Als Service haben wir einige im Markenrecht typische Musterverträge für Sie zusammengestellt. Diese Musterverträge können Sie per Copy & Paste für Ihren Seiten übernehmen. Bei Fragen zu den Verträgen oder wenn Sie auf Ihre Bedürfnisse einen individualisierten Vertrag erhalten möchten, können wir dies zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten.

Bitte beachten Sie folgende Nutzungsbedingungen:

  • Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Vertragsmuster nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine (fach-)anwaltliche Vertragsgestaltung! Es kann auch keine Gewähr/Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernommen werden.
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Mustervertrag: Markenlizenzvertrag

Das Muster für einen Markenlizenzvertrag können Sie mit dem jeweiligen Hinweis und Link auf fixmarke.de kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Der Markenlizenzvertrag behandelt eine ausschließliche Markenlizensierung. Für eine nicht-exklusive Markenlizenz müssen einige Anpassungen vorgenommen werden. Bitte sprechen Sie uns an!

Markenlizenzvertrag

Präambel

Der Lizenzgeber ist Hersteller und Vertreiber von … auf dem Gebiet … branche. Seine Produkte vertreibt der Lizenzgeber exklusiv über freie Handelsvertreter, wobei die Zwischenabnehmer vornehmlich dem gehobenen Kundensegment.

Der Lizenznehmer ist selbst auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von … tätig und vertreibt seine Produkte ebenfalls über ein eigenes Händlernetz.

Der Lizenzgeber ist Inhaber einer für Waren und Dienstleistungen der … registrierten Marke.

Der Lizenznehmer ist daran interessiert, Recht zur Benutzung dieser Marke für eine nach eigenen Entwürfen hergestellte … zu erwerben. Der Lizenzgeber ist daran interessiert, dem Lizenznehmer diese Nutzungsrechte einzuräumen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes:

1 Definitionen

>Lizenzmarke< im Sinne dieses Vertrages meint die ……. Nr.

[…], mit der Priorität vom […], angemeldet für folgende Waren und Dienstleistungen: […] >Lizenzmarkenprodukte< im Sinne dieses Vertrages meint all diejenigen Produkte, die der Lizenznehmer nach Maßgabe dieses Vertrages mit der Lizenzmarke markenmäßig kennzeichnen darf. Als Lizenzmarkenprodukte gelten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein und abschließend die folgenden durch die entsprechende Vertriebs- und Bestellnummer des Lizenznehmers näher bestimmten Warenartikel:
>Vertragsgebiet< meint den gesamten territorialen Geltungsbereich der Lizenzmarke. >Nettoverkaufserlöse< im Sinne dieses Vertrages meint die vom Lizenznehmer seine Abnehmern in Rechnung gestellten Preise abzüglich Mehrwertsteuer, Rabatte, sonstige Nachlässe, Frachtkosten, Versicherungskosten, Zölle und Verpackungskosten.

2 Lizenz

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit das ausschließliche Recht ein, die Lizenzmarke für die Lizenzmarkenprodukte im Vertragsgebiet zu benutzen. Der Lizenznehmer ist insbesondere Berechtigt,

die Lizenzmarke auf den Lizenzmarkenprodukten oder ihrer Aufmachung oder Verpackung auszubringen;

unter der Lizenzmarke Lizenzmarkenprodukte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen;

die Lizenzmarke in der Werbung und in Geschäftspapieren zu benutzen. Für die Nutzung in Geschäftspapieren gilt dies nur insoweit, als dass hierdurch die Gefahr einer Unternehmenskennzeichnung begründet wird.

b.) Ausschließlichkeit im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass der Lizenzgeber die mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte nicht anderen als dem Lizenznehmer einräumt, sich aber vorbehält, die Lizenzmarke weiter selber zu nutzen.

3 Unterlizenzen/Übertragbarkeit

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, aus der mit diesem Vertragseingeräumten Lizenz heraus, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Die nach Maßgabe dieses Vertrages eingeräumten Rechte sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers übertragbar.

