Erstbegehungsgefahr für Verletzung einer Unionsmarke nach Erwerb einer generischen Top-Level-Domain; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs.

Ob die Verwendung einer generischen Top-Level-Domain (gTLD), deren Bestandteil eine Unionsmarke ist, zu einer Verletzung dieser Unionsmarke führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob nach dem unter Verwendung der gTLD gebildeten Domainnamen sowie dem Inhalt des Internetauftritts das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zum Gebiet der Europäischen Union aufweist und die weiteren Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gegeben sind

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht in dem unter Ziffer 1. genannten Fall nur, wenn sich die dafür erforderliche Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung bezieht, d.h. wenn sich die diese Verletzungshandlung begründenden Umstände so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

In dem in Ziffer 2. genannten Fall ist der Unterlassungsantrag nur dann ausreichend bestimmt, wenn er die bevorstehende Verletzungshandlung ebenfalls hinreichend konkret wiedergibt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.02.2017 zu Az.: 6 U 151/16

Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) wird das am 1.6.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 29.1.2016 wird aufgehoben; der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

I.

Die Parteien streiten über die Benutzung einer angemeldeten generischen Top-Level-Domain (gTLD).

Die Antragstellerin ist ein in Deutschland ansässiges pharmazeutisch-chemisches Unternehmen und benutzt seit über 100 Jahren die Unternehmensbezeichnung „X“. Sie ist Inhaberin verschiedener Marken an der Bezeichnung. Der Verfügungsantrag zu 1. wird vorrangig auf die IR-Marke „X“ gestützt, deren Schutz am 29.11.2012 auf die EU erstreckt wurde und die u.a. für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ eingetragen ist. Hilfsweise wird er auf die am 22.2.1999 eingetragene Unionsmarke „X“ gestützt, die ebenfalls für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ eingetragen ist. Weiter hilfsweise wird der Antrag auf das Unternehmensschlagwort „X“ gestützt. Der Antrag zu 2. wird allein auf das Unternehmensschlagwort gestützt (Bl. 23 d.A.).

Die in den USA ansässige Antragsgegnerin zu 2) gehört zu den größten Pharma-Unternehmen der Welt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2). Zwischen der Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) besteht seit 1970 eine Abgrenzungsvereinbarung, die auch für die Antragsgegnerinnen gilt. Danach dürfen die Antragsgegnerinnen nur in den USA und in Kanada unter der Bezeichnung „X“ auftreten. In Deutschland sind sie zur Verwendung eines geografischen Zusatzes verpflichtet (Anlage Ast 21).

Im Jahr 2012 bewarb sich die Antragsgegnerin zu 1 bei der zuständigen Stelle ICANN um die Vergabe der generischen Top-Level-Domain „xy“ (Anlage Ast 22). Die Antragstellerin befürchtet, dass die Antragsgegnerinnen die Domain in Deutschland und Europa für pharmazeutische Leistungen in Benutzung nehmen. Dadurch sieht sie sich in ihren Markenrechten und ihrem Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen verletzt.

Wegender weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt verwiesen.

Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen mit Beschluss – einstweiliger Verfügung – vom 29.1.2016 untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter der generischen Top-Level-Domain „xy“ die Waren und Dienstleistungen der Antragsgegnerin zu 2) und/oder mit ihr verbundener Unternehmen aus dem pharmazeutischen Bereich darzustellen, insbesondere wie in ihrer Bewerbung um diese Domain (Anlage ASt 22), dort namentlich in den Abschnitten 18.1, 18.2.3, 18.2.5, 23.1.1 iv., 16.1.1b angekündigt,

2. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter der generischen Top-Level-Domain „xy“ das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 2) und/oder mit ihr verbundener Unternehmen im pharmazeutischen Bereich darzustellen, insbesondere wie in ihrer Bewerbung um diese Domain (Anlage ASt 22), dort namentlich in den Abschnitten 18.1, 18.2.3, 18.2.5, 23.1.1 iv., 26.1.1b angekündigt,

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen hat das Landgericht mit Urteil vom 1.6.2016 die einstweilige Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) aufgehoben und gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bestätigt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin zu 1). Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht des Antragsgegnervertreters erhoben.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.6.2016 abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 29.1.2016 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags vom 14.1.2016 hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) aufzuheben;

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin zu 1) war im Berufungsverfahren anwaltlich ordnungsgemäß vertreten. Ein Mangel der Vollmacht ist auf Rüge in jedem Verfahrensstadium zu prüfen (§ 88 I ZPO). Der Antragsgegnervertreter konnte in der mündlichen Verhandlung keine schriftliche Prozessvollmacht vorlegen. Er wurde jedoch einstweilen zugelassen und hat fristgemäß eine ordnungsgemäße Genehmigung im Sinne des § 89 I S. 2 ZPO beigebracht.

