Die Anmeldung einer Marke ist ein komplexer Prozess, der eine gründliche Vorbereitung erfordert, insbesondere im Hinblick auf mögliche Konflikte mit bestehenden Marken. Selbst wenn der Markenanmelder eine eigene Recherche durchführt, ist eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durch Fachleute unerlässlich. Dies liegt an der Komplexität des Markenrechts und der strengen Prüfungsstandards der Ämter und Gerichte.


1. Warum eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche nötig ist

a) Verwechslungsgefahr im Markenschutz

Gemäß Art. 8 Abs. 1 UMV und § 9 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke nicht eingetragen werden, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht. Verwechslungsgefahr wird umfassend geprüft und hängt von drei Faktoren ab:

  • Ähnlichkeit der Zeichen (klanglich, bildlich, begrifflich),
  • Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Problem: Selbst wenn eine Marke auf den ersten Blick anders erscheint, kann sie dennoch als ähnlich gelten, z. B. aufgrund klanglicher oder begrifflicher Nähe. Solche Details erkennen Laien oft nicht.


b) Einschränkung durch eigene Recherchetools

  • Online-Datenbanken wie TMview oder DPMAregister bieten zwar Zugriff auf Markenregister, aber:
    • Sie erkennen keine klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten (z. B. „Fanta“ vs. „Vanta“).
    • Sie berücksichtigen keine prioritätsälteren Rechte, die nicht direkt eingetragen sind (z. B. nicht registrierte bekannte Marken).
    • Komplexe Rechtsbegriffe wie „Verwässerung“ oder „Rufausnutzung“ werden nicht erfasst.

Beispiel: Ein Anmelder recherchiert „LUX“ für Kosmetikprodukte und findet keine identische Marke. Eine professionelle Recherche hätte jedoch ähnliche Marken wie „LUXEA“ oder „LUXOR“ erkannt, die in demselben Warenbereich bestehen und Konflikte verursachen könnten.


c) Fehlende rechtliche Bewertung

Laien können die rechtlichen Folgen der gefundenen Marken oft nicht einschätzen. Markenrechtsexperten bewerten:

  • die Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
  • die Branchennähe der Waren und Dienstleistungen,
  • ob es sich um eine schwache Marke handelt (z. B. beschreibende Begriffe).

2. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr

a) Klangliche Verwechslungsgefahr

  • Az: C-251/95 – Sabèl/Puma
    Der EuGH entschied, dass klangliche Ähnlichkeit allein eine Verwechslungsgefahr begründen kann, wenn die Waren dieselben Zielgruppen ansprechen. Beispiel: „Puma“ und eine ähnliche Aussprachevariante.

b) Bildliche Ähnlichkeit

  • Az: T-292/01 – Phillips-Van Heusen/Haberdashery
    Eine Bildmarke mit einem ähnlichen Design und Schriftstil wie eine ältere Marke wurde als verwechslungsfähig angesehen, auch wenn die Wortbestandteile unterschiedlich waren.

c) Begriffliche Ähnlichkeit

  • Az: T-185/02 – Metro/Metronia
    Der EuGH stellte fest, dass der gemeinsame Wortstamm „Metro“ eine begriffliche Ähnlichkeit erzeugt, die eine Verwechslungsgefahr darstellt.

Fallbeispiel: „Mäc vs. McDonald’s“

  • Az: C-569/08 – L’Oreal/Bellure
    McDonald’s verklagte den Anmelder der Marke „Mäc“ wegen Verwässerung des Markenrufs und Verwechslungsgefahr. Der EuGH bestätigte die starke Kennzeichnungskraft von „Mc“ und sprach McDonald’s Rechtsschutz zu.

3. Leistungen von uns Fixmarke-Markenanwälten bei der Markenanmeldung

a) Professionelle Ähnlichkeitsrecherche

  • Kombinierte Suche: Anwälte nutzen professionelle Tools (z. B. Corsearch oder WIPO Global Brand Database), um klangliche, bildliche und begriffliche Ähnlichkeiten zu analysieren.
  • Bewertung der Verwechslungsgefahr: Einschätzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Branchennähe und Kennzeichnungskraft.

b) Strategische Markenberatung

  • Prüfung, ob die Marke überhaupt schutzfähig ist (z. B. keine beschreibenden Begriffe wie „Apfelsaft“ für Getränke).
  • Beratung zur Auswahl der passenden Klassifikationen nach Nizza (z. B. Klassen 9, 25, 41).

c) Anmeldung und Betreuung

  • Einreichung der Anmeldung bei nationalen, europäischen oder internationalen Behörden (DPMA, EUIPO, WIPO).
  • Kommunikation mit den Markenämtern: Beantwortung von Beanstandungen oder Nachfragen.

d) Überwachung und Verteidigung

  • Markenüberwachung: Anwälte überwachen neue Eintragungen, um Konflikte mit ähnlichen Marken frühzeitig zu erkennen.
  • Widerspruchsverfahren: Vertretung des Mandanten, wenn Dritte gegen die Anmeldung Widerspruch einlegen (z. B. wegen Verwechslungsgefahr).
  • Durchsetzung der Markenrechte: Gegen Plagiate, Rufausnutzung oder Verwässerung.

e) Vertretung in Konflikten

  • Widerspruchsverfahren: Anwälte vertreten Mandanten vor dem DPMA, EUIPO oder WIPO.
  • Gerichtsverfahren: Bei Markenverletzungen, z. B. Klage oder Verteidigung gegen Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen.

Beispiel: Ein Anmelder meldet die Marke „TeslaOne“ für elektronische Geräte an. Tesla Inc. legt Widerspruch ein. Markenanwälte prüfen, ob der Widerspruch rechtlich haltbar ist, und vertreten den Mandanten vor dem EUIPO.


4. Markenrecherche

Eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche ist notwendig, um teure Konflikte und mögliche Klagen zu vermeiden. Sie ermöglicht:

  • die rechtzeitige Erkennung von Konflikten,
  • eine fundierte rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten,
  • die Absicherung des Anmelders vor wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken.

Markenanwälte von Fixmarke bieten nicht nur Recherche und Beratung, sondern auch umfassende Unterstützung bei der Anmeldung, Verteidigung und Überwachung der Marke. Damit wird sichergestellt, dass die Marke rechtsbeständig geschützt ist und Konflikte minimiert werden.