1. Einprägsame, verteidigungsfähige Bezeichnung (starke Kennzeichnungskraft)

Wählen Sie eine Bezeichnung, die einfach verteidigt werden kann. So sind Marken, auch suggestive, ohne beschreibenden Inhalt oder beschreibende Zusätze vorzugswürdig.

Eine Namensentwicklung kann beispielsweise damit beginnen, dass eine Produktbeschreibung in Lautschrift-Silben zerlegt wird und diese Lautschrift sodann mit weiteren Buchstaben ergänzt und „zurückübersetzt“ wird. Auch zufällige Zusammensetzungen aus mehreren Wörtern können starke Marken ergeben (z.B.: spiced ham -> SPAM). Ferner können bekannte Begriffe in völlig inhaltsfremden Einsatzbereichen sinnvoll sein (z.B.: Apple für Computer).

Reine Phantasiebezeichnungen sind grundsätzlich gegenüber eher beschreibenden Begriffen zu bevorzugen. Dies gilt auch für die Verwendung englischsprachiger Begriffe, die ebenfalls grundsätzlich allenfalls eine schwache Kennzeichenkraft aufweisen.

Wenn keine verteidigungsfähige Bezeichnung gewählt wird, entstehen häufig – insbesondere mittelfristig – Folgekosten für die Rechtserhaltung und -verteidigung.

2. Recherchieren nach besseren Rechten (Vermeidung einer Markenverletzung durch Markenanmeldung)

Natürlich ist eine professionelle Recherche unabdingbar und vor Markenanmeldung erforderlich sowie empfehlenswert. Allerdings kann eine einfache Recherche in allgemein zugänglichen Quellen die Recherchekosten mindern.

Eine einfache Recherche im Internet mittels Suchmaschinen kann kostenlos bewerkstelligt werden. Zudem sollten Domainnamen in verschiedenen Schreibweisen und mit zumindest den gängigen Endungen gesucht werden.

Des weiteren können beim deutschen, europäischen und internationalen Markenamt kostenneutrale Onlinerecherchen durchgeführt werden. Damit lassen sich zwar keine professionellen Ähnlichkeitsrecherchen ersetzen, aber zumindest identische Treffer ermitteln.

3. Nicht sofort aufgeben, wenn ähnliche Marken schon existieren (Verwechselungsgefahr)

Ob tatsächlich eine Verwechselungsgefahr vorliegt, also sowohl Zeichen als auch Leistung im Rechtssinne ähnlich ausfällt, muss Ihr Anwalt im Einzelfall prüfen.

Bei (nahezu) identischen Zeichen und (nahezu) identischen Leistungen der sich gegenüberstehenden Vorhaben wird dies zumeist bejaht werden müssen.

Aber selbst für den Fall, dass Verwechselungsgefahr an sich besteht, kommt ein Nebeneinander der Zeichen in Betracht. Eventuell kann eine tatsächliche Abgrenzung mit dem Inhaber des besseren Rechts erfolgen oder die ältere Marke wurde vielleicht nicht vollumfänglich rechtserhaltend benutzt.

4. Streichen aller beschreibenden und irreführenden Bestandteile

Beschreibende Bestandteile der Marke, Gattungsbegriffe, Rechtsformen bei Firmenmarken oder sonstige Zusätze ohne eigene Kennzeichnungskraft sollten vermieden werden. Eine Firmenmarke „IBM Computer Consulting GmbH“ in dieser Form einzutragen, wäre zwar möglich. Aber die Streichung von „Computer“ und „Consulting“ als nicht monopolisierbare Teilbegriffe sowie das Weglassen der Rechtsform „GmbH“ würde die „Kraft“ der Marke „IBM“ stärken.

5. Durchführung der Markenanmeldung (Markenregistrierung)

Nachdem, die Punkte 1 bis 4 der Checkliste zur Markenanmeldung beachtet wurden, kann eine Markenanmeldung durchgeführt werden. Hierzu muss das letztlich anzumeldende Zeichen endgültig fest stehen und eine professionelle Recherche erfolgen. Sodann erfolgt die Definition des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Lichte der angestrebten Leistungpalette sowie des zukünftigen Schutzbereichs und Berücksichtigung besserer Rechte durch einen Anwalt.

6. Benutzung der Marke in der eingetragenen Form (Benutzung und Verwässerung)

Nach Markeneintragung wird die Marke veröffentlicht. Nach Ablauf von weiteren 3 Monaten (Widerspruchsfrist) sollte das „R“ zur Kennzeichnung der Registrierung der Marke hinzugesetzt werden.

Spätestens nach 5 Jahren muss die Marke in der eingetragenen Form benutzt werden; andernfalls können beispielsweise Markenverletzer die Nichtbenutzung entgegenhalten und der Markeninhaber nicht mehr gegen solche Markenverletzer vorgehen.

Sofern Dritte die Marke in erheblichen Umfang verletzen, ohne dass der Inhaber vorgeht oder Lizenzvereinbarungen abschließt, kann die Marke verwässern. Dann können keine Markenverletzungen mehr verfolgt werden.

7. Auslandsanmeldungen (Priorität)

Binnen 6 Monaten seit Anmeldung der Marke beim Markenamt können Auslandsanmeldungen so ausgebracht werden, dass als „Geltungstag“ im Ausland der Tag der deutschen Anmeldung „gilt“.

Unabhängig von dieser Prioritätsinanspruchnahme können Auslandsanmeldungen auch später erfolgen.

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