a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe – Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung – vorliegt.

b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produkt-spezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung au-ßerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risi-ken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.

c) Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsga-rantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Ge-währleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsge-biets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können.

d) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Er-zeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echt-heit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

BGH BESCHLUSS I ZB 72/19 vom 3. September 2020 – Schwarzwälder Schinken II

in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“
(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)

VO (EU) Nr. 1151/2012 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e

BGH, Beschluss vom 3. September 2020 – I ZB 72/19 – Bundespatentgericht

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. August 2019 an Verkün-dungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken- und Design-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
A. Seit dem 25. Januar 1997 ist die Bezeichnung
„Schwarzwälder Schinken“
auf Antrag des Antragstellers, des Schutzverbands der Schwarzwälder Schin-kenhersteller, mit Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kom-mission über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeich-nungen (ABl. L 22 vom 24. Januar 1997, S. 19) als geografische Angabe nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen An-gaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 für „Fleischerzeugnisse“ eingetragen.
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Der Antragsteller hat mit am 18. April 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Antrag vom 23. März 2005 die Änderung der Spezi-fikation der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ be-gehrt. Diesen Antrag hat er mit am 15. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Antrag vom 13. Februar 2007 geändert. Der ge-änderte Antrag auf Änderung der Spezifikation ist am 10. August 2007 im Mar-kenblatt veröffentlicht worden. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeu-tung, soll in die Spezifikation eine Regelung aufgenommen werden, nach der künftig das gewerbliche Aufschneiden (Slicen) und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt im Schwarzwald zu erfolgen hat. Ausnah-men sollen nur für Einzelhandels-, Gaststätten- oder Catering-Betriebe gelten, die „Schwarzwälder Schinken“ aufschneiden und zur alsbaldigen Abgabe verpa-cken oder lose an den Verbraucher abgeben.
Nach dem geänderten Antrag ist in der Spezifikation folgende Regelung zum „Schneiden und Verpacken“ vorgesehen:
Ein Aufschneiden und Verpacken im Herstellungsgebiet ist für die Sicherung der Qualität sowie für die Herkunft der Schinken förderlich. Deshalb müssen Fertigpa-ckungen von Schwarzwälder Schinken im unter c) angegebenen Herstellungsgebiet produziert werden. Das heißt, Schwarzwälder Schinken in Scheiben oder Stücken geschnitten, muss auch in diesem Gebiet verpackt werden.
Um den unverfälschten Geschmack des Schwarzwälder Schinkens, seine Produkt-sicherheit und nicht zuletzt seine Herkunfts- und Qualitätskontrolle zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Mengenplausibilitätskontrollen im produzierenden und schneidenden Betrieb durchgeführt werden und dass alle Arbeitsgänge, die seine Authentizität betreffen, insbesondere auch das Slicen und Umhüllen, im geografi-schen Gebiet stattfinden müssen.
Ein unsachgemäßer Transport in andere Gebiete kann sich auch schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswir-ken.
Eine Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitätskontrolle durch die Kontroll-einrichtung außerhalb des Gebietes ist nicht möglich.
Durch das Slicen und Umhüllen außerhalb des Herkunftsgebietes könnte die Garan-tie für die Authentizität des Schwarzwälder Schinkens verloren gehen; eine nachhal-tige, rechtlich durchführbare und wirtschaftlich vertretbare Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitäts- und Herkunftskontrolle durch die Kontrolleinrichtung wäre nicht mehr möglich.
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Nur durch die kontinuierlichen Kontrollen durch die Kontrolleinrichtung kann sicher-gestellt werden, dass die zum Slicen kommenden Schinken die typische, dem Räu-cherverfahren des Schwarzwälder Schinken entsprechende Rauchfarbe haben und nur solche Stücke geslict werden, deren Muskelgruppen im natürlichen Zusammen-hang belassen sind, also nicht aus isolierten, einzelnen Muskelgruppen zusammen-gesetzt sind. Insbesondere bei dem empfohlenen Slicen mit einer Scheibendicke von max. 1,3 mm zur Gewährleistung des traditionell erwarteten, zarten aber kerni-gen „Bisses“ lassen sich die typische Rauchfarbe und die Beschaffenheit des ge-sliceten Schinkens durch den Verbraucher kaum erkennen.
