Eine Markenanmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Nachdem die Anmeldung eingereicht ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist.

Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen – die Angabe von bloßen Klassennummern (wie “12, 22, 36″) ist unzureichend. Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie “Zubehör” oder “Systeme”. Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das zeitlich typischerweise 3 bis 12 Monate dauernde Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

Eine gute Hilfe beim Abfassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bietet außerdem die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des DPMA www.dpma.de, die neben den Begriffen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation zahlreiche weitere Begriffe enthält, deren Eintragung vom DPMA in dieser Form grundsätzlich akzeptiert wird.

Achtung: Jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen werden. Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten. Gleichwohl ist es eine schwierige Einzelfallfrage, welchen Umfang das Verzeichnis aufweisen soll. Nach der Empfehlung des Patentamtes sollten Sie sich bei der Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beansprucht werden. Diese Empfehlung mag im Normalfall – aus der Sicht des Amtes – sinnvoll erscheinen; für Zeichenanmelder können allerdings auch ganz andere taktische Überlegungen in den Vordergrund zu rücken sein.