Internationale Marken, EU-Marken (Unionsmarken) und nationale Auslandsmarken

Marken können nahezu in jedem Land der Welt bei den jeweiligen Markenämtern registriert werden. Grundlage für eine Anmeldung im Ausland ist häufig eine deutsche Marke. Der Markenrechtler nennt diese „Basismarke“.

Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der deutschen Marke ist es möglich, den Markenschutz auf weitere Länder auszudehnen und dabei den Anmeldetag der deutschen Marke auch in diesen Ländern zu sichern.

Unabhängig hiervon können internationale Markenanmeldungen mit deutscher Basismarke beim Internationalen Markenamt erfolgen.

Zudem können europaweite Markenanmeldungen sowie nationale Auslandsanmeldungen ausgebracht werden.

Internationale Registrierung (IR)

Die wichtigsten Länder haben sich zur internationalen Registrierung (IR) von Marken vertraglich verpflichtet, dem „Madrider Abkommen und Protokoll“ (MMA und/oder PMMA). Ziel ist eine schnelle und günstige Eintragung von Marken.

Eine IR-Anmeldung erwirkt gleichzeitig Markenschutz in den benannten Ländern des Madrider Abkommens statt vieler separater Anmeldung in jedem einzelnem Land. Der Antrag auf internationale Registrierung muss bei der WIPO (World Intellectual Property Organization – Weltorganisation für gewerblichen Rechtsschutz) in Genf gestellt werden.

Eine Basismarke im „Heimatland“ ist Voraussetzung. Die Vorabprüfung einer Marke findet wie bei einer einzelnen nationalen Markenanmeldungen statt. In jedem Land des Madrider Abkommens sind die Schutzhindernisse zu prüfen wie z.B. Rechte älterer identischer oder ähnlicher Marken und beschreibende Namen.

Mitglieder des Madrider Abkommens und Protokolls

Vergleichstabelle (IR) – (EU)

Europäische Marke (EU-Marke/ Unionsmarke)

Durch die Anmeldung einer EU-Marke erhält der Markeninhaber Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Innerhalb der EU wird für alle Länder nur ein Recht auf die Marke angewendet. Dies stärkt den Markenschutz. Eine Anmeldung für alle Mitgliedstaaten erspart dem Markeninhaber separate Anmeldungen in jedem einzelnem Mitgliedstaat, das spart Zeit und Geld. Der Markeninhaber kann außerdem bei der Anmeldung einer EU-Marke (die als Basismarke schon in seinem Heimatland registriert ist) die bereits bestehenden Rechte geltend machen. Diese werden nämlich auf die übrigen Länder ausgeweitet. Die Europäische Marke ist beim Europäischen Markenamt, der EUIPO in Alicante, Spanien einzutragen.

Länder der Europäischen Union

Bitte beachten Sie für den Fall einer eher deutschsprachigen Marke, dass die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und daher in der Regel eine internationale Registrierung nach Ziffer 1 dieses Formulars sinnvoller ist.

Die EU ist Mitglied des PMMA. Im Allgemeinen empfiehlt sich für eine europaweite Anmeldung eine nationale Basismarke nebst Internationalisierung als IR-Marke mit Bestimmungsregion EU und Schweiz.

Vergleichtabelle (IR) – (EU)
Zur EU Markenanmeldung

Internationale Marke im Ausland

In den Ländern in denen kein Markenschutz über die Europäische Gemeinschaftsmarke oder die Internationale Registrierung erreicht werden kann, muss die Marke gesondert angemeldet werden. Die Anmeldung ist direkt bei den ausländischen Markenbehörden durch Auslandsvertreter einzureichen.

Dazu zählen folgende wichtige Staaten

Wir verfügen über weltweite Kontakte. Die hierbei entstehenden Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich.

