum Gegenstand hatte.

Sie hatte als Klägerin Ansprüche aus zwei von ihr angemeldeten Wortmarken – einer inländischen und einer Gemeinschaftsmarke – gegen die dortige Beklagte wegen des nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Gebrauchs eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht.

Das Landgericht hatte der Klage unter Teilabweisung überwiegend stattgegeben. Dagegen hatte die dortige Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt und hilfsweise Widerklage auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke der Antragstellerin erhoben.

Die Antragstellerin war der Berufung entgegengetreten, hatte Anschlussberufung eingelegt und über den erstinstanzlichen Ausspruch hinaus beantragt, die dortige Beklagte zur weitergehenden Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihr – der Antragstellerin – die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der dortigen Beklagten in einer von ihr bezeichneten Branchenzeitschrift zu veröffentlichen.

In der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.2017 vor dem … Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erklärten die Parteien den Rechtsstreit nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Beklagten teilweise für erledigt. Sie verfolgten im Übrigen ihre Anträge weiter und schlossen im Hinblick auf den verbliebenen Streitgegenstand einen später widerrufenen Vergleich.

Der … Zivilsenat erteilte in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu einer möglichen Abweisungsreife der Klage aus der Sekundärmarke (der Gemeinschaftsmarke), worauf die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Schriftsatznachlass beantragten.

Nach Widerruf des Vergleichs erging das zur Veröffentlichung stehende Urteil, mit welchem unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Klage und Anschlussberufung der hiesigen Antragstellerin ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom XX.XX.2018 zurückgewiesen hatte. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom XX.XX.2018 ebenfalls zurück. Die Antragstellerin hat gegen jenen Beschluss des Bundesgerichtshofs und gegen das zur Veröffentlichung stehende Urteil des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der Vorsitzende des … Zivilsenats übermittelte unter dem XX.XX.2017 der Dokumentationsstelle (Referat I/7 der Präsidialabteilung) des Oberlandesgerichts eine Abschrift des genannten Urteils zusammen mit einem ausgefüllten Formblatt (Erfassungsbogen). Die Entscheidung sei geeignet zur Veröffentlichung in der Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa) sowie bei juris. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erfassungsbogen (Bl. 17 m. Rs. der Behördenakten des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Az. 1) Bezug genommen.

Das Urteil (in nicht anonymisierter Fassung Bl. 208 ff. d. A.) enthält mehrere Abbildungen des verletzenden Zeichens und der Produkte, auf denen dieses angebracht ist. Es nennt die Marken der Antragstellerin im vollständigen Wortlaut unter Angabe der jeweiligen Registernummern.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wandten sich kurz nach Erlass des zur Veröffentlichung vorgesehen Urteils zunächst telefonisch an den von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Leitung der Dokumentationsstelle betrauten Richter am Oberlandesgericht und ersuchten darum, von einer möglicherweise geplanten Veröffentlichung abzusehen.

Nachdem dieser ihnen mitgeteilt hatte, dass das Urteil von dem Vorsitzenden des … Zivilsenats zur Veröffentlichung vorgesehen sei, wandten sie sich mit Schriftsatz vom XX.XX.2017 (Bl. 46 d. Behördenakte) schriftlich an die Dokumentationsstelle des Oberlandesgerichts.

Sie verwiesen darauf, dass das Urteil – seinerzeit – noch nicht rechtskräftig war.

Darüber hinaus würden die Parteien des Zivilprozesses über eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits verhandeln. Es solle eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Geheimhaltungsvereinbarung im Hinblick auf das Urteil geschossen werden. Dem würde eine Veröffentlichung des Urteils zuwiderlaufen.

Abgesehen davon, dass weitere Rechtsfehler vorlägen, wozu die Antragstellerin Darlegungen im Einzelnen machte, habe das Berufungsgericht ihren Anspruch als dortiger Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in mehrfacher Hinsicht verletzt. Diese Verletzungen würden durch eine Veröffentlichung des Urteils perpetuiert.

Die Antragstellerin habe als in erster Instanz obsiegende Berufungsbeklagte darauf vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht einen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebe, wenn es von der Auffassung des Erstgerichts wesentlich abweichen wollte. Zwar sei im Termin zur mündlichen Verhandlung ein allerdings nur nebulöser Hinweis erteilt worden. Den daraufhin beantragten Schriftsatznachlass habe das Berufungsgericht aber nicht gewährt, sondern nach Widerruf des Vergleichs sogleich das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil verkündet.

Dies verletze den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise.

Zudem seien die Feststellungen zum Markenkonzept der Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Nutzungsabsicht der Marke falsch und in der festgestellten Weise von keiner der Parteien des Rechtsstreits vorgetragen worden.

Auch seien die Angaben eines namentlich bezeichneten Rechtsanwaltes aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Zivilprozesses – ihrer hiesigen Verfahrensbevollmächtigten – zur Nutzungsabsicht einer gleichlautenden Marke in Land1 unzutreffend und gegenteilig zu den tatsächlich gemachten Angaben festgestellt.

Der in den genannten Passagen des Urteils namentlich genannte Rechtsanwalt habe einen Anspruch darauf, dass ihm keine Aussagen untergeschoben würden, die er so niemals getätigt habe. Eine Veröffentlichung würde einen widerrechtlichen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Auch würde der soziale Geltungsanspruch der Sozietät, welcher dieser angehöre und die unter anderem seinen Namen trage, widerrechtlich beeinträchtigt.

Der … Zivilsenat habe zudem seine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV verletzt, was ebenfalls näher begründet wird.

Eine Veröffentlichung der Entscheidung würde nicht nur Rechte der Parteien und ihre Vergleichsbemühungen mit Füßen treten, sondern auch das Ansehen des genannten Rechtsanwaltes und der hessischen Justiz in Mitleidenschaft ziehen.

Schließlich bestehe die Gefahr, dass ein vor dem Landgericht Stadt2 anhängiges parallel laufendes Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren durch eine Veröffentlichung dieser Fehlentscheidung negativ beeinflusst würde.

Der Leiter der Dokumentationsstelle ließ darauf eine „verschärft“ anonymisierte Fassung des Urteils (Bl. 50 ff. d. A.) erstellen, in welcher neben der Entfernung des Rubrums zudem von der Wiedergabe von Bildern abgesehen wurde und die in der Begründung enthaltenen verfahrensbezogenen Eigenamen und Marken (einschließlich Registernummer) vollständig durch Platzhalter (z. B. „X“, „X1, X Y“) ersetzt wurden.