2. Der Eilantrag ist weder zulässig noch begründet. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 29.1.2016 war daher aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 1) fehlt es allerdings nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt. Die Berufung kann gemäß § 513 II ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Anrufung des Landgerichts Frankfurt auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit macht sie geltend, dass gegen die Antragsgegnerin zu 2) vor dem Landgericht Hamburg seit drei Jahren eine Hauptsacheklage anhängig ist, mit der ihr die Benutzung der streitgegenständlichen Domain untersagt werden soll. Das Landgericht sei insoweit als Gericht der Hauptsache nach § 937 ZPO ausschließlich zuständig. Es ist indessen nicht ersichtlich, warum dieses Hauptsacheverfahren gegen eine andere Partei die Antragstellerin verpflichten soll, den Verfügungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) als rechtlich selbständige Person ebenfalls in Hamburg anhängig zu machen. Für ein missbräuchliches Vorgehen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

b) Es fehlt auch nicht an einem Verfügungsgrund.

aa) Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWGzum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.). Die Eilbedürftigkeit entfällt grundsätzlich nur dann, wenn die Antragstellerin längere Zeit untätig geblieben wäre, obwohl sie Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hätte. Derartige Umstände liegen nicht vor.

bb) Die Antragstellerin stützt ihren vermeintlichen Unterlassungsanspruch auf eine Erstbegehungsgefahr. Die angegriffene Domain wurde und wird noch nicht benutzt. Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine dringlichkeitsschädliche Untätigkeit vor, weil diese bereits seit drei Jahren Kenntnis von der Bewerbung der Antragsgegnerin um die gTLD bei der ICANN hat. Für eine entsprechende Kenntnis spricht das 2013 anhängig gemachte Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) in Hamburg, das ebenfalls Ansprüche im Zusammenhang mit der Domain zum Gegenstand hat. Bestanden in dringlichkeitsschädlicher Zeit bereits Anhaltspunkte für einen Unterlassungsanspruch, kann sich gleichwohl die Dringlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, wenn eine Zäsur eintritt, die das unmittelbare Bevorstehen von Verletzungshandlungen wesentlich wahrscheinlicher macht (sog. dringlichkeitsbegründender „Qualitätssprung“, vgl. Senat, Urt. v. 7.7.2016 – 6 U 227/15, Rn. 45 – juris; Urt. v. 13.10.2016 – 6 U 109/16, Rn. 9 – juris). Der Zuteilungsprozess bei der ICANN dauert bereits mehrere Jahre. Die Antragsgegnerinnen hatten im Jahr 2012 ihre Bewerbung eingereicht. Die Antragstellerin hatte zunächst versucht, mittels Dispute-Einträgen gegen die Zuteilung vorzugehen. Am 10.12.2015 wurde das letzte Rechtsmittel gegen die Domainbewerbung zurückgewiesen (Anlage Ast 5). Darin liegt ein zu einem „Qualitätssprung“ im dargestellten Sinn führender Einschnitt. Der Verfügungsantrag wurde ausgehend von diesem Zeitpunkt am 14.1.2016 rechtzeitig eingereicht. Es kann auch kein widersprüchliches Verhalten darin gesehen werden, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2) bereits seit 2013 mittels einer Hauptsacheklage vorgeht und folglich schon zu diesem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Benutzung als gegeben betrachtete. Die Frage der Erstbegehungsgefahr als materieller Anspruchsvoraussetzung ist von der prozessualen Frage der Dringlichkeit zu unterscheiden.

c) Die vom Landgericht zugesprochenen Verfügungsanträge sind jedoch nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO.

aa) Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu 1) untersagt, unter der gTLD „xy“ die Waren oder Dienstleistungen der Antragsgegnerin zu 2) aus dem pharmazeutischen Bereich (Tenor Ziff. 1) bzw. das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 2) (Tenor Ziff. 2) darzustellen, insbesondere wie in bestimmten Abschnitten der Anlage Ast 22 geschehen. Bei der Anlage Ast 22 handelt es sich um die Bewerbungsunterlagen, die die Antragsgegnerin bei der Domainvergabestelle ICANN eingereicht hat. Die Abschnitte 18.1 und 18.2.3 sollen den Produktbezug der begehrten Domain verdeutlichen. Die weiteren in Bezug genommenen Abschnitte sollen verdeutlichen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, mit der gTLD auch in Europa Kunden anzusprechen. Sie dienen damit aus Sicht der Antragstellerin der Konkretisierung des wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs.

