Auch die Eintragung eines Firmennamens beim Handelsregister kann Schutzwirkung gegenüber der Nutzung des gleichen Namens durch Dritte entfalten. Das eintragende Handelsgericht prüft dabei jedoch nicht, ob die Firmenbezeichnung die Schutzrechte einer eingetragenen Marke verletzt. Nachteil der Eintragung beim Handelsregister ist, das der Eintrag in der Regel nur eine örtlich begrenzte Schutzwirkung entfalten kann. Das Prioritätsprinzip gilt dann allenfalls für den lokalen Bereich in dem das neue Unternehmen ansässig ist; ein bundesweite Monopolisierung wird durch solch eine Eintragung nicht erlangt. Plant der Unternehmer zukünftig bundesweit Waren und/oder Dienstleistungen unter dem Kennzeichen anzubieten, kann durch eine Markeneintragung fünfjähriger Schutz erlangt werden, ohne dass die Marke zunächst benutzt werden muss (sog. Benutzungsschonfrist).