Beim Slicen sind folgende Qualitäts- und Produktionsmerkmale einzuhalten:
– Schinken, die die Produktspezifikationen nicht erfüllen, sind vor dem Slicen aus-zusortieren.
– Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist einzuhalten.
– Bei Packungen mit dünnen Scheiben ist aufgrund des höheren Zerkleinerungs-grades das Übertragungsrisiko unerwünschter Keime erhöht. Werden solche Pa-ckungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen hergestellt, ist die Aromapa-ckung mit einem X CO2-Anteil zur mikrobiologischen Stabilisierung verpflichtend.
– Auf den Anlagen zum Slicen von Schwarzwälder Schinken sollte ausschließlich dieses Produkt geschnitten werden; andernfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einer Übertragung von Stoffen, die für Schwarzwälder Schinken un-typisch sind, entgegen zu wirken. Insbesondere dürfen Produkte, die naturschim-melbehaftet sind, nicht auf Anlagen geschnitten werden, die zum Schneiden von Schwarzwälder Schinken verwendet werden, es sei denn, dass diese Anlagen vor dem Schneiden von Schwarzwälder Schinken gründlich gereinigt und desin-fiziert werden.
– Die bakteriologische Betriebsüberwachung der Räume, Maschinen und sonstiger für das Schneiden der Schinken zu verwendender Geräte, technischer Betriebs-vorrichtungen und Einrichtungen ist für die Gewährleistung optimaler Qualitäts- und Produktsicherheit erforderlich. Die Kontrolleinrichtung legt in Abstimmung mit den Fachbehörden und gemeinsam mit den Produzenten von Schwarzwälder Schinken sowie dem Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller e.V. unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mikrobiologische Werte fest, die von den Herstellern einzuhalten sind und von der Kontrolleinrichtung bei den von ihr durchgeführten Betriebskontrollen geprüft werden.
Schwarzwälder Schinken, der frisch in einem Einzelhandels-, Gaststätten- oder Ca-tering-Betrieb aufgeschnitten und zur alsbaldigen Abgabe verpackt oder lose an den Verbraucher abgegeben wird, darf dort geschnitten werden.
Der Antrag ist insoweit wie folgt begründet worden:
In die Spezifikation neu aufzunehmen ist die Regelung, wonach künftig das gewerb-liche Aufschneiden und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt ebenfalls im Schwarzwald zu erfolgen hat. Anders als in früheren Zeiten wird aufgrund geänderten Verbraucherverhaltens in zunehmendem Maße Schwarz-wälder Schinken auch als Schnittware in den Handel gebracht. Deshalb ist es im Sinne einer durchgängigen Qualitätskontrolle des gesamten Produktionsablaufes zwingend erforderlich, dass zukünftig auch das Aufschneiden, das sog. „Slicen“, in
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den Produktionsstätten für Schwarzwälder Schinken im Schwarzwald erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1. Das sorgsame und sachgerechte Aufschneiden der Schwarzwälder Schinken einschließlich der Verpackung der Schnittware stellt einen wesentlichen Teil des Produktionsablaufes dar. Die zuvor in den auf die Produktion von Schwarzwälder Schinken spezialisierten Betrieben hergestellten Schinken müssen unter deren fachlicher und sachlicher Kontrollmöglichkeit gelagert, aufgeschnitten und ver-packt werden, um einen durchgängigen Qualitätsstandard zu sichern.