Er übersandte diese Fassung des Urteils an den Vorsitzenden des … Zivilsenats und mit E-Mail vom XX.XX.2017 (im Ausdruck Bl. 48 d. A.) an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Zwar überzeugten die vorgebrachten Gründe, die einer Aufnahme der Entscheidung in die LaReDa widersprächen, nicht vollständig. Der Leiter der Dokumentationsstelle gehe aber davon aus, dass eine Veröffentlichung in dieser Form den Interessen der Antragstellerin im Rahmen der anstehenden geschäftlichen Verhandlungen genüge tue.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nahmen mit Schreiben vom XX.XX.2017 (Bl. 51 ff. d. Behördenakte) Stellung. Vor Rechtskraft obliege es den Parteien, die Wirkung des Urteils z. B. durch angedachten Vergleich wirkungslos zu machen.

Eine Veröffentlichung sei vorliegend allenfalls dann zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestünde. Ein solches liege aber gerade nicht vor, wie auch die Ausführungen in dem Urteil zum Anspruch der Klägerin auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 19c MarkenG zeigten.

Die Gegenseite in einem von der Antragstellerin geführten weiteren Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 kenne die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Stadt1, so dass diese bei Angabe des Aktenzeichens der Vorinstanz den Zusammenhang erschließen und im Falle der Veröffentlichung selbst bei einer weitergehenden Anonymisierung auf das Urteil Bezug nehmen könne.

Der Vorsitzende des … Zivilsenats teilte der Dokumentationsstelle mit E-Mail vom XX.XX.2017 (im Ausdruck Bl. 48 d. A.) u. a. mit, dass seiner Auffassung nach die „verschärft“ anonymisierte Fassung des Urteils für eine Veröffentlichung nicht geeignet sei. Die maßgeblich entscheidungserhebliche Frage, welchen Bedeutungsgehalt der angesprochene Verkehr den Begriffen des von der Beklagten verwendeten Zeichens im Rahmen der konkreten Verwendungsform beimesse und ob dadurch Verwechselungsgefahr mit der Klägermarke begründet werde, lasse sich mit „X Y“ und „X“ nicht annähernd verdeutlichen.

Nachdem der Leiter der Dokumentationsstelle den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits zugesagt habe, dass eine Veröffentlichung unter Nennung der genannten Zeichen nicht erfolgen werde, bitte er – der Vorsitzende des … Zivilsenats – dringend darum, von einer Veröffentlichung vollständig abzusehen.

Er sei aber sehr daran interessiert, anlässlich dieser – aus seiner Sicht nunmehr erledigten Angelegenheit – eine grundsätzliche Entscheidung der Frage herbeizuführen, wie künftig mit der Veröffentlichung kennzeichenrechtlicher Entscheidungen umgegangen werden solle.

Der Leiter der Dokumentationsstelle fragte daraufhin unter Darlegung des Sachverhaltes mit Vermerk vom XX.XX.2017 (Bl. 51 f. d. Behördenakte) bei der Justiziarin der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts (Präsidialreferat I/5) an, ob auch in dem vorliegenden Falle dem Wunsch des Vorsitzenden des … Zivilsenats folgend eine Veröffentlichung in weitgehend unanonymisierter Form erfolgen könne.

Diese nahm unter dem XX.XX.2017 (Bl. 56 ff. d. Behördenakte) schriftlich Stellung. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation ihrer Entscheidungen in einem Spannungsfeld zu schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Einzelnen stehe. In der Regel werde den Belangen des Datenschutzes und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dadurch Genüge getan, dass durch Anonymisierung Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden könnten.

Es blieben aber Fälle, in denen – wie hier – trotz einer im Regelfall ausreichenden Anonymisierung aus dem Entscheidungsinhalt Rückschlüsse auf die Verfahrensbeteiligten gezogen werden könnten. Dies sei bei Marken- und Kennzeichnungsstreitigkeiten nahezu zwangsläufig der Fall. Ähnliches gelte auch bei Streitigkeiten über Domain-Namen.

In Fällen, in denen eine Anonymisierung im datenschutzrechtlichen Sinne nicht gegeben sei, komme nach Maßgabe des § 7 des hessischen Datenschutzgesetztes (HDSG, außer Kraft getreten am 24.05.2018) eine Veröffentlichung nur in Betracht, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergeben habe, dass die (Geheimhaltungs-)Gründe des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung (der Daten) zurückstehen müssten. Es sei eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten erforderlich.

Vorliegend erscheine das Informationsinteresse an einer Veröffentlichung der fraglichen Entscheidung von bedeutendem Gewicht, weil es sich um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung handele, die der Rechtsfortbildung diene und für Nutzer einer juristischen Datenbank von erheblichem Interesse sein könne.

Demgegenüber sei das Schutzinteresse der Antragstellerin an einer Geheimhaltung der Entscheidung eher gering zu veranschlagen. Denn im Kern rüge diese nicht eine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte bzw. eine Beeinträchtigung durch die Veröffentlichung besonders sensibler Daten.

Sie fürchte vielmehr einen nachteiligen Einfluss auf die mit der Gegenseite des Rechtsstreits geführten Vergleichsverhandlungen, die auch zum Ziel hätten, eine Verschwiegenheitsabrede über das Urteil zu treffen.

Dies reiche aber nicht, dem Persönlichkeitsschutz der Antragstellerin das größere Gewicht beizumessen. Mit einer solchen Begründung hätten es die Verfahrensbeteiligten stets in der Hand, darüber zu befinden, welche Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies aber sei mit der Pflicht der Justiz zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen nicht vereinbar.

Der Leiter der Dokumentationsstelle ließ daraufhin eine weitere nunmehr weniger anonymisierte Fassung des Urteils („Stand Anonymisierung XX.XX.2017“, Bl. 305 ff. d. A.) anfertigen. In dieser sind das Rubrum und die Namen der erkennenden Richter ausgelassen und durch „…“ ersetzt, in dem Antrag der Klägerin ist der Name der Zeitschrift, in der die Veröffentlichung des Urteils erfolgen sollte durch „X“ ersetzt sowie in den Gründen der Name des Rechtsanwaltes durch „Y“. Weitere Anonymisierungen enthält die Fassung des Urteils nicht. Bilder des von der Beklagten verwendeten Zeichens sind wiedergegeben und insbesondere die Wortmarken der Antragstellerin sind vollständig mit Registernummer angegeben.

