Die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel I-VO bei Markenverletzungen>h2>

Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Ge-richte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfal-tet.

BGH Parfümflakon III

BGH URTEIL I ZR 1/11 vom 27. November 2014 – Parfumflakon III

Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Ge-richte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfal-tet.

b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden.

c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angeru-fenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des an-wendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 1/11 – OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düs-seldorf vom 17. September 2009 im Hinblick auf die auf Wettbe-werbsrecht gestützten Klageanträge zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin produziert und vertreibt Parfüm- und Kosmetikerzeugnisse. Sie leitet Rechte aus der nachfolgend abgebildeten, für Parfümeriewaren eingetra-genen dreidimensionalen (schwarz/weißen) Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 ab:
Die Klägerin vertreibt in einem der Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten und beschrifteten Flakon das Damenparfüm „Davidoff Cool Water Woman“.
Die Beklagte, eine in Belgien ansässige Gesellschaft, betreibt den Groß-handel mit Parfüms. Zu ihrer Produktpalette gehört ein Damenparfüm, das sie unter der Bezeichnung „Blue Safe for Women“ anbietet. Im Januar 2007 ver-kaufte sie das Parfüm an den in Deutschland geschäftsansässigen Stefan P.
Die Klägerin hat in dem Vertrieb des Parfümerzeugnisses durch die Be-klagte in dem im Klageantrag abgebildeten Parfümflakon eine Markenverlet-zung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachah-mung gesehen. Sie hat behauptet, von der Markeninhaberin, der Zino Davidoff
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S.A., Schweiz, zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gemeinschafts-marke ermächtigt zu sein. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Stefan P. beabsichtigt habe, das in Belgien erworbene Parfüm in Deutschland weiterzu-verkaufen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft zu erteilen,
a) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, unter anderem Stefan P. Warenhandel, veräußerten Parfüms mit der Bezeichnung „Blue Safe for Women“ in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat unter Vorlage der Lieferbelege:
hilfsweise:
b) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, unter anderem Stefan P. Warenhandel, veräußerten Parfüms mit der Bezeichnung „Blue Safe for Women“ in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vor-lage der Lieferbelege, soweit dieser Verkäufer in Deutschland ge-schäftsansässig ist:
(es folgt die vorstehend unter I 1 a wiedergegebene Abbildung);
2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2007 zu zahlen,
hilfsweise hierzu:
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die Klägerin von Kostenforderungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung im Abmahnverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.379,80 € freizustellen;
II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfüms mit der Bezeichnung „Blue Safe for Wo-men“ in der zu Ziffer I 1 a bezeichneten Ausstattung nach Deutschland ent-standen ist und noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru-fung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 (GRUR 2012, 1065 = WRP 2012, 1246 Parfumflakon II) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union fol-gende Fragen zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und zur Aus-legung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. De-zember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabent-scheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Ver-letzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverlet-zung erfolgt?
2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schä-digende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der An-sprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) be-
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gangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mit-gliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 5. Juni 2014 (C-360/12, GRUR 2014, 806 – Coty/First Note Perfumes) wie folgt entschieden:
1. Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. De-zember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitglied-staats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszu-legen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahm-ten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Ent-scheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Hand-lung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.
2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke ge-schützten Zeichens beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht ange-hört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitglied-staats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursäch-lich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haf-tungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat für die Klage gegen die in Belgien ansässige Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der Gemein-
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schaftsmarkenverordnung und nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-chen (Brüssel-I-VO) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte selbst habe in Deutschland keine Rechtsverletzung began-gen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass die Be-klagte die Parfümflakons nach Deutschland geliefert habe. Vielmehr dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass der Käufer Stefan P. die Waren bei der Beklagten in Belgien erworben und abgeholt habe. Dort seien der Handlungsort und der Ort, an dem der Primärschaden eingetreten sei.
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus einer Beihilfe der Beklagten zu einer etwaigen Verletzungshandlung des deutschen Käufers. Wenn der Vertrieb der Parfümflakons die Gemeinschaftsmarke verlet-ze, sei die Beklagte Täterin. Als solche könne sie nicht auch Teilnehmerin einer etwaigen Verletzungshandlung des deutschen Käufers sein.
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Ab-weisung der auf die Gemeinschaftsmarke gestützten Klage als unzulässig ge-richtet ist (dazu unter II. 2). Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, soweit die Klägerin die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Tatbestände geltend gemacht hat (dazu unter II. 3).
1. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 und auf wettbewerbsrechtliche Tatbestände sowie hilfsweise – soweit eine kumulative Klagehäufung ausschei-det – in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf Wett-bewerbsrecht gestützt. Trotz des einheitlichen Klagebegehrens liegen damit
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mehrere Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 Flugvermittlung im Internet, mwN). In den Vorinstanzen hat die Klägerin die Ansprüche im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgt. Diese Vorgehensweise entsprach einer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung, die der Senat erstmals in seinem Hinweisbeschluss vom 24. März 2011 als unzulässig ange-sehen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 TÜV I). Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der al-ternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 = WRP 2011, 1454 TÜV II; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 21 = WRP 2012, 1392 Pelikan). Die Klägerin ist jedoch in der Revi-sionsinstanz hilfsweise von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung übergegangen. Diese Vorgehensweise ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik). Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb in erster Linie auf die Frage an, ob die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechts-verfolgungskosten gerichteten Anträge wegen Verletzung der Klagemarke in-ternational zuständig sind und nur für den Fall, dass die Klage insoweit unzu-lässig oder unbegründet ist, stellt sich die Frage nach der internationalen Zu-ständigkeit deutscher Gerichte wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Tatbestände.
2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zutreffend verneint, soweit die Klage auf die Verletzung der Gemein-schaftsmarke gestützt ist.
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a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke kann sich im Streitfall nur aus Art. 93 Abs. 5 der Ver-ordnung (EG) 40/94 ergeben.
Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, der an die Stelle des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 getreten ist, kommt im vorliegenden Rechts-streit im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Handlungszeitpunkt im Januar 2007 nicht zur Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2012, 1065 Rn. 13 Parfumflakon II). In der Sache macht dies allerdings keinen Unterschied, weil Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine gegen-über Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 inhaltsgleiche Regelung enthält.
Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 93 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 40/94 nachfolgend GMV scheidet aus, weil die Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist. Die internatio-nale Zuständigkeit ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Art. 93 Abs. 4 Buchst. b GMV begründet worden. Die Beklagte hat in ihrem ers-ten Verteidigungsvorbringen die mangelnde örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts Berlin geltend gemacht. Darin liegt konkludent eine schlüssige Rüge im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH, GRUR 2012, 1065 Rn. 14 Parfumflakon II).
b) Nach Art. 93 Abs. 5 GMV können die Verfahren, die durch die in Art. 92 GMV genannten Klagen und Widerklagen ausgenommen Klagen auf Feststel-lung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke anhängig gemacht wer-den, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem ei-ne Handlung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GMV begangen worden ist. Für die in-
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ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsätz-lich darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verletzungshandlung des Beklagten im Sinne des Art. 93 Abs. 5 GMV behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 – OSCAR, mwN). Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ver-neint.
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte habe in Deutschland keine eigene Handlung vorgenommen, die als Anknüpfungs-punkt für eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV in Be-tracht kommt.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Parfümflakons nach Deutschland geliefert, während die Beklagte vorgetragen hat, die Parfümflakons Stefan P. in Belgien übergeben zu haben. Damit ist zwischen den Parteien der Ort der Verletzungshandlung, der Anknüpfungspunkt für die internationale Zu-ständigkeit ist, streitig. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ist nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Der Ort der Verletzungs-handlung ist kein Umstand, der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich ist und gleichzeitig ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des geltend gemach-ten Anspruchs darstellt (sogenannte doppelt relevante Tatsache). Ob der Ort der Verletzungshandlung in Belgien oder in Deutschland liegt, ist nur für die Zu-ständigkeitsbestimmung und damit für die Zulässigkeitsprüfung von Bedeutung. In einem solchen Fall trifft die Klägerin die Beweislast, dass die Beklagte die Parfümflakons nach Deutschland geliefert hat. Den ihr obliegenden Nachweis einer Lieferung nach Deutschland hat die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Es ist daher vom Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen
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gemacht hat, auszugehen, nach dem der Abnehmer Stefan P. die Parfümfla-kons in Belgien erworben und nach Deutschland transportiert hat.
bb) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, die von ihrem Abnehmer Stefan P. im Inland begangene Markenverletzung rechtfertige nicht die Annahme einer inländischen Verletzungshandlung der Beklagten. Der Um-stand, dass die Beklagte durch die in Belgien vorgenommene Übergabe der beanstandeten Parfümflakons Beihilfe zu dem in Deutschland eingetretenen markenverletzenden Erfolg geleistet habe, könne die internationale Zuständig-keit der deutschen Gerichte nicht begründen. Diese Beurteilung hält der rechtli-chen Nachprüfung stand.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, setzt die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. In-ternational zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 33 ff. – Coty/First Note Perfumes). Nach diesen Maßstä-ben hat die Beklagte keine Handlung im Inland begangen, die Anknüpfungs-punkt für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV sein kann.