4 Ausübungspflicht/Benutzungsform

a.) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenz auszuüben.

b.) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Ausübung der Lizenz, die Lizenzmarke ausschließlich in der eingetragenen Form zu benutzen.

c.) Für die Zwecke dieses Markenlizenzvertrages gilt die Benutzung der Lizenzmarke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, auch dann nicht als zulässige Benutzungsform im Sinne dieses Markenvertrages, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Lizenzmarke nicht verändert.

5 Keine Benutzung als Firmenkennzeichen

Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Lizenzmarke zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu verwenden. Soweit die Nutzung in Geschäftspapieren erfolgt, muss durch den Lizenznehmersichergestellt werden, dass der Verkehr das in der Lizenzmarke wiedergegebene Zeichen lediglich als produktidentifizierend, nicht aber als Identifizierung des Unternehmens des Lizenznehmers auffassen wird. Die Verwendung der Lizenzmarke in Geschäftspapieren ist zu diesem Zwecke mit dem Lizenzgeber abzustimmen.

6 Qualitätssicherung

a.) Der Lizenznehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Lizenzmarkenprodukte von einheitlicher und gleichbleibender Qualität sind, jeweils der oberen bzw. obersten Qualitäts- bzw. Preisklasse angehören und über Vertriebswegen vertrieben werden, die das Erscheinungsbild der Lizenzmarke im Markt nicht beinträchtigen.

b.) Der Lizenzgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Qualitätskontrolle vom Lizenznehmer Probestücke der hergestellten Lizenzmarkenprodukte zu verlangen. Falls der Lizenzgeber die Qualität der Lizenzmarkenprodukte beanstandet, hat er dem Lizenznehmer die Beanstandungen schriftlich zu übermitteln und dem Lizenznehmer die Gelegenheit zu geben, die Qualitätsmängel innerhalb einer angemessenen Frist (jedoch nicht länger als […] Kalendermonat(e) zu beseitigen.

c.) Der Lizenznehmer ist verpflichtet , zum Zwecke der Qualitätskontrolle einem unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Herstellungsbetrieb zu gewähren, damit der Lizenzgeber die Vertragsprodukte und die bei ihrer Herstellung verwendeten Verfahren. Methoden, Maschinen und Geräte inspizieren lassen kann.

7 Produkthaftpflicht

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von sämtlichen Drittenansprüchen, die auf einer Verwendung der Lizenzmarke durch den Lizenznehmer beruhen insbesondere von Ansprüchen aus der Produkthaftung, im Innenverhältnis freizustellen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zu diesem Zweck, für die Dauer dieses Vertrages einschließlich der nachvertraglichen Abverkaufs Frist nach Ziffer 19 dieses Vertrages, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens 1.5 Millionen € zu unterhalten.

8 Lizenzgebühr

a.) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber mit Abschluss des Vertrages eine einmalige feste Grundgebühr von 5 000,€. Die Grundgebühr wird nicht auf laufende Lizenzgebühren angerechnet. Eine Rückzahlung der Grundgebühr bei vorzeitiger Beendigung dieses Markenlizenzvertrages ist ausgeschlossen.

b.) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr von 4% des mit den Lizenzmarkenprodukten erzielten Nettoverkaufserlöses.

c.) Für Nettoverkaufserlöse im Abrechnungszeitraum nach 10 diese Vertrages von 300 00050000,€ reduziert sich der Lizenzsatz für den 300 000,€ übersteigenden Teil um die Hälfte.

9 Buchführungspflichte

a.) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über die mit den Vertragsprodukten erzielten Umsätze gesonderte Bücher zu führen. Die Bücher müssen den buchhalterischen Regeln nach §238 HGB genügen und insbesondere die hergestellten und verkauften Lizenzmarkenprodukte nach Stückzahlen, Abnehmern, Lieferpreisen und Rechnungs- und Lieferdaten nachweisen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sämtliche Kundenrechnungen über die Lizenznehmer die nach diesen Vorschriften zu führenden Büchern mindestens zehn Jahre über das Ende des Lizenzvertrages hinaus aufzubewahren.

b.) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Richtigkeit der Buchführung und ihre Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung des Lizenznehmers durch einen unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer auf eigene Kosten kontrollieren zu lassen. Bei der Aufdeckung von Unrichtigkeiten trägt der Lizenznehmer die Kosten.

