Eine Marke, die einfach überall bekannt ist, ist quasie der Superstar unter den Marken. Sie hat notorische Bekanntheit erreicht und wird daher Notorietätsmarke genannt. Der Begriff der „Marke“ beinhaltet nämlich Registermarken, Benutzungsmarken, Notorietätsmarken und Kollektivmarken. >> Markenwissen
Notorietätsmarken, Benutzungsmarken und Registermarken unterscheiden
Neben der Notorietätsmarke gibt es außerdem die klasssische Registermarke und die Benutzungsmarke.
Registermarke
Benutzungsmarke
Für die Markendarstellung sind die Formvorschriften des Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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Brauche ich einen Markenanwalt für eine Markenanmeldung?
Eine Markenanmeldung ist einfach Eine Markenanmeldung – wie ein Hauskauf – erscheint nur auf den ersten Blick einfach. Tatsächlich ist die Markenanmeldung als solche auch leicht zu bewerkstelligen. Dafür muss lediglich ein bestimmtes Formular ausgefüllt werden und die Ausfüllhinweise beachtet sein. Rechtliche Fallstricke der Markenanmeldung Damit jedoch auch ein rechtlich vertretbares Markenrecht unter Berücksichtigung der…
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Deutsche Marke Pipi Langstrumpf für Beherbergung von Gästen ist nicht unterscheidungskräftig und daher zu löschen.
BPatG BESCHLUSS In der Beschwerdesache … – 2 – betreffend die Marke 301 62 491 Lösch hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und den Richter am Landgericht Dr. Söchtig beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des…
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Die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt keine markenmäßige Benutzung dar.
Die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Landgericht Köln, 33 O 116/16 vom 07.03.2017 – markenmässige Benutzung …
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Die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei Gründe, Qualitätswahrung, Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung, vorliegt
a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe – Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung – vorliegt. b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der…