Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind zu berücksichtigen als absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren sowie als Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Kollisionsverfahren.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Relativ, unüberwindbar, absolut – das sind die drei Adjektive, die der Fachbeschreibungen im Markenrecht dienen, sie umschreiben die Art der Schutzhindernisse. Liegt ein Schutzhinderniss vor, so kann die Marke nicht eingetragen werden.

Relative Schutzhindernisse

Wenn bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch eine neue Eintragung beim Patent- und Markenamt (DPMA) zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte bestehen relative Schutzhindernisse.

 
Schutzhindernisse, Hoheitszeichen

Wir sind Fachanwälte und helfen Ihnen Ihre Marke richtig anzumelden.

 

Unüberwindbare Schutzhindernisse

Ähnelt eine Marke beispielsweise einem staatlichen Hoheitszeichen, verstößt sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, so ist sie von der Eintragung ausgeschlossen. Der Fachbegriff hierfür ist unüberwindbare Schutzhindernisse.

Absolute Schutzhindernisse

Ist eine Marke grafisch nicht darstellbar oder fehlt die Unterscheidungskraft, so sind dies beispielsweise Eigenschaften, die man absolute Schutzhindernisse nennt.

 
Schutzhindernisse

Noch mehr Antworten finden Sie unter Markenwissen.

 
  • Was sind absolute Schutzhindernisse?

    Absolute Schutzhindernisse bei einer Markenanmeldung sind in § 8 Markengesetz geregelt. Danach kann als Marke insbesondere keine beschreibende Kennzeichnung und keine freihaltebdürftige Benennung eingetragen werden. „Beschreibend“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Also z.B. „Limonade“ für die Ware Getränke. „Freihaltebedürftig“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese auch andere Wirtschaftsteilnehmer verwenden können…


  • Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch/ Löschung)?

    Widerspruch gegen eingetragene/ angemeldete Marken Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der (deutschen) Marke einzulegen (§ 42 MarkenG). Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit…


  • Schutzhindernisse kennen

    Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind zu berücksichtigen als absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren sowie als Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Kollisionsverfahren. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Relativ, unüberwindbar, absolut – das sind die drei Adjektive, die der Fachbeschreibungen im Markenrecht dienen, sie umschreiben die Art der Schutzhindernisse. Liegt ein Schutzhinderniss vor, so kann die…


  • Gebühren des DPMA bei Anmeldung oder Verlängerung einer deutschen Marke

    Markengebühren im Überblick Gebührenart Euro Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 300,00 Euro Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 290,00 Euro Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 100,00 Euro Beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200,00 Euro Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 750,00…