Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

Beschluss BVerwG 9 B 13.19 vom 14. August 2019

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6 972,54 € festgesetzt.

Gründe
I

1 Die Klägerin führt die Firma „DENIC eG“ (Deutsches Network Information Center). Sie verwaltet und betreibt gemäß § 2 Abs. 1 ihres Statuts als Registrierungsstelle Internet-Domains, insbesondere unterhalb der Top Level Domain „.de“ und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Nach § 2 Abs. 2 ihres Statuts erfüllt die Genossenschaft ihre Funktion in Übereinstimmung mit den international anerkannten Standards für den Betrieb einer länderbezogenen Top Level Domain zugleich zum Nutzen aller am Internet Interessierten und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Ihre Einnahmen verwendet sie lediglich zur Kostendeckung sowie zur Sicherung ihres Bestehens.

2 Die Klägerin wendet sich gegen eine Pfändungsverfügung der Beklagten, mit der sie im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung als Drittschuldnerin in Anspruch genommen wird. Der Vollstreckung liegen Gewerbesteuerforderungen gegen eine GmbH & Co. KG zugrunde, die mit Internet-Domains handelte und Inhaberin verschiedener Domains war (Vollstreckungsschuldnerin). Mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides wurde der Klägerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und sie wurde aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung nach § 316 AO abzugeben. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das an die Klägerin gerichtete Leistungsverbot dahin ausgelegt, dass sie sämtliche Mitwirkungshandlungen unterlassen soll, die zu einer Löschung oder Übertragung der Domains der Vollstreckungsschuldnerin führen.
II

3 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 – 6 B 11.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 – 9 B 15.13 – juris Rn. 5).

5 Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

6 a) Das Berufungsurteil stützt sich auf nicht revisibles Landesrecht, und zwar auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG, der auf die Regelungen in §§ 309, 316, 321 AO verweist. Hiernach erfolgt die Pfändung einer Geldforderung, indem die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies gilt nach § 321 Abs. 1 AO entsprechend auch für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Der Drittschuldner ist zur Abgabe einer Erklärung nach § 316 AO verpflichtet. Die bundesrechtlichen Vorschriften aus der Abgabenordnung gelten kraft des landesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls und werden dadurch Teil des irrevisiblen Landesrechts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1969 – 7 C 20.67 – BVerwGE 32, 252 <254> und vom 19. März 2009 – 9 C 10.08 – Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9, Beschluss vom 7. September 2011 – 9 B 62.11 – juris Rn. 14). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung nahezu wortgleiche bundesrechtliche Vorschriften in § 829 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO existieren.

7 b) Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Frage,
ob das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG durch eine Gerichtsentscheidung verletzt wird, die es für rechtmäßig erklärt, bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche der Klägerin, unter der Annahme sie sei Drittschuldnerin, ein Verbot der Löschung und Übertragung der Domains aufzuerlegen, hinsichtlich derer die gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche bestehen,
nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern die verfassungsrechtliche Maßstabsnorm des Art. 3 GG einer weiteren grundsätzlichen Klärung hinsichtlich des Willkürverbots bedarf. Vielmehr führt sie umfangreich aus, dass und warum sie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für willkürlich und „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für vertretbar“ hält. In der Sache handelt es sich damit um einen Angriff gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz im Einzelfall, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht dargetan werden kann. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – verfassungsrechtliche Erwägungen zur abweichenden Ansicht angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 – 5 B 94.89 – Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9).

8 Grundsätzliche Bedeutung wird der Rechtssache schließlich auch nicht dadurch verliehen, dass der Klägerin als einer bundesweiten Registrierungsstelle für Domains in einer Vielzahl von Fällen Pfändungsbeschlüsse zugestellt werden. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Revision kann vielmehr nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Im Übrigen sind grundsätzlich klärungsfähige Fragen hinsichtlich der Drittschuldnerstellung der Klägerin durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen weitgehend geklärt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – VII ZR 288/17 – juris; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 – VII R 27/15 – BFHE 258, 223).

9 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht nur dann von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2002 – 9 B 63.01 – NVwZ 2002, 1235 und vom 7. März 2017 – 9 B 64.16 – juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