bb) Die Anträge beschreiben den Verbotsinhalt nicht hinreichend deutlich. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 42 [BGH 23.09.2015 – I ZR 78/14] – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Um das verbotene Verhalten hinreichend zu beschreiben, müssen diejenigen Umstände konkretisiert werden, die der Ausfüllung zweifelhafter Anspruchsvoraussetzungen dienen. Im Streitfall kommt es vor allem darauf an, ob die Verwendung der gTLD bestimmungsgemäß im Schutzgebiet der Kennzeichenrechte der Antragstellerin erfolgen wird und ob von einer kennzeichenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Beides ist zwischen den Parteien streitig. Die dafür erforderliche Würdigung der tatsächlichen Umstände ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dies gilt auch bei der vorbeugenden Unterlassungsklage.

(1) Die Anträge begrenzen das Verbot auf das Gebiet der EU bzw. der Bundesrepublik Deutschland, ohne den Inlandsbezug näher zu konkretisieren. Ob die Domain später tatsächlich bestimmungsgemäß in diesen Ländern verwendet wird, müsste deshalb im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung genügt es nicht, dass Internetseiten unter der gTLD „.xy“ in der Europäischen Union einschließlich Deutschland abrufbar sein werden (vgl. unten d, bb). Es kommt auch auf den Inhalt der Seiten an. Aus den im Antrag in Bezug genommenen Anmeldeunterlagen wird nicht hinreichend klar, welche konkreten Inhalte auf die Internetseiten kommen sollen. Es ist noch nicht einmal klar, wie die Second Level Domains lauten sollen. Ein per se-Verbot, das alle Verwendungsformen einschließt, in denen die TLD im Zusammenhang mit Leistungen aus dem pharmazeutischen Bereich verwendet wird, kann nicht ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen des Inlandsbezugs müssen im Einzelfall geprüft werden.

(2) Das gleiche gilt für das Merkmal der kennzeichenmäßigen Verwendung im Schutzgebiet. Diese muss konkret umschrieben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt werden (BGH aaO Rn. 42). Es kann nicht unterstellt werden, dass jede denkbare Bereitstellung von Inhalten unter der TLD „.xy“ eine kennzeichenmäßige Benutzung ist. Die Eingrenzung auf die Darstellung von Produkten „aus dem pharmazeutischen Bereich“ hilft nicht weiter. Denn die Prüfung der kennzeichenmäßigen Benutzung, die nicht rein formal erfolgen kann, würde ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

cc) Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.1.2017 einen modifizierten Antrag eingereicht hat, konnte dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Es kann dahinstehen, ob ein Wiederaufnahmegrund glaubhaft gemacht ist und ob der neue Antrag den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Jedenfalls ändert der neue Antrag nichts an der fehlenden Erstbegehungsgefahr (vgl. unten, d).

d) Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher kann weder auf die IR-Marke noch auf die hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte gestützt werden. Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt und bezüglich der keine Schutzrechtsverweigerung mitgeteilt worden ist, hat nach Art. 151 Abs. 2 UMV dieselben Wirkungen wie die Eintragung einer Unionsmarke. Die Kennzeichenrechte der Klägerin sind mit der gTLD der Antragsgegnerin, soweit man diese für sich betrachtet und von einer Verwendung für Pharmaprodukte ausgeht, verwechslungsfähig. Der Zeichenbestandteil „X“ ist mit den Klagemarken identisch. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein mit der Klagemarke übereinstimmender Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, ist eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 34 [BGH 05.02.2009 – I ZR 167/06] – METROBUS). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um ein bekanntes Unternehmensschlagwort handelt. Es fehlt jedoch an der Begehungsgefahr.

aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH, Urt. v. 4.5.2016 – I ZR 58/14, Rn. 32 – Segmentstruktur, juris).

bb) Die Erstbegehungsgefahr muss sich auf eine kennzeichenverletzende Verwendung innerhalb der EU, dem Schutzgebiet der Klagemarken, beziehen. Eine gTLD ermöglicht grundsätzlich eine weltweite Bereitstellung von Internetinhalten. Die Anwendung des nationalen oder europäischen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet darf nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist deshalb, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 [BGH 13.10.2004 – I ZR 163/02] – HOTEL MARITIME). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 36 [BGH 08.03.2012 – I ZR 75/10] – OSCAR).