EU-Marken, IR-Marken und Markenschutz im Ausland in rechtlicher Hinsicht

Markenschutz ist ein zentraler Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes und ermöglicht Unternehmen, ihre Marken international zu schützen und durchzusetzen. Nachfolgend wird der EU-Markenschutz, der IR-Markenschutz (internationale Registrierung) und der Markenschutz im internationalen Ausland umfassend erläutert.


1. EU-Markenschutz

Die Unionsmarke (EU-Marke) ist ein einheitliches Schutzrecht, das in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Zuständig für die Eintragung und Verwaltung ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante, Spanien.

a) Vorteile der Unionsmarke

  1. Einheitlicher Schutz:
    • Eine Anmeldung bietet Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.
  2. Kosteneffizienz:
    • Eine einzige Anmeldung ist günstiger und einfacher als einzelne nationale Markenanmeldungen.
  3. Erweiterbarkeit:
    • Neue EU-Mitgliedstaaten werden automatisch abgedeckt.

b) Voraussetzungen für den EU-Markenschutz

  1. Unterscheidungskraft:
    • Die Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV).
  2. Keine Ausschlussgründe:
    • Die Marke darf keine beschreibenden Angaben enthalten (Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV).
  3. Neuheit:
    • Die Marke darf keine älteren Rechte verletzen (relative Schutzhindernisse, Art. 8 UMV).

c) Verfahren zur Anmeldung einer Unionsmarke

  1. Anmeldung beim EUIPO:
    • Die Anmeldung kann online eingereicht werden und muss enthalten:
      • Angaben zum Anmelder.
      • Darstellung der Marke (z. B. Wortmarke, Bildmarke).
      • Liste der Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation.
    • Kosten:
      • Grundgebühr: 850 € für eine Klasse.
      • Zusätzliche Klassen: 50 € für die zweite Klasse, 150 € ab der dritten Klasse.
  2. Formelle Prüfung:
    • Überprüfung der Vollständigkeit der Anmeldung.
  3. Eintragungshindernisse:
    • Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durch das EUIPO (z. B. fehlende Unterscheidungskraft).
  4. Widerspruchsverfahren:
    • Nach Veröffentlichung der Anmeldung können Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch einlegen (Dauer: 3 Monate).
  5. Eintragung:
    • Bei erfolgreicher Prüfung wird die Marke eingetragen und veröffentlicht.

d) Schutzdauer und Verlängerung

  • Schutzdauer: 10 Jahre ab Anmeldetag (Art. 52 UMV).
  • Verlängerung: Beliebig oft um weitere 10 Jahre möglich.

e) Beispiele und Urteile

  1. Fall: Louboutin-Schuhsohlen (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – C-163/16):
    • Der EuGH entschied, dass die rote Farbe der Schuhsohle von Louboutin als Unionsmarke eingetragen werden kann, da sie eine besondere Unterscheidungskraft hat.
  2. Fall: KitKat 3D-Marke (EuG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – T-112/13):
    • Das Gericht entschied, dass die Form eines KitKat-Schokoriegels keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um als Unionsmarke geschützt zu werden.

2. IR-Marke (Internationale Registrierung)

Die IR-Marke ermöglicht den Schutz einer Marke in mehreren Ländern auf Grundlage des Madrider Markenabkommens (MMA) und des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Zuständig für die Verwaltung ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf.

a) Vorteile der IR-Marke

  1. Einheitliche Anmeldung:
    • Schutz in mehreren Ländern durch eine einzige Anmeldung.
  2. Kosteneffizienz:
    • Günstiger als einzelne nationale Anmeldungen.
  3. Flexibilität:
    • Nachträgliche Erweiterung auf weitere Länder ist möglich.

b) Voraussetzungen

  1. Basisanmeldung:
    • Eine nationale oder EU-Markenanmeldung muss vorliegen.
  2. Kein Verstoß gegen nationale Schutzhindernisse:
    • Die Marke muss in jedem benannten Land die nationalen Voraussetzungen erfüllen.

