Die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei Gründe, Qualitätswahrung, Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung, vorliegt
a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe – Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung – vorliegt. b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der [...]