Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Die Anmeldung muss daher in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Nachdem die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit zulässig.
Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ (sog. „Nizzaer Klassifikation“) in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist: Die Anmeldegebühr in Höhe von 290,- Euro (bei elektronischer Anmeldung) bzw. 300,- Euro (bei der Anmeldung in Papierform) umfasst bis zu drei Klassen. Ab der vierten Klasse wird pro Klasse zusätzlich eine Gebühr von 100,- Euro fällig.
Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie z.B. „Maschinen“ oder „Systeme“. Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das Anmeldeverfahren erheblich verzögern.
Eine detaillierte Auflistung einzelner Waren und Dienstleistungen ist nicht erforderlich – es können auch Oberbegriffe verwendet werden. Um mit wenigen Oberbegriffen einen möglichst umfassenden Schutz für die Waren und Dienstleistungen einer gesamten Klasse zu erlangen, verwenden Sie bitte die sog. Class Scopes.