Der Leiter der Dokumentationsstelle teilte mit vorliegend angefochtener Verfügung vom XX.XX.2017 (Bl. 78 d. Behördenakte) den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, die Behördenleitung habe nach erneuter rechtlicher Prüfung entschieden, dass eine Veröffentlichung des Urteils im üblichen Anonymisierungsstandard erfolgen solle. Die von der Antragstellerin gegen eine Veröffentlichung vorgebrachten Einwendungen griffen nicht durch. Er teilte weiterhin den vorgesehenen Anonymisierungsumfang im Einzelnen mit.

Mit bei dem Oberlandegericht am selben Tage eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom XX.XX.2017 (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Eine Begründung, warum einer Veröffentlichung in der in Hessen üblichen Form vorgeblich keine durchgreifenden Bedenken entgegenstünden, enthalte der Bescheid nicht. Der Bescheid sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weil eine Mitteilung der Ermessensgesichtspunkte fehle, von denen sich der Behördenleiter bei dem im Wege der praktischen Konkordanz durchzuführenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen habe leiten lassen. Der Bescheid stelle eine „leere Hülle“ ohne Inhalt dar.

Der Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten.

Die Publikationspflicht der Gerichte bestehe nicht grenzenlos. Darauf habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.04.2017 (Az. IV AR [VZ] 2/16, hier zitiert nach juris) hingewiesen.

Es liege vorliegend unter Anwendung der in der genannten Entscheidung des Bundegerichtshofs aufgestellten Grundsätze ein Ausnahmefall vor, in dem überwiegende Rechte der Parteien verletzt seien und deshalb eine Verweigerung der Herausgabe der Entscheidung, mindestens aber eine Schwärzung über das übliche Maß der Anonymisierung hinaus erfolgen müsse.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich dabei entscheidend von demjenigen, welcher der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liege, was im Einzelnen dargelegt wird.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits durch die – ihrer Auffassung nach – rechtswidrige Gewährung der Einsichtnahme in die Akten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Landgericht Stadt1 Az. 4; Oberlandesgericht Stadt1 Az. 5), an dem sie beteiligt war, geschädigt worden sei. Die Akteneinsicht sei dort unter Verstoß gegen § 299 Abs. 2 ZPO durch Verfügung des Kammervorsitzenden statt durch den Präsidenten des Landgerichts und ohne vorherige Anhörung der Prozessparteien gewährt worden, obgleich der Dritte kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht habe. Dies führe dazu, dass sich die Veröffentlichung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung aus Folgenbeseitigungsgesichtspunkten verbiete.

Die Antragstellerin beantragt in der Sache,

1. den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom XX.XX.2017, Geschäftszeichen 1 aufzuheben und

2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Argumentation der Justiziarin der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus deren Stellungnahme vom XX.XX.2017. Er hat „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen für Dokumentations- und Geschäftsstellen der hessischen Justiz“ einer Koordinationsgruppe Landessprechungsdatenbank – Stand 01.08.2008 – (Bl. 247 ff. d. A.) beigefügt, nach denen die Gerichte in Hessen bei der Veröffentlichung von Entscheidungen grundsätzlich verfahren würden.

Es sei ständige Übung der Dokumentationsstelle, die von dem Vorsitzenden des … Zivilsenats zur Veröffentlichung vorgeschlagenen Entscheidungen weitgehend unverändert zu lassen und insbesondere darin enthaltene Bilder, die Marken oder Werbeslogans darstellten, möglichst unverändert wiederzugeben. Dies entspreche auch der Veröffentlichungspraxis des BGH und des EuGH. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Generalsstaatsanwaltschaft vom XX.XX.2017 (Bl. 241 ff. d. A.).

Die Antragstellerin hat erwidert, es gäbe keine ständige Übung im Hinblick auf Entscheidungen des … Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, nach der diese mit unveränderter Wiedergabe von Marken veröffentlicht würden. Zum Beleg hat sie Beispiele aus der LaReDa (Bl. 292 ff. d. A.) vorgelegt und Ausführungen zu dem dort jeweils erfolgten weitergehenden Umfang der Anonymisierung gemacht.

Ausweislich der E-Mail des Vorsitzenden des … Zivilsenates habe dieser gerade nicht auf einer Veröffentlichung bestanden, sondern darum ersucht, von einer Veröffentlichung in weitgehend anonymisierter Form vollständig abzusehen.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung genieße weder das Geheimhaltungsinteresse der Parteien noch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit generell Vorrang. Regelmäßig sei vielmehr im Einzelfall ein Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz zu finden.

Die fehlende Begründung für eine Ermessensentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts könne die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht ersetzen.

Der Bescheid verletzte die Antragstellerin (auch) in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, wozu sie Ausführungen im Einzelnen gemacht hat. Die Veröffentlichung betreffe den durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin als Wirtschaftsunternehmen.

Eine Veröffentlichung des Urteils sei geeignet, das unternehmerische Ansehen der Antragstellerin zu beeinträchtigen und das Vertrauen ihrer Kunden in ihre Seriosität und Glaubwürdigkeit zu gefährden. Die Würdigung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteils, die Antragstellerin habe die Gemeinschaftsmarke bösgläubig angemeldet, sei ehrrührig und geschäftsschädigend.

An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, bestehe weder unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit noch der Publikationspflicht der Gerichte ein schutzwürdiges Interesse. Zwar entsprächen die Feststellungen in einem Urteil nicht stets und ausnahmslos der materiellen Wahrheit. Es gebe aber kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Publikation von Entscheidungen, die unwahre Tatsachen und Unterstellungen enthielten, deren Feststellungen im Urteil prozessrechtlich keine Stütze fänden. Ein Gericht verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es Tatsachen hinzuerfinde, die keine der Parteien behauptet habe.

Sie hat dazu ihre Ausführungen zu den ihrer Auffassung nach vorliegenden fehlerhaften Feststellungen in dem Urteil nochmals vertieft.

