Niemand reagiert positiv auf den Erhalt einer Abmahnung. Denn in dieser werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, mit gerichtlichen Schritten gedroht und eine kurzfristige Unterlassungserklärung gefordert. Das ist kein angenehmes Unterfangen, so dass der Abgemahnte häufig sich gegen die Abmahnung spontan wehren möchte.

Einige Unternehmen verschicken im ersten Schritt keine Abmahnung, sondern „lediglich“ eine Berechtigungsanfrage. Darin wird nach der Berechtigung gefragt, weshalb der Angeschriebene meint, eine konkrete Marke verwenden zu dürfen. Auch diese Schreiben sind nicht positiv, stellen jedoch im Unterschied zu einer formalen Abmahnung ein deutlich milderes Mittel dar.

Der Rechteinhaber muss jedoch abmahnen, wenn er seine Rechte vollumfänglich wahren will; zwar kann er eine Berechtigungsanfrage vorschalten. Dabei läuft er dann jedoch Gefahr, bestimmte „Fristen“ für die gerichtliche Durchsetzung als einstweilige Verfügung zu gefährden.