3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche verneint hat. Die internationale Zuständig-keit deutscher Gerichte ergibt sich insoweit aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO.
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a) Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-getreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Ge-richtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationa-len Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 18 – OSCAR, mwN). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis einge-treten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prü-fen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 – C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 – Wintersteiger; Urteil vom 3. April 2014 – C-387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. – Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung).
b) Die von der Klägerin schlüssig als verletzt geltend gemachten Tatbe-stände der unlauteren vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 56 f. Coty/First Note Perfumes; BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 Arzneimittelwerbung im Internet). Erfasst werden neben An-sprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 12 – Trägermaterial für Kartenformulare) auch Nebenansprüche auf Auskunft (zum Auskunftsanspruch
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BGH, Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 Hi Hotel II; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuG-VO Rn. 62 mwN).
c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, sowohl der Ort der Verwirkli-chung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte grundsätzlich nach Wahl des Klä-gers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 46 – Coty/First Note Perfumes, mwN).
d) Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerich-te vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Ortes des für den Schaden ur-sächlichen Geschehens. Wird – wie im Streitfall – nur einer von mehreren mut-maßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens verklagt und scheidet deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit im Sinne von Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO aus (vgl. dazu Kur, GRUR Int. 2014, 749, 756), kann dieser Be-klagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht vor einem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – C-228/11, NJW 2013, 2099 Rn. 30, 40 – Melzer; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 50 f. – Coty/First Note Perfumes).
e) Das Berufungsgericht ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkli-chung des geltend gemachten Schadens gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO inter-national zuständig.
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aa) Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Hand-lung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 C189/08, Slg. 2009, I6917 = NJW 2009, 3501 Rn. 26 Zuid-Chemie; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 54 Coty/First Note Perfumes). Wird eine Verletzung ei-nes Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Ge-richts geschützt ist (EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 25 Wintersteiger; EuGH, Ur-teil vom 3. Oktober 2013 C170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 33 Pinckney). Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klä-gers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verur-sacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. Coty/First Note Perfumes).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirk-lichung des geltend gemachten Schadens begründet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Verwendung der beanstandeten Flakons in Deutschland sei ein unlauterer Vergleich im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und verstoße außerdem gegen die Grundsätze des wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG. Nach ihrem Vorbringen ist davon auszugehen, dass unter diesen Gesichtspunk-ten ein Schaden in Deutschland verwirklicht sein kann. Dem entspricht das Kla-gebegehren, das sich auf den Vertrieb der beanstandeten Flakons in Deutsch-land bezieht.
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cc) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die geltend gemachten wett-bewerbsrechtlichen Verstöße kann nicht von vornherein ausgeschlossen wer-den. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Berufungsgericht herangezo-genen Rechtsinstitut der Konsumtion. Das Berufungsgericht hat hierzu ausge-führt, die Haftung der Beklagten als Täterin einer etwaigen Markenverletzung in Belgien schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer von Stefan P. in Deutsch-land begangenen Markenverletzung und eines Verstoßes gegen das UWG aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das nach inländischem Strafrecht für den Schuldausspruch und die Straf-zumessung bedeutsame Rechtsinstitut der Konsumtion hat für die Frage der in-ternationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte keine Bedeutung. Die Heranzie-hung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO würde in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lö-sungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vor-schriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 34 – Melzer). Die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel-I-VO sind deshalb autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und Zielsetzung dieser Verordnung auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 45 – Coty/First Note Per-fumes).
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III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit es um die von der Klägerin im Wege der eventuellen Klagehäufung geltend gemachten wettbe-werbsrechtlichen Ansprüche geht (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da Feststellungen zur Begründetheit der auf Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge nicht getroffen sind und der Senat nicht selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Büscher RiBGH Prof. Dr. Schaffert ist im Koch
Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2009 – 37 O 89/08 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2010 – I-20 U 170/09 –