10 Die Klägerin meint, das Bundesverfassungsgericht habe in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem sie Beschwerdeführerin war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 2116/11 – NJW 2014, 3213), einen der folgenden Rechtssätze aufgestellt:
Auch unter der Annahme, sie sei Drittschuldnerin, kann der Klägerin bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche nach den §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht die Löschung des betreffenden Eintrags in ihrer Registrierungsdatenbank verboten werden, wenn die Löschung darauf zurückgeht, dass die Klägerin den Domainvertrag gekündigt hat, der den gepfändeten domainvertraglichen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners zugrunde lag.
bzw.
Auch unter der Annahme, sie sei Drittschuldnerin, kann der Klägerin bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche nach den §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht die Löschung des betreffenden Eintrags in ihrer Registrierungsdatenbank verboten werden, wenn die Löschung darauf zurückgeht, dass die Klägerin den Domainvertrag gekündigt hat, der den gepfändeten domainvertraglichen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners zugrunde lag, und der Kündigungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Pfändung bestand.
bzw.
Auch unter der Annahme, sie sei Drittschuldnerin, kann der Klägerin bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche nach den §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht die Löschung des betreffenden Eintrags in ihrer Registrierungsdatenbank verboten werden, wenn die Löschung darauf zurückgeht, dass die Klägerin den Domainvertrag gekündigt hat, der den gepfändeten domainvertraglichen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners zugrunde lag, und die Kündigung zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ausgesprochen war.

11 Bei den vorgenannten, von der Klägerin selbst formulierten Sätzen handelt es sich jedoch in keiner Variante um einen abstrakten Rechtssatz in Auslegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, die zudem nicht unmittelbar Prüfungsmaßstab der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde waren. Es ging vielmehr um die Anwendung der angesprochenen Vorschriften auf den damaligen konkreten Fall. Gleiches gilt für die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, es lasse „auf ein krasses Fehlverständnis der angewendeten Normen schließen, (…) soweit das Landgericht § 829 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO ein Verbot zu Lasten der Beschwerdeführerin entnimmt, den Domainvertrag mit dem Schuldner zu kündigen sowie in der Folge die Domain zu löschen und für einen Dritten neu zu registrieren“ (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 2116/11 – NJW 2014, 3213 Rn. 29 f.). Unbeschadet dessen hat das Bundesverfassungsgericht unter der Prämisse, dass die Klägerin Drittschuldnerin im Sinne der vorbezeichneten Normen ist (a.a.O. Rn. 22), ein an sie gerichtetes Verbot „die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuwiderlaufenden Verfügung des Schuldners zu unterlassen, hier etwa, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen“, ausdrücklich nicht ausgeschlossen (a.a.O. Rn. 31).

12 Unabhängig davon kommt eine Divergenzzulassung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Oberverwaltungsgericht – wie ausgeführt – nicht die angesprochenen Normen der bundesrechtlichen Zivilprozessordnung, sondern die landesrechtliche Norm des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i.V.m. §§ 309, 316, 321 AO angewendet hat. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz ist ausgeschlossen, wenn ein Berufungsurteil von einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift des nicht revisiblen Rechts betrifft; dies gilt auch dann, wenn das irrevisible Recht mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 4. Februar 1999 – 6 B 131.98 – Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Andere Vorschriften können selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1963 – 8 B 16.62 – BVerwGE 16, 53 <56 f.>, vom 27. Mai 2011 – 9 B 29.11 – juris Rn. 2 sowie vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174 Rn. 4).

13 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

14 Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 – 2 C 26.74 – Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15; Beschlüsse vom 18. Mai 2006 – 6 B 14.06 – juris Rn. 4 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden rechtlichen Bewertung oder Beweiswürdigung des Gerichts kann nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden.

15 Nach diesen Maßgaben liegt hier kein Gehörsverstoß vor.

16 a) Die Beschwerde ist der Auffassung, im Urteil des Oberverwaltungsgerichts fehle bei der Behandlung des „über die Klägerin verhängten Leistungsverbots“ eine zusammenhängende Begründung und damit eine „zusammenhängende und konsistente Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen“ zur Rechtmäßigkeit des Leistungsverbots. Diese Rüge richtet sich gegen die Bewertung des Vorbringens und kann deshalb nicht dartun, dass das Gericht wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit die Klägerin ferner meint, insbesondere ihr Vorbringen zu „Zweck und Reichweite des Leistungsverbots im ganzen“ (Berufungsbegründung S. 27 und 30 f.) sei übergangen worden, trifft dies nicht zu. An den bezeichneten Stellen befasst sich die Berufungsbegründung (S. 26 – 39) mit der „Sinn- und Zweckwidrigkeit der Annahme der Drittschuldnereigenschaft der Klägerin“. Die Frage, ob die Klägerin als Drittschuldnerin anzusehen ist, erörtert das Berufungsurteil ausführlich und stellt dar, dass die Klägerin aufgrund der Pfändung gehalten sei, auf eine Übertragung oder Löschung der Domains gerichtete Mitwirkungshandlungen zu unterlassen (UA Rn. 48 f.).