10 Abrechnung und Fälligkeit

a.) Der Lizenznehmer hat über die Lizenzgebühr jährlich abzurechnen und zwar bis zum letzten Werktag des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalendermonats.

b.) Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr

c.) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber eine geordnete und vollständige Aufstellung zu übermitteln, aus der sich

die Art der verkauften Lizenzmarkenprodukte nach der Bezeichnung im Sinne der jeweils verwendeten Vertriebs- und Bestellnummern

die Menge der verkauften Lizenzmarkenprodukte nach Stückzahlen und

die mit den verkauften Lizenzmarkenprodukten erzielten Nettoverkaufserlöse

ergeben.

d.) Der Lizenznehmer schuldet die Übermittlung einer Aufstellung auch dann, wenn die dem der jeweiligen Abrechnung vorangegangenen Zeitraum keine Umsätze erzielt wurde.

e.) Der Zahlungseingang auf dem Konto des Lizenzgebers muss spätestens fünf Werktage nach der Abrechnung durch den Lizenznehmer erfolgen.

f.) Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Lizenzgeber ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von 10% über dem maßgeblichen Basiszinssatz verlangen.

11 Markenverletzungen durch Dritte/ registerrechtliches Vorgehen gegen Drittmarken

a.) Der Lizenznehmer ist berechtigt, gegen Verletzungen der Lizenzmarken vorzugehen und wird für diesen Fall vom Lizenzgeber so gestellt, dass er sämtliche Rechte an der Lizenzmarke allein geltend machen kann. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, selbst gegen Verletzung vorzugehen.

b.) Eine Pflicht zum Vorgehen gegen Verletzer der Lizenzmarke bestehen weder für den Lizenzgeber noch für den Lizenznehmer.

c.) Die Kosten für die Durchführung der entsprechenden Verfahren trägt jeweils die Partei, die nach diesem Vertrag die Rechte aus der Lizenzmarke geltend macht.

d.) Die Parteien werden sich gegenseitig von sämtlichen Verletzungen der Lizenzmarke unverzüglich unterrichten.

e.) Eine Pflicht des Lizenzgebers gegen Neuanmeldungen von Marken Dritter registerrechtlich vorzugehen, besteht nur, wenn der Lizenznehmer die hierfür auszuwendenden Kosten trägt und rechtzeitig vorschießt.

12 Angriffe gegen den Bestand der Lizenzmarke/Verletzungsvorwürfe Dritter

a.) Die Verteidigung gegen Angriffe Dritter gegen den Bestand der Lizenzmarke (Löschungsanträge, Löschungsklagen) bleibt ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten.

b.) Sofern Dritte gegen den Lizenzgeber oder den Lizenznehmer mit der Behauptung vorgehen, die Benutzung der Lizenzmarke verletze Rechte des Dritten aus einem älteren Kennzeichnen, werden sich die Parteien gegenseitig unterrichten. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig in jeder Weise bei der Verteidigung gegen Verletzungsansprüche Dritter zu unterstützen.

13 Aufrechterhaltung der Lizenzmarke

Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Lizenzmarke aufrechtzuerhalten, insbesondere die Verlängerung der Schutzdauer der Lizenzmarke zu erwirken. Sämtliche mit der Aufrechterhaltung der Lizenzmarke verbundenen Gebühren und Kosten, insbesondere Gebühren der zuständigen Markenbehörde und etwaige rechtsanwalts- oder Patentanwaltskosten trägt der Lizenzgeber.

14 Gewährleistungen des Lizenzgebers

a.) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der Rechtsstand der Lizenzmarke den Angaben in diesem Vertrag entspricht und versichert, dass die Lizenzmarke von ihm rechtshaltend benutzt wurde.

b.) Der Lizenzgeber gewährleistet ferner, dass die Lizenzmarke frei von Rechten Dritter ist, insbesondere, dass die Lizenzmarke nicht verpfändet und nicht Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, sowie dass an ihr kein Nießbrauch oder sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist.