(1) Es genügt also nicht, dass Internetadressen unter der gTLD „.xy“ in der Europäischen Union einschließlich Deutschland abrufbar sein werden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Bewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im Wege des sog. Geotargeting die Nutzung der Internetseiten für Nutzer innerhalb EU sperren und nur für Nutzer aus den USA und Kanada ermöglichen wird, wo sie nach der Abgrenzungsvereinbarung zur Nutzung der Bezeichnung „X“ berechtigt ist (Anlage Ast 21). Es muss vielmehr ein spezifischer Inlandsbezug positiv festgestellt werden. Anders als bei sog. country-codes (zB „.de“, „.eu“) ergibt sich dieser nicht schon aus der Top Level Domain selbst. Generische TLDs weisen nicht auf eine bestimmte territoriale Benutzung hin. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Seiten an.

(2) Die Bewerbungsunterlagen für die gTLD sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Die Ausführungen gegenüber der Domainvergabestelle dienen in erster Linie dazu, die Zuteilung zu erreichen. Es genügt daher nicht, dass sich die Antragsgegnerin in der Bewerbung als globales Unternehmen darstellt und keine Anhaltspunkte für territoriale Beschränkungen mitteilt. Es genügt auch nicht, dass der Service Provider der Antragsgegnerinnen die gTLD von mindestens acht Servern, davon zwei an Standorten in der EU, betreiben soll und dass der Provider „EU Safe Harbour zertifiziert“ ist (Anlage Ast 22, Ziff. 23.1.1 und 26.1.1b). Dies bedeutet nicht, dass das Einstellen von Inhalten, die bestimmungsgemäß innerhalb der EU abrufbar sein sollen, unmittelbar bevorsteht.

(3) Die Erstbegehungsgefahr muss sich außerdem auf Handlungen beziehen, die eine markenmäßige bzw. unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung der gTLD darstellen. Hierfür können allein aus den Bewerbungsunterlagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass jegliche Bereitstellung von Inhalten unter der TLD „.xy“ ohne weiteres eine kennzeichenmäßige Benutzung sein wird. Der Umstand, dass gesponserte generische TLDs den Zweck haben, die Zugehörigkeit einer Domain zu einer bestimmten Gruppe zu verdeutlichen (so Fezer, MarkenG, 4. Aufl., Einl. G Rn. 7), trägt diese Annahme nicht. Mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Second Level Domains (SLD) und die Inhalte der Internetseiten, die unter der gTLD geschaltet werden. Bei SLDs ist anerkannt, dass allein mit der Registrierung eines Domainnamens weder eine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr noch eine kennzeichenmäßige Benutzung verbunden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anmelder Unternehmer ist und wenn die Registrierung unter der generischen Top-Level-Domain „.com“ erfolgt, die eigentlich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Rn. 19 [BGH 13.03.2008 – I ZR 151/05] – Metrosex; GRUR 2016, 810 Rn. 24 [BGH 28.04.2016 – I ZR 82/14] – profitbricks.es). Es ist zum Beispiel denkbar, unter der Domain zunächst nur eine sog. „landing page“ zu betrieben, auf der Seitenbesucher über die gemeinsame Geschichte der Parteien aufgeklärt werden und ihnen, abhängig von ihrem Aufenthaltsort, weiterführende Links angeboten werden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.8.2016). Diese Seiten könnten so gestaltet werden, dass jedenfalls Verwechslungen ausgeschlossen werden. Der erhebliche Aufwand, der mit der Domainregistrierung einhergeht, steht einem solchen Vorgehen nicht zwingend entgegen. Denkbar ist auch, dass die Antragsgegnerin auf eine künftige Änderung der Schutzrechtslage oder das Aushandeln einer günstigeren Abgrenzungsvereinbarung hofft und vorher keine konkreten Benutzungsabsichten hegt.

cc) Es gibt schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine Berühmung. Die Verteidigung der eigenen Rechtsansicht kann erst dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Standpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 04. Mai 2016 – I ZR 58/14, Rn. 36 – Segmentstruktur, m.w.N. – juris). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall nicht. Ein Verfügungsanspruch ist nach alledem nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Eilantrag zurückzuweisen.

e) Der weitere nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 24.01.2017 gibt ebenfalls keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.