2. Zuständige Kontrollbehörde für die Einhaltung der Qualitäts- und Spezifikations-merkmale der g. g. A. „Schwarzwälder Schinken“ ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Diese bedient sich zur Qualitätskontrolle eines beliehenen Unterneh-mens, der Firma L. GmbH.
Im Rahmen der von der L. GmbH im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe durchgeführten Kontrollen werden nicht nur die Produktionsrahmenbe-dingungen sowie die Qualitätsmerkmale der produzierten Schinken, sondern auch eine Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die Produktionsmengen insge-samt durchgeführt.
Auf diese Weise ist durch eine durchgängige Kontrolle des gesamten Produk-tionsablaufes die Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen an das Produkt „Schwarzwälder Schinken“ sichergestellt.
Diese durchgängige Qualitätssicherung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Teile des Produktionsprozesses – vorliegend das Slicen – außerhalb des Gebie-tes „Schwarzwald“ durchgeführt würden.
3. Darüber hinaus liegt die Festlegung, wonach der gesamte Produktionsprozess für das Produkt „Schwarzwälder Schinken“ im Gebiet des Schwarzwaldes erfol-gen muss, im wohl verstandenen Verbraucherinteresse, der gerade bei qualitativ hochwertigen und mit eigenem gesetzlichen Schutz normierten Produkten wie dem „Schwarzwälder Schinken“ (g. g. A.) die Gewähr dafür hat, dass der ge-samte Produktionsprozess durch die zuständige Kontrollbehörde erfasst und si-chergestellt wird.
Gegen den Änderungsantrag sind drei Einsprüche eingelegt worden, von denen im vorliegenden Verfahren nur noch das Rechtsmittel der Einsprechenden zu 3 relevant ist. Diese stellt im Schwarzwald Schinken her, den sie in einem Werk in Niedersachsen aufschneidet und verpackt und als „Schwarzwälder Schinken“ an den Einzelhandel vertreibt.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den im vorliegenden Verfahren noch relevanten Teil des Antrags auf Änderung der Spe-zifikation mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen. Auf die Be-schwerde des Antragstellers hat das Bundespatentgericht die Entscheidung des
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Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufgehoben und festgestellt, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen An-gabe „Schwarzwälder Schinken“ vom 18. April 2005 in der Fassung der Spezifi-kation vom 10. August 2007 den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeich-nungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel entspricht (Beschluss vom 13. Oktober 2011 30 W (pat) 33/09, BPatGE 53, 113 = GRUR 2012, 398).
Auf die dagegen von der Einsprechenden zu 3 eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (Be-schluss vom 3. April 2014 – I ZB 6/12, GRUR 2014, 1132 = WRP 2014, 1320 – Schwarzwälder Schinken I).
Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zu der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und der zur Zeit der Entscheidung geltenden Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Entscheidung über einen am 15. Februar 2007 bei der zuständigen nationalen Behörde (hier: DPMA) gestellten Antrag auf Änderung der Spe-zifikation einer geschützten geografischen Angabe dahingehend, dass das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses (hier: Schwarzwälder Schinken) nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, auf der Grundlage der zur Zeit der Antragstellung geltenden VO (EG) Nr. 510/2006 oder auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung aktuell geltenden VO (EU) Nr. 1151/2012 zu treffen?
2. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell geltenden VO (EU) Nr. 1151/2012 zu treffen ist:
2.1 a) Stellt der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport des Erzeugnisses zum Zwecke der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken kann, unter dem Gesichtspunkt
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der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifi-sche Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im Her-stellungsgebiet erfolgen darf?
b) Stellen in der Spezifikation vorgesehene Vorgaben für das Aufschneiden und Verpacken, die nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeug-nisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Auf-schneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf?