Angesichts anderer vollständig anonymisiert veröffentlichter Entscheidungen des … Zivilsenats des Oberlandesgerichts stelle die Behauptung des Antragsgegners, eine Veröffentlichung der Entscheidung ohne die enthaltenen Marken und Zeichen würde es unmöglich machen, die rechtlichen Erwägungen und Argumente des Gerichts noch nachvollziehen können, eine petio prinzipii dar.

Wegen der Einzelheiten wird auch Bezug genommen auf den Anwaltsschriftsatz vom XX.XX.2018 (Bl. 289 ff. d. A.).

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom XX.XX.2018 (Bl. 351 ff. d. A.) ausgeführt, dass es seit dem Bestehen der LaReDa zahlreiche strukturelle und technische Änderungen gegeben habe. So sei es zeitweise nicht möglich gewesen, Grafik- oder Bildelemente wiederzugeben. Aus diesem Grunde seien diese in einzelnen Entscheidungen durch Platzhalter ersetzt.

Die Dokumentationsstelle nehme – ohne weitere eigene Prüfung – eine Entscheidung in die LaReDa auf, wenn von einem Senat ein Erfassungsbogen eingehe. Darüber hinaus veranlasse die Dokumentationsstelle von sich aus die Aufnahme von Entscheidungen, welche von Fachverlagen angefordert würden.

Bei der Frage, ob eine Entscheidung zu veröffentlichen sei, könne es nicht darum gehen, ob die Entscheidung eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage enthalte. Dies zu kontrollieren, sei Aufgabe des Rechtsmittelgerichts.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Zustimmung des Antragsgegners Einsicht in die von diesem vorgelegten Behördenakten genommen hatten, wobei diese bestritten haben, dass diese dem Senat vollständig vorgelegt worden seien, haben sie weitere Ausführungen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom XX.XX.2018 (Bl. 396 ff. d. A.) und vom XX.XX.2018 (Bl. 441 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat unter weiterer Vertiefung ihres Vortrages u. a. ausgeführt, dass die in unterschiedlicher Weise anonymisiert veröffentlichten Entscheidungen des … Zivilsenats belegten, dass es sich jeweils um bewusste Anonymisierungen handele und nicht um solche aus technischen Gründen. So gebe es unter den Entscheidungen aus dem Zeitraum, in dem aus technischen Gründen die Aufnahme von Bildern nicht möglich gewesen sein soll, solche, die Bildelemente enthielten, dennoch aber alle Marken und Namen neutralisiert seien.

Sie hat Ausführungen im Einzelnen dazu gemacht, dass und wie der Präsident des Oberlandesgerichts ihrer Auffassung nach sein Ermessen vorliegend auszuüben habe, was bislang unterblieben sei. Auch dürfe der Senat sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Gerichtsverwaltung setzen, so dass der Antragsgegner zur Neubescheidung unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat auf Anforderung einen Heftstreifen mit Dokumenten (Az. 1 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) sowie einen mit einem weiteren Heftstreifen verbundenen Vorgang vorgelegt, zu dem sie ausgeführt hat, dass jene Kopien an sich zum internen Gebrauch der Generalstaatsanwaltschaft angefertigt und dem Senat nur versehentlich vorgelegt worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin im Justizverwaltungsverfahren wird auch auf die zu jenem Vorgang gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Vortrags der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren wird auch auf die zu den Akten des gerichtlichen Verfahrens gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte.

Ob eine Maßnahme auf den genannten Rechtgebieten vorliegt, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob die handelnde Justizbehörde eine ihr spezifisch auf einem dieser Rechtsgebiete zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat (vgl. Kissel / Mayer, GVG, 9. Aufl. § 23 EGGVG, Rn. 40). § 23 EGGVG stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar und ist als solche im Grundsatz zwar eng auszulegen; Vorrang hat aber der in der Vorschrift niedergelegte Zweck, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll (Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 23 EGGVG, Rn. 2).

Zwar findet die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen – wie sogleich noch näher begründet wird – ihre Rechtsgrundlage im Kern zunächst in allgemeinen in der Verfassung fußenden Rechtsgrundsätzen, welche übergreifend für die Verfahren aller Gerichtsbarkeiten gelten, und nicht unmittelbar in Normen des Zivilprozessrechts. Wendet sich aber ein Beteiligter eines Verfahrens auf den genannten Rechtgebieten gegen eine Maßnahme der Justizverwaltung mit dem Vorbringen, durch diese würden seine personenbezogenen Daten aus dem Verfahren in einer seine subjektiven Rechte verletzenden Weise Dritten gegenüber offen gelegt, so besteht im Hinblick auf die Übermittlung solcher Daten daneben eine komplexe Gemengelage von Vorschriften (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, BVerfGE 138, 33 ff., zitiert nach juris, Rn. 25), die möglicherweise zu berücksichtigen sind. Angesichts der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers, in einzelnen derartigen Fällen der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte den Rechtsweg zu den Gerichten dieser Gerichtsbarkeit zu eröffnen (so z. B. nach § 299 Abs. 2 ZPO und nach § 22 Abs. 1 EGGVG), legt nahe, dass es sich um eine grundsätzliche Wertung handelt. Zudem kann auch das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf, so dass auch aus diesem Grunde eine größere Sachnähe des Oberlandesgerichts besteht.

Wenn sich also – wie vorliegend – eine Partei des Zivilprozesses gegen die Veröffentlichung einer in diesem ergangenen gerichtlichen Entscheidung mit der Begründung wendet, es würden ihre persönlichen Daten in unzulässiger Weise Dritten bzw. der Öffentlichkeit gegenüber offenbart, findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statt.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG, denn sie macht geltend, durch die angefochtene Verfügung in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie führt an, eine Veröffentlichung des Urteils in der von der Gerichtsverwaltung zuletzt vorgesehenen in einem geringeren Umfang anonymisierten Form werde sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht sowie ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen.

Soweit sie darüber hinaus auch eine Verletzung von Rechten Dritter, nämlich des sie vertretenden Rechtsanwaltes, der Kanzlei, welcher dieser angehört, und der Justiz des Landes Hessen rügt, kann eine solche von der Antragstellerin hingegen nicht geltend gemacht werden. Denn § 24 Abs. 1 EGGVG setzt eine Verletzung in eigenen Rechten voraus (vgl. Köhnlein in Graf, Beck OK GVG, 4. Edition, § 24 EGGVG, Rn. 3, Kissel / Mayer, GVG, 9. Aufl., § 24 EGGVG, Rn 1). Insoweit kann eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch den Senat auf den Antrag der Antragstellerin ebenso wenig erfolgen wie im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Rechten der Beklagten des Zivilprozesses; eine solche macht die Antragstellerin auch nicht geltend.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht form- und fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angebracht worden (mangels Zustellungsnachweises ist für den Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe die Angabe der Antragstellerin zugrunde zu legen), § 26 Abs. 1 EGGVG.

Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip (vgl. Lückemann a. a. O., Rn. 28) vorliegend das Land Hessen beteiligt, welches nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S 411) zuletzt geändert durch Anordnung vom 19.04.2018 (StAnz. S. 632) durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Einsichtnahme in die von dem Antragsgegner vorgelegten Behördenakten (vgl. Bl. 355 d. A.). Deren Inhalt konnte der Senat damit seiner Entscheidung zugrunde legen. Ob weitere Dokumente oder Aktenbestandteile dort existieren, kann dahinstehen, da diese der Entscheidung des Senats jedenfalls nicht zugrunde gelegt sind. Davon, dass noch weitere Unterlagen vorhanden wären, ist allerdings auch nicht auszugehen, weil der Antragsgegner die Existenz zweier jeweils mit Heftstreifen verbundener Vorgänge, von denen einer nicht fortlaufend paginiert ist, nachvollziehbar begründet hat (vgl. Bl. 453 f. d. A.).

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme der Justizverwaltung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG dann auszusprechen, wenn die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Anordnung der Veröffentlichung des Urteils des … Zivilsenats vom XX.XX.2017 in der Fassung des letzten Anonymisierungsstandes (vom XX.XX.2017, Bl. 76 ff. d. Behördenakte) ist nicht rechtswidrig.

Es besteht – was auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt – eine Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage zudem in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind (§ 169, § 173 GVG), geht darüber aber hinaus (vgl. BGH, a. a. O.). Gerichtsentscheidungen unterliegen wie das Verfahren selbst nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten (BGH, a. a. O., Rn. 15).

Die Gerichtsverwaltung hat im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind. Dabei ist die Auswahl vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG, a. a. O., Rn. 29).

Wenn demnach – wie vorliegend – ein Richter des mit der Entscheidung befassten Spruchkörpers der Gerichtsverwaltung eine Entscheidung als veröffentlichungswürdig mitteilt, ist diese Einschätzung für die Gerichtsverwaltung regelmäßig bindend, ohne dass diese noch eine weitere Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit vorzunehmen hätte.

Eine solche Mitteilung ist vorliegend erfolgt. Der Vorsitzende des … Zivilsenats hat durch Übersendung an die Dokumentationsstelle als Referat der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines ausgefüllten Erfassungsbogens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung für veröffentlichungswürdig und für die interessierten Kreise als rechtlich bedeutsam eingeordnet hat. Er hat in dem Erfassungsbogen zudem u. a. die für diese Einschätzung maßgeblichen in der Entscheidung behandelten Rechtsfragen in Form eines Leitsatzes mitgeteilt.

Er hat – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – diese Einschätzung gegenüber der Gerichtsverwaltung auch nicht später revidiert. In seiner E-Mail vom XX.XX.2017 hat der Vorsitzende des … Zivilsenats zwar ausgeführt, das Urteil in seiner anonymisierten Form – vorgelegen hatte ihm zu diesem Zeitpunkt die „verschärft“ anonymisierte Fassung – sei zur Veröffentlichung nicht geeignet. Er hat dabei insbesondere auf die Ersetzung der verwendeten Zeichen bzw. der Begriffe, welche dieses bilden, durch Platzhalter abgestellt und ausgeführt, dass die Verwendung von „X Y“ und „X“ auch nicht ansatzweise geeignet sei, die entscheidungserhebliche Frage (die er – wie gesagt – auch in Form eines Leitsatzes mitgeteilt hatte) zu verdeutlichen.

Die Bitte, von einer Veröffentlichung abzusehen, bezog sich dabei zweifellos nur auf eine solche in der „verschärft“ anonymisierten Form. Denn der Vorsitzende des … Zivilsenats ging ausweislich seiner genannten E-Mail davon aus, dass die Dokumentationsstelle bereits eine verbindliche Zusage gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegeben habe, wonach eine „Veröffentlichung unter Nennung der genannten Zeichen nicht erfolgen“ werde. Dass der Vorsitzende des … Zivilsenats die Angelegenheit, wie er weiter mitteilte, aus seiner Sicht damit für sich als erledigt angesehen hat, beruht offensichtlich auf der vorgenannten Prämisse.

Dass er die Entscheidung auch in dem nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehenen geringeren Anonymisierungsumfang (Stand XX.XX.2017), der alle betroffenen Zeichen und Marken wiedergibt, entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung vom XX.XX.2017 nicht mehr als veröffentlichungswürdig ansehen würde, findet in der E-Mail vom XX.XX.2017 hingegen keinen Anhaltspunkt.

Die Gerichtsverwaltung konnte daher ohne weitere eigene Prüfung auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung von der Veröffentlichungswürdigkeit der ihr vorgelegten Entscheidung ausgehen.

Darüber hinaus teilt der Senat die Einschätzung der Gerichtsverwaltung, dass obergerichtliche Leitsatzentscheidungen unabhängig von einer weiteren ausdrücklichen Äußerung des jeweils erkennenden Gerichts grundsätzlich als veröffentlichungswürdig angesehen werden können.

An einer Veröffentlichungswürdigkeit ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin als Prozesspartei der Veröffentlichung widersprochen hat. Denn ein Verfahrensbeteiligter kann eine Veröffentlichung von Entscheidungen nicht grundsätzlich ausschließen, selbst wenn die Beteiligten trotz Anonymisierung der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten bekannt sein mögen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

Auch auf etwa von den Prozessparteien geplante oder abgeschlossene diesbezügliche Vereinbarungen kann es nicht ankommen. Denn die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime betrifft die Bestimmung des Streitstoffes und die Anhängigkeit des Verfahrens, nicht aber die Veröffentlichung von in diesen ergangenen Entscheidungen.

Für die Veröffentlichungswürdigkeit kann es dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Entscheidung – wie mittlerweile vorliegend – rechtskräftig ist oder nicht. Ebenso kann der Veröffentlichungswürdigkeit nicht entgegenstehen, dass gegen die für die Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, was zudem den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt (vgl. Seibel in Zöller, a. a. O., § 705 ZPO, Rn. 1).

