Meldet ein Geschäftspartner eine Marke an, obwohl die Marke tatsächlich seinem Geschäftsherrn zusteht, so heißt die Marke Agentenmarke.

Agentenverhältnis

Wenn beispielsweise ein ausländischer Vertriebspartner die Marke im Ausland anmeldet, so handelt es sich um ein Agentenverhältnis. Ob das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftspartner ein Agentenverhältnis darstellt, hängt allerdings von der Natur und Qualität der Geschäftsbeziehung ab.

 
Agentenmarke

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Agentenmarke löschen

Wenn Agenten oder Vertreter eine Marke ohne Zustimmung des Geschäftsherrn für sich einträgt, so kann der Geschäftsherrn (Markeninhaber) die Löschung verlangen. Der Markeninhaber hat sogar Ansprüche auf Übertragung der Marke, Unterlassung und Schadensersatz.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor.

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG)
§ 11 Agentenmarken

Zweck der Agentenmarken

Agenten oder Vertreter haben statusimmanente Verpflichtung. Das heißt, der Agent soll die Interessen des Geschäftsherrn auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wahren.

Der Gesetzgeber möchte mit der Regelung zu den Agentenmarken vor allem den Markeninhaber schützen. Eignet sich ein ungetreuer Agenten oder Vertreter eine Marke im Ausland eigenmächtig an so, kann das Gesetz greifen.

Hat der Geschäftsherr die Marke früher für sich in Anspruch genommen, macht die Vertretungsübernahme die Marke für den Agenten interessant.

 
Agentenmarke anmelden

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