Markenrechtliche Enscheidungen können unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden
1. Schätzt der erkennende Richter bzw. ein Richter des erkennenden Spruchkörpers eine von diesem erlassene Entscheidung als veröffentlichungswürdig ein, ist die Gerichtsverwaltung an diese Einschätzung gebunden. 2. Enscheidungen, die in markenrechtlichen Streitigkeiten ergehen, können grundsätzlich unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe bzw. Angabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden. 3. Ausnahmsweise muss eine über das übliche [...]