Stehen zwei Marken in einem scheinbar unüberwindbaren Konflikt miteinander, so kann eine Abgrenzungsvereinbarung die Lösung sein.

Konkurrenz durch kollidierende Markenrechte

Beispielsweise kann der Streit darin bestehen, dass ein älteres und ein jüngeres Zeichen miteinander rivalisieren.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

§ 13 MarkenG

Zu den sonstigen Rechten gehören aber auch Namensrechte, das Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben oder sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Komplizierte Rechtslage

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass neben wirtschaftlichen Interessen auch eine komplizierte Rechtslage den Konflikt oft verschärft. Wir wissen aber auch, dass der Weg eine einvernehmliche Lösung zu finden, oft der Beste ist.

Die Parteien können ihren Konflikt nämlich auch einvernehmlich beilegen und ihre jeweiligen Interessen in einem Vertrag regeln. Dieser Vertrag nennt sich Abgrenzungsvereinbarung oder auch Koexistenzvereinbarung.

Suchen beide Parteien eine praktikable Lösung, so ist das der ideale Weg, denn die Abgrenzungsvereinbarung ermöglicht eine verbindliche Lösung zwischen den Parteien.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
 
Abgrenzungsvereinbarung

Wir sind spezialisierte Fachanwälte auf dem Gebiet des Markenrechts und können Sie zu ihren verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten beraten.

 

Inhalte der Abgrenzungsvereinbarung

Die Abgrenzungsvereinbarung stellt einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien dar. Der Inhalt wird auf die konkreten Bedürfnissen zugeschnitten. Zu den Inhalten einer Abgrenzungsvereinbarung können die Vertragsparteien langfristige und auch wirtschaftlich einschneidende Regelungen treffen. Darüber hinaus können die Markeninhaber Kündigungsmöglichkeiten oder Rechtsnachfolger definieren.

Da gerichtliche Verfahren im Markenrecht zeit- und kostenintensiv sind, bietet es sich im Konfliktfall an, vorab mit der Gegenseite eine sogenannte Abgrenzungsvereinbarung zu schließen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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