Markenrechte gelten jeweils national bzw. regional (z.B. EU-weit für eine EU-Marke).
Erschöpfung von Markenrechten
Wer eine Markenware bei einem ausländischen Händler erwirbt, kann wegen einer Markenverletzung abgemahnt werden, wenn die konkrete Ware nicht mit Zustimmung des konkreten (für dieses Land/Region) Markeninhabers in dem konkreten Gebiet in Verkehr gebracht wurde.
So kann es passieren, dass eine im Ausland, z.B. den USA, regulär und zulässig verkaufte Ware, z.B. ein Turnschuh mit der Marke Nike, mit Zustimmung des Markeninhabers in den USA verkauft werden darf. Würde hingegen der Turnschuh nach Europa verkauft, kann eine Markenverletzung vorliegen.
Allerdings ist hierfür ein geschäftliches Handeln erfoderlich (z.B. dann zu bejahen, wenn viele Turnschuhe gekauft würden).
Keine weltweite Erschöpfung
Es gibt also insbesondere keine internationale, weltweite Erschöpfung der Markenrechte. Wer innerhalb der EU bzw des EWR als Markeninhaber eine Ware in Verkehr bringt, auch nur in einem Land, erschöpft die Markenrechte jedoch eu-weit.
Erschöpfung für Marken von waren und Dienstleistungen?
Erschöpfung für Dienste gibt es nicht; eine Erschöpfung der Markenrechte kann nur durch Verkauf von Waren erfolgen.