Intellectual Property Law, kurz “IP-Rechte” umfassen als “gewerbliche Schutzrechte” typischerweise Patente, Gebrauchsmuster (sog. “kleines Patent”), Geschmacksmuster (Designs), Halbleitertopographien, Pflanzensorten und Marken. Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte werden in jeweiligen Sonderschutzgesetzen – unterschiedlich – in ihrer Entstehung, ihrem Schutzumfang, – dauer und -folgen geregelt.

Darüber hinaus unterfallen “kulturelle Schutzrechte”, die insbesondere im Urhebergesetz normiert werden unter IP-Rechte. Geschützt wird hier die persönliche geistige Werkschöpfung des Urhebers. Computerprogramme als solche sind – derzeit – nicht ohne weiteres patentierbar, sondern wurden explizit – entgegen kritischen Stimmen – in das System der Urheberrechte eingegliedert.

Zu den Schutzrechten werden aus praktischen Gründen inzwischen auch Domainnamen gerechnet, obschon die “Regeln” der einzelnen, weltweiten “Vergabestellen” privatrechtlich organisiert sind, also keinen Gesetzescharakter aufweisen.

Selbst in Fällen, in denen ein Sonderschutzrecht mangels amtlicher Registrierung (gewerbliche Schutzrechte) oder wegen fehlender Schöpfungshöhe (kulturelle Schutzrechte) nicht besteht, verbleiben allgemeine Rechte, insbesondere sog. Leistungsschutzrechte, die aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgeleitet sind – gegen die unlautere Übernahme seiner Leistungen kann der “Rechtsinhaber” vorgehen.

Zu diesen allgemeinen Rechten können auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Know-How) gezählt werden, die teils gewerblichen, teils “kulturellen” Charakter haben können und insbesondere durch Geheimhaltung oder Geheimhaltungsvereinbarungen “geschützt” sind.