2.2 a) Kann für die in der Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1151/2012 grundsätzlich darin gesehen werden, dass die dann insoweit möglichen (Hersteller-)Kontrollen im Herstellungsgebiet (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Ver-bindung mit Art. 36 Abs. 3 Buchst. a und Art. 37 VO [EU] Nr. 1151/2012) eine höhere Kontrolldichte und allgemein eine bessere Gewährleistung bie-ten als (Missbrauchs-)Kontrollen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 38 VO (EU) Nr. 1151/2012?
b) Falls die Teilfrage a) verneint wird:
Ist eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Erzeugnis um ein auch überregional stark nachgefragtes Produkt handelt, das in er-heblichem Umfang außerhalb des Herstellungsgebietes geschnitten und verpackt wird, auch wenn konkrete Fälle einer im Sinne von Art. 13 VO (EU) Nr. 1151/2012 missbräuchlichen Verwendung der geschützten geografi-schen Angabe bisher nicht festgestellt worden sind?
2.3 Kann für die in einer Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1151/2012 darin gesehen werden, dass andernfalls die Rückverfolgbarkeit des weiter-verarbeiteten Erzeugnisses nicht sicher gewährleistet ist?
Kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass
a) die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, insbesondere solchen tieri-schen Ursprungs, nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Le-bensmittel tierischen Ursprungs gewährleistet sein muss;
b) die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch Teilnahme der Weiter-verarbeiter des Erzeugnisses an rechtlich freiwilligen, faktisch aber zwin-genden privaten Sicherungssystemen gewährleistet sein muss?
2.4 Falls eine der Fragen Nr. 1 bis 3 bejaht wird:
Kann oder muss in einer Spezifikation für eine geschützte geografische An-gabe – als gegenüber einer zwingenden Rückverlagerung des Aufschnei-
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dens und Verpackens in das Herstellungsgebiet milderes Mittel – vorgese-hen werden, dass sich die außerhalb des Herstellungsgebiets ansässigen Weiterverarbeiter des Erzeugnisses insoweit einer Kontrolle durch die nach der Spezifikation für die Kontrollen im Herstellungsgebiet zuständigen Be-hörden und Stellen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g VO (EU) Nr. 1151/2012) unter-ziehen müssen?
3. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 510/2006 zu tref-fen ist (s. Frage 1.), bittet das vorlegende Gericht um Beantwortung der zu 2. gestellten Fragen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 510/2006, insbe-sondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 und dem 8. Erwägungsgrund zu der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ur-sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefrage 1 offengelas-sen, da die genannten Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Wesentlichen inhaltsgleich seien, und die Vorlagefragen 2 und 3 wie folgt beantwortet (Urteil vom 19. Dezember 2018 – C367/17, GRUR 2019, 183 = WRP 2019, 452 – S[chwarzwälder Schinken]):
Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Ag-rarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestim-mungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Novem-ber 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind da-hin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifi-kation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geo-grafische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend ge-nannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.
Das Bundespatentgericht hat daraufhin die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (Beschluss vom 12. August 2019 – 30 W (pat) 33/09, BPatGE 56, 126). Dagegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Einsprechende zu 3 beantragt.
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B. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der zulässige Antrag des Antragstellers auf Änderung der Spezifikation sei unbegründet. Die mit der bean-tragten Änderung der Spezifikation einhergehende Einschränkung der Waren-verkehrsfreiheit sei nicht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gerechtfertigt. Das vorgesehene Schneiden und Verpacken des Schinkens im Herkunftsgebiet sei zur Sicherung der Qualität des von der ge-schützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfassten Schin-kens nicht erforderlich. Der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport aus der Herkunftsregion in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Ge-schmack sowie auf die authentische Haltbarkeit des Schinkens auswirken könne, rechtfertige die beantragte Änderung der Spezifikation nicht. Auch die in der be-antragten Änderung der Spezifikation vorgesehenen Vorgaben für das Schnei-den und Verpacken des Schinkens könnten das Erfordernis des Schneidens und Verpackens im Herstellungsgebiet nicht rechtfertigen. Das Erfordernis des Schneidens und Verpackens im Herkunftsgebiet sei auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gerechtfertigt. Mit einer Mengenplausibilitätskontrolle könne nicht geprüft wer-den, ob ein im Schwarzwald eingekaufter Schinken ein „Schwarzwälder Schin-ken“ im Sinne der Spezifikation gewesen sei. Die beantragte Änderung der Spe-zifikation sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz gerecht-fertigt. Die in der Spezifikation vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und des Ursprungs könnten ohne weiteres auch außerhalb des Herstel-lungsgebiets kontrolliert werden.
