Markenanmeldung DE

Markenanmeldung DE2022-06-30T11:53:20+02:00

Wir bieten Ihnen seit über 10 Jahren Markenschutz zum hervorragenden Preis- und Leistungsverhältnis.

Markenanmeldung DE149,- EUR*
Schutzfähigkeitprüfung
Klasseneinteilung
Markenanmeldung
Standardmarkenüberwachung
ab Markenanmeldung für 90 €*
optional

Zur detaillierten Leistungsbeschreibung einer Markenanmeldung

Formular zur Markenanmeldung

    Markentext oder Beschreibung

    Markenform

    Waren und/oder Dienstleistungen (Übersicht)

    Bemerkung

    Sollte Ihr Auftrag eine Grafik beinhalten, so können Sie diese hier hochladen (Dateigröße maximal 5 MB)

    Markeninhaber

    Vorname

    Nachname

    Firma

    Straße

    PLZ

    Ort

    Telefon

    E-Mail

    Anmeldung

    Anwaltsgebühren 149,- EUR* (erforderlich)

    Amtsgebühren je nach Umfang bei Anmeldung (erforderlich)

    ab Markenanmeldung

    Ich stimme den AGB zu

    *Alle Preisangaben netto in EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und für den Fall der Markenanmeldung zzgl. amtlichen Gebühren. Das freibleibende Angebot gilt für Unternehmer/ Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Es gelten unsere AGB.


    Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) u.a.

    Unsere Fachanwälte recherchieren u.a. in den Datenbanken

    • Handelsregister
    • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
    • Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
    • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
    • bei Bedarf in Titelschutzdatenbanken, in Slogan-Datenbanken oder auch anderen nationalen, europäischen und internationalen Datenbanken

    Markenschutz beim DPMA

    Wir melden Ihre Marke beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Ihrem Namen an. Nach der Markenanmeldung prüft das DPMA formelle Voraussetzungen der Markenregistrierung. Dabei prüft das DPMA u.a. die generelle Schutzfähigkeit eines Markenschutzes. Beschreibende oder freihaltebdürftige Zeichen sind nicht schutzfähig. Fällt die formelle Prüfung positiv aus, so wird Ihre Marke vom DPMA eingetragen und Sie erhalten hierüber über uns die Markenurkunde des DPMA.

    Ihr Markenschutz beginnt rückwirkend zum Zeitpunkt der Markeneintragung ab dem Markenanmelde-Tag. Es ist also wichtig, die Marke möglichst frühzeitig anzumelden, um den Anmeldetag als Schutzbeginn zu sichern.

    Das DPMA prüft allerdings nicht, ob durch Ihre Marke ältere Rechte Dritter verletzt werden. Auch deshalb ist eine professionelle Recherche vor Ausbringung der Markenanmeldung empfehlenswert.

    Nach der Markeneintragung beim DPMA können Dritte binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Markenregistrierung durch das DPMA kostengünstig (120 EUR) Widerspruch einlegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann Ihr Markenschutz vor dem DPMA nur noch mit einem kostenintensiven Löschungsverfahren angegriffen werden.

    Wenn Sie Ihre deutsche Marke auch auf andere Staaten ausdehnen wollen, empfiehlt sich eine beschleunigte Markenanmeldung (Mehrkosten Amtsgebühren des DPMA 200 EUR), damit Ihre Marke möglichst schnell vom DPMA eingetragen wird und sodann umfassend internationalisiert werden kann.

    Markenschutz – Fragen und Antworten

    Was bietet eine eingetragene Marke?

    Mit der Eintragung der Marke entsteht ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG), das dem Markeninhaber unter anderem ermöglicht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (§§ 14 ff MarkenG).

    Brauche ich einen Markenanwalt für eine Markenanmeldung?

    Eine Markeneintragung – wie ein Hauskauf – erscheint nur auf den ersten Blick einfach. Tatsächlich ist die Markenanmeldung als solche auch leicht zu bewerkstelligen. Dafür muss lediglich ein bestimmtes Formular ausgefüllt werden und die Ausfüllhinweise beachtet sein.

    Damit jedoch auch ein rechtlich vertretbares Markenrecht unter Berücksichtigung der rechtlichen Fallstricke entsteht, bedarf es einer anwaltlichen Begleitung des Markenanmeldeprozesses. Denn es existieren viel zu viele markenrechtliche Eventualitäten, die weit über den „gesunden Menschenverstand“ hinausgehen. Erst wenn ein Markenanmelder auch rechtlich detailliert weiss, wie die Markenanmeldung sinnvoll gestaltet, die spätere Verwendung rechtserhaltend oder Fragen der Markenüberwachung/ Markenausdehnung bedacht sind, etc kann eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden, ob eine Markenanmeldung der für den konkreten Fall des Markenschutzes richtige Weg ist.

    Markenschutz – was ist zu beachten?

    Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Die Anmeldung muss daher in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Nachdem die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit zulässig.

    Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie z.B. „Maschinen“ oder „Systeme“. Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

    Eine detaillierte Auflistung einzelner Waren und Dienstleistungen ist nicht erforderlich – es können auch Oberbegriffe verwendet werden. Um mit wenigen Oberbegriffen einen möglichst umfassenden Schutz für die Waren und Dienstleistungen einer gesamten Klasse zu erlangen, verwenden Sie bitte die sog. Class Scopes.

    Wovon ist die Höhe der Anmeldegebühr abhängig?

    Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ (sog. „Nizzaer Klassifikation“) in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist: Die Anmeldegebühr in Höhe von 290,- Euro (bei elektronischer Anmeldung) bzw. 300,- Euro (bei der Anmeldung in Papierform) umfasst bis zu drei Klassen. Ab der vierten Klasse wird pro Klasse zusätzlich eine Gebühr von 100,- Euro fällig.

    Markeneintragung – national, europäisch oder international?

    Eine nationale Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Sie können eine Marke aber auch europaweit als Unionsmarke oder – auf der Grundlage einer Basismarke – international schützen lassen. Jedes dieser Schutzrechtssysteme hat Vor- und Nachteile, die vor dem Hintergrund der Bedürfnisse des Anmelders zu bewerten sind.
    Für die Anmeldung einer nationalen Marke sprechen folgende Gründe:

    • Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren
    • Geringe Kosten
    • Bundesweiter Schutz
    • Geringere Störungsanfälligkeit der nationalen Marke
    • Erweiterungsmöglichkeit des Schutzes in anderen Ländern – maßgeschneiderter Markenschutz

    Bei einer europaweit geltenden Unionsmarke wird die Marke erst eingetragen, wenn das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Dies kann deutlich länger dauern als bei einer deutschen Marke, auch deshalb, weil Inhaber von älteren Marken aus allen 28 EU-Staaten Widerspruch gegen die angemeldete Unionsmarke einlegen können.

    Bei einer deutschen Marke ist der Anmelder daher früher in der Lage, Rechte aus seiner Marke geltend zu machen und schlagkräftig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu agieren.

    Die Unionsmarke

    Die Unionsmarke ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig.Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

    Internationale Registrierung

    Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen.Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

    Markenschutz: Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen

    Widerspruch gegen eingetragene/ angemeldete Marken

    Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der (deutschen) Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

    Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

    Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, muss vor der Anmeldung einer Marke festgestellt werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche bedarf zudem der rechtlichen Bewertung.

    Löschung von Marken

    Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).

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