Erfolgt nach einer berechtigten Abmahnung keine ausreichende Unterlassungserklärung des Abgemahnten, kann der Markeninhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies erfolgt häufig im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Eine solche kann ein Gericht ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen.
Einreichung einer Schutzschrift
Zur Vermeidung des Nachteils, dass das Gericht nur auf der Basis der Argumente des Markeninhabers entscheidet, existiert die Möglichkeit des Abgemahnten, bei Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Diese beinhaltet die Argumente, warum keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, mit dem Ziel, vollendete rechtliche Fakten (die eV) zu vermeiden.