Gerade die Befassung eines im Rechtszug weiteren Gerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts begründet ein öffentliches Interesse an der angegriffenen Entscheidung, weil dort angesprochene Rechtsfragen Gegenstand eines Verfahrens vor einem höherrangigen Gericht werden.

Ist eine Entscheidung veröffentlichungswürdig, hat die Gerichtsverwaltung eine herausgabe- bzw. veröffentlichungsfähige Fassung davon zu erstellen; dabei hat regelmäßig eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30 f.).

Nach Auffassung des Senats ist es bei der Veröffentlichung von Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Abbildungen und Nennung von Marken und geschäftlichen Zeichen ebenso wie Registernummer der Marken nicht anonymisiert und neutralisiert werden. Denn insoweit ist auch darauf abzustellen, ob eine solche Unkenntlichmachung sachlich überhaupt geboten ist (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 5).

Zwar wird durch Nennung der Marke die Prozesspartei als deren Inhaber jedenfalls nach einer Recherche in dem jeweiligen Markenregister identifizierbar.

Einer Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr ist aber deren Publizität immanent. Die Nutzung einer Marke beruht gerade darauf, dass diese öffentlich verwendet wird und dem Inhaber zuordnet werden kann. Marken dienen nämlich gerade dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen im Geschäftsverkehr zu unterscheiden (vgl. Weiler in Kur / v. Bomhard / Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, § 1 MarkenG Rn. 6).

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht nationaler Markenschutz vorrangig durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das von dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register.

In dem öffentlichen Register, das in Form einer elektronischen Datenbank geführt wird (§ 24 Abs. 2 MarkenV), die von jedermann (§ 62 Abs. 5 MarkenG) über das Internet eingesehen werden kann, werden neben Registernummer (§ 25 Nr. 1 MarkenV) und Darstellung der Marke (§ 25 Nr. 3 MarkenV) eine Vielzahl weiterer Angaben, darunter auch der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke (§ 25 Nr. 15 MarkenV) eingetragen. Das Register nimmt dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 ff, zitiert nach juris Rn. 26).

In gleicher Weise führt die EUIPO eine öffentlich über das Internet recherchierbare Datenbank der von ihr registrierten Marken (Art. 87 Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 111 Verordnung (EU) 2017/1001)

Sind die sich aus der Anmeldung oder Eintragung einer Marke ergebenden Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits, so findet die Veröffentlichung der dort ergehenden Entscheidungen neben den eingangs genannten Grundlagen der Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung gemäß § 169 und § 173 GVG eine weitere Grundlage auch in der durch die vorgehend dargestellten markenrechtlichen Vorschriften begründeten Publizitätswirkung der betroffenen Marken.

Gerichtliche Entscheidungen, die Feststellungen zur Kollision einer angemeldeten oder eingetragenen Marke (§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 MarkenG) mit anderen Marken, Zeichen, Angaben usw. treffen, sind nicht nur im Hinblick auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Öffentlichkeit von Interesse, sondern gerade auch im Hinblick auf den Schutzumfang, den die konkrete – wie gesagt notwendigerweise öffentlich gemachte – Marke beanspruchen kann. An derartigen gerichtlichen Entscheidungen setzt sich nach Auffassung des Senats die Publizität der Marke wie auch der im Markenregister veröffentlichten Daten fort. Der Markeninhaber als Beteiligter des Rechtsstreits hat die Wiedergabe der Marke bei einer Veröffentlichung der Entscheidung durch das Gericht einschließlich weiterer Informationen, welche diese im Markenregister identifizierbar machen, daher in aller Regel hinzunehmen. Ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt im Hinblick auf die Offenbarung seiner Stellung als Inhaber der betroffenen Marke schon gar nicht vor, da diese Information – wie gesagt – ohnehin öffentlich ist. Es hat im Hinblick auf die sich daraus zwangsläufig mittelbar ergebende Information, dass er Partei des markenrechtlichen Prozesses ist, wegen der genannten grundlegenden rechtlichen Folgen der Stellung als Inhaber einer Marke im Grundsatz zurückzutreten, zumal auch diese Information wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes der §§ 169, 173 GVG ebenfalls bereits öffentlich geworden ist.

In Übereinstimmung damit entspricht es – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).

Einer Veröffentlichung unter Nennung der vollständigen klagegegenständlichen Wortmarken der Antragstellerin unter Angabe der Registernummer und Abbildung der gegnerischen Zeichen steht vorliegend auch nicht eine Selbstbindung der Gerichtsverwaltung aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Form der von dem Antragsgegner vorgelegten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ oder der bisherigen Veröffentlichungspraxis der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Bezug auf markenrechtliche Entscheidungen entgegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners trotz der dargestellten grundsätzlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen unter vollständiger Nennung der Marken und Angabe der Registernummern, ein solche vorliegend zu unterlassen, ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nicht.

Die genannten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ treffen unabhängig davon, welche Rechtsqualität diesen zukommt und in welchem Umfang diese Bindungswirkung für die Entscheidung der Gerichtsverwaltung entfalten können, schon inhaltlich keine unmittelbare Aussage zur Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen. Die Empfehlungen sehen zudem die Entscheidung über die Anonymisierung personenbezogener Daten jedenfalls im Zweifelsfall bei den Richtern, welche die Entscheidung getroffen haben. Sie stellen im Hinblick auf den Umfang der Anonymisierung auch ab auf die Verständlichkeit der Entscheidung für die interessierte Öffentlichkeit im Einzelfall. Im Zweifelsfall soll die Gerichtsverwaltung nach diesen Empfehlungen daher gehalten sein, der Einschätzung des jeweiligen Spruchkörpers zu folgen. So ist die Gerichtsverwaltung vorliegend verfahren, indem sie auf die bereits dargestellten Bedenken des Vorsitzenden des … Zivilsenats an einer Veröffentlichung in der von der Verwaltung vorgeschlagenen „verschärft“ anonymisierten Fassung die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung der Entscheidung erstellt hat.