17 b) Die Beschwerde meint weiter, unrichtig sei die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, „nur die Kombination von Aufrechterhaltung des Eintrags in der Registrierungsdatenbank und Fortbestand des Domainvertrags gewährleiste den Erhalt der gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche“. Auch insoweit wird – zur Darlegung eines Gehörsverstoßes ungeeignet – die Bewertung des Vorbringens durch das Gericht angegriffen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lasse jegliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen auf den Seiten 5, 11 f., 31 der Berufungsbegründung und den Seiten 11 f. des Schriftsatzes vom 17. September 2018 vermissen, trifft dies nicht zu:

18 Auf Seite 5 der Berufungsbegründung stellt die Klägerin dar, voneinander zu trennen sei der Bestand des Domainvertrags zwischen Domaininhaber und Klägerin einerseits und der Fortbestand des Eintrags in der Registrierungsdatenbank der Klägerin andererseits. Auf Seite 11 der Berufungsbegründung wird begründet, dass der Domaininhaber gegen die Klägerin keinen domainvertraglichen Anspruch auf Löschung habe. Mit beiden Gesichtspunkten befasst sich das Berufungsgericht, indem es ausführt, weshalb es unerheblich ist, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung des Domainvertrags Ansprüche auf Löschung zustehen (UA Rn. 47). Auf den Seiten 31 und 33 der Berufungsbegründung und erneut auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 17. September 2018 legt die Klägerin ihre Auffassung dar, dass der Pfändungsgegenstand untergehe, wenn der Domainvertrag durch eine Kündigung beendet werde. Mit diesem Argument befasst sich das Berufungsgericht, wenn es begründet, weshalb die gepfändeten Ansprüche nicht dadurch untergegangen sind, dass die Vollstreckungsschuldnerin den Domainvertrag gekündigt hat (UA Rn. 45). Die Frage schließlich nach der Rechtslage bei einer Domainlöschung ohne vorherige Kündigung des Domainvertrags (Schriftsatz vom 17. September 2018, S. 12) war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, auch die Klägerin ist der Auffassung, dass dieser Sachverhalt nur durch ein Versehen eintreten könnte.

19 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr Vorbringen, vor Beendigung des Domainvertrags gebe es keinen Anspruch auf Löschung der Domain, nicht übergangen. Vielmehr hat sich das Gericht mit diesem Vorbringen befasst und es dahin bewertet, es sei unerheblich, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung des Domainvertrags Ansprüche auf Löschung zustehen (UA Rn. 47).

20 d) Entgegen der Beschwerdebegründung hat sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Vortrag befasst, es sei nicht möglich, der Klägerin die Übertragung einer Domain zu verbieten, weil sie selbst eine solche ohne den ersten Schritt einer Kündigung des Domainvertrags durch den Domaininhaber gar nicht bewirken könne (Berufungsbegründung S. 6 und 10; Schriftsatz vom 1. November 2017, S. 5; Schriftsatz vom 17. September 2018, S. 14). Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, es sei unerheblich, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung der Domain Vertragsansprüche auf Löschung oder Übertragung nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Domainbedingungen zustehen (UA Rn. 47). Danach bewertet das Oberverwaltungsgericht den vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin ohne Kündigung des Domaininhabers eine Übertragung einer Domain nicht bewirken könne, als unerheblich.

21 e) Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsgericht das Verbot einer Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains dahin auslegt, dass damit gemeint sei, die Klägerin müsse sämtliche (Mitwirkungs)handlungen unterlassen, die zu einer Löschung oder Übertragung der Domains führen (UA Rn. 38), wendet sie sich ebenfalls gegen eine Bewertung des Gerichts, hier die Auslegung des Widerspruchsbescheides, und nicht gegen ein Übergehen von wesentlichem Vorbringen.

22 f) Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Klägerin befasst, bereits aufgrund der Kündigung des bisherigen Domainvertrags seien die gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche untergegangen und deshalb dürfe der Klägerin nicht die Mitwirkung am Abschluss eines neuen Domainvertrags oder eine „Umregistrierung“ verboten werden. Es begründet ausführlich, weshalb es die Annahme, durch Kündigung des Domainvertrags gingen die gepfändeten Ansprüche unter, für unzutreffend hält (UA Rn. 45).

23 g) Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit der Auffassung der Klägerin auseinandergesetzt, sie sei nicht Drittschuldnerin, als auch mit ihrer Argumentation, die Pfändung domainvertraglicher Ansprüche berühre nicht ihre Rechtsstellung, auch sei eine Leistung von ihr nicht erforderlich (UA Rn. 48 f.).

24 h) Schließlich ist auch die Annahme der Klägerin unzutreffend, ihr Vorbringen zu einem angeblichen Zirkelschluss – man könne nicht aus § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Drittschuldnereigenschaft herleiten – sei übergangen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Drittschuldnereigenschaft der Klägerin unabhängig von § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO begründet und die Drittschuldnereigenschaft im Zusammenhang mit der Abgabe einer Drittschuldnererklärung vorausgesetzt (UA Rn. 48 und 56).

25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.