15 Nichtangriffsklausel

a.) Der Lizenzgeber hat das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern die Lizenzmarke vom Lizenznehmer angegriffen wird oder dieser den Angriff eines Dritten unterstützt…

b.) Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, im Vertragsgebiet keine Marken für identische oder ähnliche Ware anzumelden oder zu benutzen die mit der Lizenzmarke identisch oder verwechselbar ähnlich sind.

16 Erlöschen der Lizenzmarke

a.) Die Gültigkeit des Vertrages bleibt von einem Erlöschen, der Lizenzmarke in Folge eines Drittenangriffes unberührt. Bis zum rechtswirksamen Erlöschen gezahlte Lizenzgebühren können nicht zurückgefordert werden.

b.) Dem Lizenznehmer steht bei einem Erlöschen indes das Recht zu, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit der Löschung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

17 Lizenzvertragsverletzungen

a.) Der Lizenzgeber kann – ungeachtet einer außerordentlichen Kündigung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in §18 c – die Rechte aus der Lizenzmarke unmittelbar gegen den Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine der folgenden Bestimmungen dieses Markenlizenzvertrages verstößt:

Bei einer Abweichung von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf;

Bei Abweichung der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;

Bei einer wesentlichen Abweichung von den vereinbarten Qualitätsstandards für die von ihm hergestellten Waren.

b.) Weitergehend gesetzliche oder vertragliche Rechte des Lizenzgebers bleiben unberührt.

18 Vertragsdauer

a.) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

b.) Der Vertrag kann jedoch durch beide Parteien mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

c.) Verstöße einer der Parteien gegen eine folgenden Bestimmung dieses Markenlizenzvertrages,

[…]

hat die jeweils andere Partei diese zunächst aufzufordern, die Vertragsverletzung unverzüglich zu beseitigen. Stellt die vertragsverletzende Partei das beanstandete Verhalten nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Zugang der Aufforderung ein und erteilt der anderen Partei darüber innerhalb von vorbenannter Frist zudem einen geeigneten Nachweis, ist die andere Partei zur außerordentlichen Kündigung dieses Markenlizenzvertrages berechtigt.

d.) Der Vertrag kann ferner durch beide Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei für den Lizenznehmer insbesondere folgende wichtige Gründe eine solche Kündigung rechtfertigen

[…]

und für den Lizenzgeber insbesondere folgende wichtige Gründe eine solche Kündigung rechtfertigen

[…]

19 Rechte und Pflichten des Lizenznehmers bei Vertragsbeendigung

a.) Mit der Beendigung dieses Markenlizenzvertrages endet das Recht des Lizenznehmers, die Lizenzmarke zu benutzten.

b.) Der Lizenznehmer hat für eine Dauer von 6 Monaten ab Vertragsende das Recht, den bei ihm noch vorhandenen Lagerbestand an Lizenzmarkenprodukte zu vertreiben. Der Lizenzgeber verpflichtet sich zudem zum Ankauf eines eventuell noch nach Ablauf dieser Frist vorhandenen Bestandes an Lizenzmarkenprodukten ab Lager, soweit dieses keine Mängel aufweisen zum Restkaufpreis von 50% der üblichen Verkaufspreise des Lizenznehmers

d.) Die Regelung des § 19 b.) findet keine Anwendung, sofern der Vertrag durch den Lizenzgeber außerordentlich gekündigt wurden.

20 Übertragung durch Benutzung erworbener Rechte

Sofern der Lizenznehmer aufgrund der Benutzung der Lizenzmarke im geschäftlichen Verkehr eigene Markenrechte erworben hat, ist der Lizenznehmer verpflichtet, solche durch Benutzung erworbene Markenrechte nach Beendigung dieses Lizenzvertrags an den Lizenzgeber zu übertragen.

21 Vollständigkeit

Dieser Vertrag beinhaltet sämtliche Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Dieser Vertrag ersetzt und hebt mit Vertragsbeginn alle etwaigen früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand auf.

22 Form

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

23 Rechtsnachfolge

Die Parteien verpflichten sich, die Verpflichtung aus dieser Vereinbarung auch ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern und ihren im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.

24 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig vereinbart.

25 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervor unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche im Falle einer Lücke.

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Ort, Datum, Unterschrift(en)

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Ort, Datum, Unterschrift(en)