Die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei Gründe, Qualitätswahrung, Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung, vorliegt
a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe – Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung – vorliegt. b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der…
Markenrechtliche Enscheidungen können unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden
1. Schätzt der erkennende Richter bzw. ein Richter des erkennenden Spruchkörpers eine von diesem erlassene Entscheidung als veröffentlichungswürdig ein, ist die Gerichtsverwaltung an diese Einschätzung gebunden. 2. Enscheidungen, die in markenrechtlichen Streitigkeiten ergehen, können grundsätzlich unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe bzw. Angabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden. 3. Ausnahmsweise muss eine über das übliche…
Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind zu berücksichtigen als absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren sowie als Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Kollisionsverfahren.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Relativ, unüberwindbar, absolut – das sind die drei Adjektive, die der Fachbeschreibungen im Markenrecht dienen, sie umschreiben die Art der Schutzhindernisse. Liegt ein Schutzhinderniss vor, so kann die Marke nicht eingetragen werden.
Relative Schutzhindernisse
Wenn bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch eine neue Eintragung beim Patent- und Markenamt (DPMA) zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte bestehen relative Schutzhindernisse.
Unüberwindbare Schutzhindernisse
Ähnelt eine Marke beispielsweise einem staatlichen Hoheitszeichen, verstößt sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, so ist sie von der Eintragung ausgeschlossen. Der Fachbegriff hierfür ist unüberwindbare Schutzhindernisse.
Absolute Schutzhindernisse
Ist eine Marke grafisch nicht darstellbar oder fehlt die Unterscheidungskraft, so sind dies beispielsweise Eigenschaften, die man absolute Schutzhindernisse nennt.
Was sind absolute Schutzhindernisse?
Absolute Schutzhindernisse bei einer Markenanmeldung sind in § 8 Markengesetz geregelt. Danach kann als Marke insbesondere keine beschreibende Kennzeichnung und keine freihaltebdürftige Benennung eingetragen werden. „Beschreibend“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Also z.B. „Limonade“ für die Ware Getränke. „Freihaltebedürftig“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese auch andere Wirtschaftsteilnehmer verwenden können…
Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch/ Löschung)?
Widerspruch gegen eingetragene/ angemeldete Marken Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der (deutschen) Marke einzulegen (§ 42 MarkenG). Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit…
Markeanmeldung im Ausland
Aus juristischer Sicht bedeutet das Anmelden einer Marke im Ausland, dass der Inhaber der Marke seine Rechte an dieser Marke auch in anderen Ländern schützen lassen möchte. Eine Marke ist ein Kennzeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Durch die Anmeldung einer Marke erhält der Inhaber das…