Auch ergibt sich aus der früheren Praxis der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Selbstbindung dahingehend, dass eine Nennung der betroffenen Marken und ihrer Registernummern nicht erfolgen dürfe. Zwar trifft – wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats in der Landesrechtssprechungsdatenbank ergeben hat – der Einwand der Antragstellerin zu, dass der Umfang der Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – auch unter Berücksichtigung technischer Änderungen an der LaReDa eine einheitliche Praxis nicht erkennen lässt. Es lässt sich vielmehr auf eine den Einzelfall berücksichtigende Praxis schließen, aus der sich aber eine Selbstbindung nicht ableiten lässt (vgl. Kischel in Epping / Hillgruber BeckOK GG, Art. 3, Rn. 114).

So sind in den in der LaReDa (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search) veröffentlichten Fassungen der von der Antragstellerin angeführten Urteile des … Zivilsenats vom … (Az. 6) und vom … (Az. 7) zwar weder die jeweiligen Marken wiedergegeben noch deren Registernummer angegeben. Es sind auch keine anderen Informationen zu den Marken in der veröffentlichten Fassung enthalten, die deren Identifikation oder deren Inhaberin in der entsprechenden Datenbank ermöglichen würden. Auch die angegriffene Verletzungsform ist vollständig neutralisiert.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es für das Verständnis beider genannter Entscheidungen nicht auf den Wortlaut der jeweiligen Marken ankommt. In der Entscheidung zu Az. 6 geht es um die Frage, ob die Nutzung eines mit einer Wortmarke identischen Schlüsselwortes bei einem Referenzierungsdienst wie Google zum Zwecke der Werbung für solche Artikel zulässig ist, die denen entsprechen, welche die Markeninhaberin vertreibt. In derjenigen im Verfahren Az. 7 kam es entscheidungserheblich auf die Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine generische Top-Level-Domain (gTLD), deren Bestandteil eine Unionsmarke ist, eine Verletzung dieser Unionsmarke darstellt. Auf den jeweiligen Wortlaut der Marke kommt es für beide genannten Fragestellungen nicht an, während es sich vorliegend, wie der Vorsitzende des … Zivilsenats in seiner genannten E-Mail für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, gerade anders verhält.

Die in der LaReDa veröffentlichte Fassung der weiteren – zeitlich zudem späteren – von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des … Zivilsenats (Urteil vom …, Az. 8) ist zwar dahingehend anonymisiert, dass die Klagemarken neutralisiert sind, so eine Unionswortmarke als „A!“, wobei aber die Registernummer angegeben ist. Diese Form der Anonymisierung stellt im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz der Identität der Markeninhaberin dar. Denn die betroffene Marke „JOOP!“ lässt sich – wie dies offensichtlich auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durchgeführt haben – durch eine Abfrage des Markenregisters zur Registernummer einschließlich der Identität der Markeninhaberin ohne Weiteres ermitteln. So ist in der Veröffentlichung der Entscheidung bei juris auch anstelle des in der LaReDa verwendeten Platzhalters „A!“ die Wortmarke „JOOP!“ im vollen Wortlaut angegeben.

Ähnliches gilt z. B. auch für die in LaReDa veröffentlichte Fassung des Urteils vom … (Az. 9), bei der die Klagemarke im Wortlaut mit Anmeldedatum unter Unkenntlichmachung der Registernummer angeben ist. Über den Wortlaut der Marke und das Anmelddatum lässt sich diese aber im Markenregister ebenfalls ohne Weiteres auffinden.

Demnach war die Gerichtsverwaltung vorliegend im Grundsatz nicht gehalten, die ihr zur Veröffentlichung vorgelegte markenrechtliche Ansprüche betreffende Entscheidung über den sich aus der Fassung vom XX.XX.2017 ergebenden Stand durch Unkenntlichmachung der Marken und der Registernummern der Antragstellerin weitergehend zu anonymisieren.

Im Ausnahmefall kann allerdings, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Entscheidungsabschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, dem durch eine Unkenntlichmachung von Urteilspassagen über den üblichen Umfang der Anonymisierung hinaus oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (BGH a. a. O., Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aber nicht vor.

Der Grad der „üblichen“ Anonymisierung hängt dabei nach Auffassung des Senats maßgeblich von der Art und Gegenstand des Verfahrens ab, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Im Zivilprozess wird in der Regel die Entfernung des Rubrums und der Ersatz von Personennamen durch deren Identifikation ausschließende Platzhalter genügen, so dass Anlass zu einer darüber hinausgehenden Anonymisierung und Neutralisierung oder gar der Prüfung eines möglichen Absehens von einer Veröffentlichung in den meisten Fällen nicht bestehen wird.

Bei Entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, für welche der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169, 173 GVG nicht gilt, z. B. im Insolvenzverfahren, können allerdings erhöhte Anforderungen an die Unkenntlichmachung von Personendaten bestehen und es kann bereits unter vergleichsweise geringeren Anforderungen ein gänzliches Absehen von einer Veröffentlichung einer Entscheidung angezeigt sein (vgl. zur Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris).

Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind – wie oben ausführlich begründet – in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich.

Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der Sinngehalt einer markenrechtlichen Entscheidung ohne Nennung bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Zeichen nicht verständlich wird, ist deren Veröffentlichung in einer Form, in der diese unkenntlich gemacht werden, von der Gerichtsverwaltung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Eine Ermessenentscheidung, in welcher die Gerichtsverwaltung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und möglicherweise eintretende schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen durch die Veröffentlichung anderseits gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden hat, ob eine weitergehende Anonymisierung zu erfolgen hat oder von einer Veröffentlichung gänzlich abzusehen ist, muss erst dann erfolgen, wenn solche Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht, begründet sie dies zuletzt im Wesentlichen damit, dass die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen sei und in dieser unwahre Feststellungen getroffen seien, die die Wertschätzung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit und im Kreis ihrer Kunden herabzuwürdigen geeignet seien. Sie befürchtet dadurch auch Nachteile in weiteren von ihr geführten markenrechtlichen Gerichtsverfahren. Sie rügt dabei sowohl Fehler in der Anwendung materiellen Rechts als auch schwere Verfahrensfehler, insbesondere durch Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie eine unterlassene Vorlage nach Art. 267 AEUV.

