IP-Rechte können zur Benutzung durch Dritte exklusiv oder einfach lizensiert werden, aber sind grds. auch zur Rechtsübertragung (Verkauf und Abtretung) geeignet. Als “Rechte” unterfallen IP-Rechte zunächst der Möglichkeit der Lizenzierung: Der Inhaber räumt einem Dritten ein Benutzungs- bzw. Verwertungsrecht ein, bleibt aber Inhaber des Rechts. Dabei werden exklusive und nicht-exklusive Lizenzen unterschieden. Bei einer exklusiven Lizenz ist grds. ausschließlich der Lizenznehmer berechtigt, das IP-Recht zu nutzen, zumeist in Abhängigkeit eines bestimmten Gebietes (z.B.Staates). Nicht-exklusive, sog. “einfache” Lizenzen ermöglichen die Nutzung des IP-Rechts durch mehrere Lizenznehmer – räumlich und zeitlich – parallel. Der Lizenznehmer wird nicht Schutzrechtsinhaber, letztere verbleibt vielmehr beim ursprünglichen Inhaber.

IP-Rechte können über die Lizenzierung hinaus auch veräussert werden. Damit verliert der ursprüngliche Inhaber nahezu alle Rechte, ausser u.U. Persönlichkeitsrechte. Für das Bestehen des Rechts, dessen Aufrechterhaltung usw. ist dann – anders als im Regelfall bei der Lizenzierung – der Käufer verantwortlich.