Ausgangspunkt der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, bildet in Deutschland § 14 MarkenG bei einer eingetragenen Marke bzw. § 15 MarkenG bei einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung: Eine Marke hat die Wirkung, dass allein der Markeninhaber befugt ist, die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Die Verletzung einer Marke setzt allgemein voraus, dass wenigstens ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden. Bei berühmten Marken genügt die Verwendung ähnlicher Zeichen.