Reagiert der abgemahnte nicht, so beantragt der Markeninhaber typischerweise eine einstweilige Verfügung. Alternativ kann er auch Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz erheben.
Beides ist mit einem ganz erheblichen Kostenrisiko verbunden; verliert der Abgemahnte das Verfahren, so muss er alle Kosten tragen.
Parallel zur markenrechtlichen Abmahnung kommt auch ein Strafverfahren in Betracht.