Ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt muss von einer neutralen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft sein und bestimmte Eigenschaften aufweisen
a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner ge-schäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. b) [...]