Die Veröffentlichung einer Entscheidung kann nicht davon abhängen, ob diese nach Auffassung einer Partei oder auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ergangen ist oder nicht. Eine Überprüfung der Entscheidungen der Rechtsprechung auf rechtliche Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ausgeschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung kann – worauf der Antragsgegner zutreffend abstellt -allein mit dem dafür in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel einer – wiederum – gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben, kann der – hier gegen die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung – vorgebrachte Einwand der Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs zunächst bei dem erkennenden Gericht (§ 321a ZPO) und schließlich – wie vorliegend erfolgt – mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat auch eine Kontroll- und Kritikfunktion, die – wie gesagt – ihre Grundlage im Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG findet; alle staatliche Gewalt muss sich öffentlicher Kritik und Kontrolle stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris Rn. 95). Eine Veröffentlichung nur von solchen Entscheidungen, welche – auch nur anlassbezogen – eine „Richtigkeitsprüfung“ seitens der Gerichtsverwaltung durchlaufen haben, würde diesem Zweck zuwiderlaufen ebenso wie eine Veröffentlichung nur abschließend unanfechtbarer Entscheidungen.

Auch ist der Entscheidung ein die Geltung der Antragstellerin als Unternehmen herabwürdigender Inhalt nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, welche Maßnahmen die Gerichtsverwaltung im Falle des Vorliegens eines solchen Inhaltes zu treffen hätte. Bei der Feststellung in dem Urteil, es habe „Bösgläubigkeit“ der Antragstellerin bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke vorgelegen, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob die Antragstellerin gegen die Beklagte des Zivilprozesses Ansprüche aus jener Marke geltend machen konnte, was der … Zivilsenat verneint hat.

Dass diese Würdigung, deren Überprüfung auf rechtliche Richtigkeit – wie gesagt . nicht der Gerichtsverwaltung und auch nicht dem Senat obliegt, der seinerseits die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf deren Rechtmäßigkeit prüft, tatsächlich geeignet wäre, die Wertschätzung der Kunden der Antragstellerin schwerwiegend negativ zu beeinflussen, ist zudem nicht ersichtlich. Dass die Kunden der Antragstellerin – diese stellt Bekleidungsstücke her – ihr Kaufverhalten an dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen ausrichten würden, welche im Rahmen von Streitigkeiten betreffend die von dieser angemeldeten Marken ergehen, liegt nach Auffassung des Senats fern.

Soweit die Antragstellerin auf negative Auswirkungen in weiteren markenrechtlichen Gerichtsverfahren abstellen will, haben die Feststellungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung keine Bindungswirkung für weitere Verfahren wegen anderer Streitgegenstände (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).

Auch steht das Vorbringen der Antragstellerin, aus Folgenbeseitigungsgesichtspunkten sei von einer Veröffentlichung der Entscheidung abzusehen, einer solchen nicht entgegen. Auch wenn – was unterstellt werden kann – das Landgericht Stadt1 durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten rechtswidrig Akteneinsicht in die Akten eines markenrechtlichen Zivilprozesses unter Beteiligung der Antragstellerin bewilligt haben sollte, steht dies einer Veröffentlichung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht entgegen. Denn zum einen ist die Rechtswidrigkeit jener Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie dagegen einen Rechtbehelf eingelegt hätte. Insoweit unterliegt aber die Rechtmäßigkeit der von einem Landgericht – nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Form eines Rechtsprechungsaktes – getroffenen Entscheidung über die Akteneinsicht nicht der Kontrolle durch die Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts.

Zudem geht der Anspruch auf Folgenbeseitigung aus Art. 34 GG auf Wiederherstellung des vor der Rechtsbeeinträchtigung bestehenden oder eines diesem gleichwertigen Zustandes (vgl. Papier in Maunz / Dürig, GG, 87. El., Art. 34 GG, Rn. 34). Die Folgen einer unrechtmäßigen Handlung einer öffentlichen Stelle können aber nicht dadurch beseitigt werden, dass eine andere öffentliche Stelle eine Maßnahme, zu der sie an sich verpflichtet ist, unterlässt. Zudem ist der Folgenbeseitigungsanspruch seinerseits gerichtlich geltend zu machen und kann nicht inzident in dem vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine andere Maßnahme der Justizverwaltung angebracht werden.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des in dem Urteil bezeichneten Rechtsanwaltes bzw. der Kanzlei geltend gemacht hat, welcher dieser angehört, ist in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils dessen Name anonymisiert.

Zudem ist – wie bereits oben zur Zulässigkeit ausgeführt – der Prüfungsumfang im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf die Verletzung des jeweiligen Antragstellers in eigenen Rechten beschränkt (vgl. auch: § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Nach alledem besteht eine Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung des Urteils des … Zivilsenats vom XX.XX.2017. Die in der Fassung vom XX.XX.2017 vorgenommene Anonymisierung, insbesondere die Nennung der Marken der Antragstellerin einschließlich der Registernummern, genügt den im Hinblick auf Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten zu stellendenden Anforderungen. Es war auch nicht ausnahmsweise erforderlich, dass die Gerichtsverwaltung eine Prüfung im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder einen Ausschluss der Veröffentlichung vornimmt.

Eine Ermessensentscheidung hatte die Gerichtsverwaltung vorliegend daher nicht mehr zu treffen. Eine Prüfung auf Ermessenfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG) durch den Senat hatte demnach nicht zu erfolgen. Daher hatte die Gerichtsverwaltung der Antragstellerin auch keine Ermessenserwägungen mitzuteilen, wobei offen bleiben kann, ob im Falle einer notwendigen Abwägungsentscheidung eine solche Mitteilung an Parteien des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre.

Auch bestand darüber hinaus keine Notwendigkeit der Begründung der angefochtenen Verfügung, da die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen keiner Begründungpflicht unterliegt.

Da die angefochtene Maßnahme demnach nicht rechtswidrig ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt – dazu sogleich unten – hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgesetzt. Dieser hat den Bescheid aufgrund des bei dem Senat angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht vollzogen. Da die Verfügung und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen beruhen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, erscheint ein Vollzug der Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte weiterhin nicht gerechtfertigt.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin durch die Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Eine solche kommt selbst bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. grober Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns, in Betracht (vgl. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Die genannten, sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, 2 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Diesen hat der Senat nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil von 1/10 des Streitwertes des Berufungsverfahrens festgesetzt, in welchem das zur Veröffentlichung stehende Urteil ergangen ist.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen in markenrechtlichen Verfahren veröffentlicht werden können und ob dabei die Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern zulässig ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gerichte.