c) Verfahren zur IR-Markenanmeldung

  1. Einreichung beim nationalen Amt:
    • Die IR-Marke wird über das Amt eingereicht, bei dem die Basisanmeldung vorliegt (z. B. DPMA, EUIPO).
  2. Weiterleitung an die WIPO:
    • Das nationale Amt leitet die Anmeldung an die WIPO weiter.
  3. Prüfung durch die WIPO:
    • Formelle Prüfung und Veröffentlichung der Marke im internationalen Register.
  4. Prüfung durch die benannten Länder:
    • Jedes Land prüft die Marke gemäß seinen nationalen Gesetzen und kann Schutz verweigern.

d) Kosten

  • Grundgebühr: 653 CHF (ca. 670 €) für eine Wortmarke.
  • Gebühren für benannte Länder: Variieren je nach Land.

e) Schutzdauer

  • Schutzdauer: 10 Jahre, beliebig verlängerbar.

f) Beispiele und Urteile

  • Fall: Adidas-Logo (IR-Marke):
    • Adidas meldete sein dreistreifiges Logo als IR-Marke an und verteidigte es erfolgreich in mehreren Ländern.

3. Markenschutz im internationalen Ausland

Für Länder, die nicht Mitglied des Madrider Systems sind (z. B. Argentinien, Südafrika, Kanada bis 2019), ist der Markenschutz nur über nationale Anmeldungen möglich.

a) Verfahren

  1. Direkte Anmeldung:
    • Direkte Anmeldung beim Markenamt des jeweiligen Landes.
    • Erforderlich sind Übersetzungen und die Beachtung nationaler Anforderungen.
  2. Nationale Prüfungen:
    • Jedes Land prüft die Marke nach seinen eigenen Kriterien.

b) Besonderheiten

  • USA:
    • Markenschutz durch die United States Patent and Trademark Office (USPTO).
    • Verwendungspflicht: Die Marke muss tatsächlich genutzt werden, sonst erlischt der Schutz.
  • China:
    • Prinzip der Erstanmeldung: Der erste Antragsteller erhält den Schutz, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

4. Vergleich: EU-Marke, IR-Marke und nationaler Markenschutz

Merkmal EU-Marke IR-Marke Nationaler Markenschutz
Geltungsbereich EU-weit Benannte Länder Einzelnes Land
Anmeldung EUIPO Über WIPO Nationales Markenamt
Kosten Mittel (ab 850 €) Variabel Variabel
Flexibilität Einheitlich Erweiterbar Einzelanmeldung

5. Unsere Tätigkeit im internationalen Markenschutz

  1. Beratung:
    • Wahl der passenden Schutzstrategie (EU-Marke, IR-Marke, nationale Anmeldung).
    • Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke.
  2. Anmeldung und Verfahren:
    • Vorbereitung und Einreichung der Anträge bei EUIPO, WIPO oder nationalen Ämtern.
    • Begleitung von Prüfungs- und Widerspruchsverfahren.
  3. Durchsetzung von Rechten:
    • Vertretung bei Markenverletzungen, z. B. Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen.
  4. Markenüberwachung:
    • Einrichtung von Überwachungsdiensten, um Nachahmungen oder ähnliche Anmeldungen zu identifizieren.

6. Markenrecht

Der EU-Markenschutz, die IR-Marke und der Markenschutz im internationalen Ausland bieten umfassende Möglichkeiten, Markenrechte global durchzusetzen. Jede Methode hat spezifische Vorteile, die von den strategischen Zielen des Unternehmens abhängen. Anwälte spielen eine zentrale Rolle bei der Beratung, Anmeldung und Verteidigung von Markenrechten in unterschiedlichen Jurisdiktionen. Relevante Urteile wie „Louboutin-Schuhsohlen“ oder „KitKat 3D-Marke“ zeigen die Vielschichtigkeit des internationalen Markenschutzes.

Zur Markenameldung und Markenberatung

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