C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antrag-stellers hat keinen Erfolg.
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I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Entschei-dung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – I ZB 21/19, GRUR 2020, 870 Rn. 11 = WRP 2020, 1025 – INJEKT/INJEX, mwN).
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Für die Beurteilung des Antrags auf Änderung der Spezifikation ist das derzeit geltende Recht maßgeblich (dazu C III 1). Der Antrag ist zulässig (dazu C III 2), aber unbegründet (dazu C III 3).
1. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass auf die bean-tragte Änderung der Spezifikation die nunmehr geltende Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Anwendung findet.
Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ wurde unter Geltung der Ver-ordnung (EWG) Nr. 2081/92 in das Register der geschützten Ursprungsbezeich-nungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Diese war zu-nächst auf den Antrag auf Änderung der Spezifikation vom 23. März 2005 anzu-wenden.
An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 31. März 2006 die Ver-ordnung (EG) Nr. 510/2006 getreten. Diese Verordnung galt für den vom Antrag-steller geänderten Antrag auf Änderung der Spezifikation vom 13. Februar 2007.
Am 3. Januar 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Kraft getreten, die gemäß ihrem Art. 58 Abs. 1 Unterabsatz 1 die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben hat. Da Übergangsvorschriften nicht vorgesehen sind, ist das Bun-despatentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für das weitere Verfahren die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unmittelbar anzuwenden ist. Das folgt auch
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aus Art. 58 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der nur für Verfahren auf Unionsebene hier nicht einschlägige Einschränkungen bei der An-wendung des neuen Rechts vorsieht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – I ZB 78/18, GRUR 2020, 415 Rn. 11 = WRP 2020, 326 – Spreewälder Gurken).
2. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ist zulässig.
a) Nach Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung ei-ner Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Der Antrag hat nach Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung zu enthalten. Diese Voraus-setzungen liegen vor.
aa) Der Antragsteller ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Ver-ordnung (EU) Nr. 1151/2012. Er ist ein Zusammenschluss von Herstellern und Verarbeitern des Erzeugnisses „Schwarzwälder Schinken“.
bb) Für den Änderungsantrag besteht auch ein berechtigtes Interesse. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass sich seit der Schutzgewährung für die geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ das Nachfrageverhalten geän-dert hat und nunmehr rund zwei Drittel der Produktion von „Schwarzwälder Schinken“ geschnitten und portionsweise verpackt und ganze Schinken deshalb in weitaus geringerem Umfang vertrieben werden. Es hat außerdem festgestellt, dass weder zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Eintragung der geografi-schen Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 noch zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 1997 erkennbar gewesen sei, dass die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens durch entsprechende Vorgaben in der Spezifikation dem Herstellungsgebiet vor-behalten werden können. Dies sei erst durch die später ergangenen Urteile des
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Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen „Prosciutto di Parma“ (C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Rn. 50) und „Grana Padano“ (C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Rn. 83) ersichtlich geworden. Diese Beurteilung wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b) Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifika-tion, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem Verfahren gemäß den Art. 49 bis 52 dieser Verordnung. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird der Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geografi-schen Angabe, der sich auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat be-zieht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht. Art. 12c in Verbindung mit Art. 12a und Art. 12b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in der bei Einreichung des Änderungsantrags vom 23. März 2005 geltenden Fassung und Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die bei Einreichung des geänderten Änderungsantrags vom 13. Februar 2007 noch gegolten hat, haben entsprechende Regelungen enthal-ten. Da der Antrag auf Änderung der Spezifikation auf nicht geringfügige Ände-rungen der Spezifikation der geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ abzielt und sich auf ein geografisches Gebiet in Deutschland bezieht, war er bei den deutschen Behörden einzureichen. § 132 Abs. 1 MarkenG bestimmt – eben-so wie § 133 MarkenG in der bei Einreichung der Anträge vom 23. März 2005 und vom 13. Februar 2007 geltenden Fassung -, dass solche Anträge gemäß § 130 Abs. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen sind.
3. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ist unbegründet.
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a) Nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Un-terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 prüft der Mitgliedstaat den An-trag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-schriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG durch Beschluss fest. Andern-falls wird der Antrag gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 2 MarkenG durch Beschluss zurückgewiesen.
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss eine ge-schützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die be-stimmte Mindestangaben enthält. Zu diesen Mindestangaben gehören gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewähr-leisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.
Im Streitfall geht es um die Festlegung der antragstellenden Vereinigung, dass das gewerbliche Aufschneiden (Slicen) und Verpacken des der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ unterfallenden Schinkens zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt im Schwarzwald zu erfolgen hat. Diese Festlegung betrifft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verord-nung (EU) Nr. 1151/2012 die Aufmachung des Erzeugnisses. Zur Aufmachung – in der englischsprachigen Textfassung „packaging“, in der französischen Text-fassung „conditionnement“, in der italienischen Textfassung „confezionamento“ – gehört die Herrichtung des Erzeugnisses für den Verkauf. Hierzu gehört das
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Schneiden und Verpacken von Schinken, der in aufgeschnittener Form vertrie-ben werden soll.
b) Die Beurteilung, ob das von einer antragstellenden Vereinigung in der Produktspezifikation festgelegte Erfordernis der Aufmachung des von der ge-schützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gerechtfertigt ist, liegt weitgehend auf tatrichter-lichem Gebiet. Sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf über-prüft werden, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zu Grunde ge-legt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 20 = WRP 2017,1478 – Schokoladenstäbchen III).
c) Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union „Schwarzwälder Schinken“ (EuGH, GRUR 2019, 183) zu Grunde gelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist davon ausgegangen, dass eine Produktspezifikation, die wie die beantragte Änderung der Spezifikation die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an das Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens im Erzeugungsgebiet knüpft, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschrän-kung im Sinne von Art. 29 EGV/Art. 35 AEUV darstellt. Sie kann gemäß Art. 30 EGV/Art. 36 AEUV zum Schutze der Rechte des gewerblichen und kommerziel-len Eigentums gerechtfertigt sein. Sie ist jedoch nur dann als unionsrechtskon-form anzusehen, wenn sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel dar-stellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ur-sprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische An-gabe zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 26 S[chwarzwälder Schin-ken] unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 66 – Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita [Prosciutto di Parma]). Die Anforderungen an
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die Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung eines von einer geschütz-ten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, sind in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geregelt.
Dabei ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die drei Rechtfertigungsgründe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontroll-gewährleistung – nicht kumulativ vorliegen müssen. Das zeigt die doppelte Ver-wendung des Wortes „oder“ bei der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 36 S[chwarzwälder Schinken]). Das Erfordernis der Aufmachung des Erzeugnis-ses im Herkunftsgebiet ist danach gerechtfertigt, wenn einer der drei Rechtferti-gungsgründe vorliegt.
Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, das hier in Rede stehende Er-fordernis des Schneidens und Verpackens des von der geschützten geografi-schen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfassten Schinkens im Erzeugungs-gebiet sei weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Qualität (dazu C II 3 d) noch dem der Gewährleistung des Ursprungs (dazu C II 3 e) noch dem der Gewährleistung der Kontrolle der Spezifikation (C II 3 f) hinreichend gerecht-fertigt, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
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d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Herkunftsgebiet sei zur Sicherung der Qualität des von der geschützten geogra-fischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfassten Schinkens nicht erforder-lich.
aa) Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass es bei der Prüfung, ob das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geo-grafischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Herkunftsgebiet zur Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses gerechtfertigt ist, darauf ankommt, ob das Erforder-nis der Aufmachung im Herkunftsgebiet produktspezifisch gerechtfertigt ist, und dass eine produktspezifische Rechtfertigung nur vorliegt, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Herstellungsgebiets im Ver-gleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.
(1) Dass eine „produktspezifische Rechtfertigung“ erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Danach muss die geschützte geografische Angabe einer Pro-duktspezifikation entsprechen, die Angaben über die Aufmachung des Erzeug-nisses enthält, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende „produktspezifische Rechtfertigung“ dafür liefert, warum die Aufma-chung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten.
(2) Dass eine „produktspezifische Rechtfertigung“ voraussetzt, dass bei einer Aufmachung des Erzeugnisses außerhalb des Herstellungsgebiets im Ver-gleich zu einer Aufmachung des Erzeugnisses innerhalb des Herstellungsgebiets erhöhte Risiken bestehen, die zudem bei einer Aufmachung von vergleichbaren Erzeugnissen außerhalb des Herstellungsgebiets nicht bestehen, geht aus der
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Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungs-verfahren hervor. Der Gerichtshof hat ausgeführt, da mit dem Erfordernis der Auf-machung eines Erzeugnisses mit geschützter geografischer Angabe in einem ab-gegrenzten geografischen Gebiet unter anderem die Wahrung der Qualität die-ses Erzeugnisses bezweckt werde, sei dieses Erfordernis insoweit nur triftig, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen Herkunftsgebiets des be-treffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringe, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 28 – S[chwarzwälder Schinken]).
(3) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit „vergleichbaren Erzeugnissen“ allein Erzeugnisse gemeint, für die ebenfalls das Qualitätsversprechen einer geschützten geografi-schen Angabe bestehe. Für ein solches Verständnis der Entscheidung des Ge-richtshofs bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit „vergleichbaren Erzeugnissen“ ersichtlich Erzeugnisse gemeint, die mit dem Erzeugnis vergleichbar sind, das von der eingetragenen geografi-schen Angabe erfasst wird, selbst aber nicht unter diese Eintragung fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer anderen geschützten geografischen Angabe erfasst werden. Dass mit „vergleichbaren Erzeugnissen“ lediglich Er-zeugnisse gemeint sind, die nicht unter die eingetragene geografische Angabe fallen, ergibt sich aus der Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden eingetragene Namen gegen jede direkte oder indirekte Verwendung ei-nes eingetragenen Namens für Erzeugnisse geschützt, die nicht unter die Eintra-gung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesen Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind. Danach sind nur solche Erzeugnisse mit einem unter einer geografischen Angabe eingetragenen Erzeugnis „vergleichbar“, die selbst nicht unter die Eintragung fallen. Dass es nicht darauf ankommt, ob die
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Erzeugnisse unter eine andere geschützte geografische Angabe fallen, ergibt sich daraus, dass sich die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung des Erzeugnisses im Herkunftsgebiet durch Transportgefahren auf die von ihm zitierten Feststel-lungen des vorlegenden Bundespatentgerichts beziehen, das Risiko einer Beein-trächtigung der Qualität des Erzeugnisses aufgrund eines unsachgemäßen Transports betreffe jedes Erzeugnis, „ob unter einer geschützten geografischen Angabe vermarktet oder nicht“ (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 27 S[chwarzwäl-der Schinken]).
bb) Das Bundespatentgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben rechtfertige der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport aus der Herkunfts-region in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack sowie auf die authentische Haltbarkeit des Schinkens auswirken könnten, die bean-tragte Änderung der Spezifikation nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen Herstellungsgebiets des Erzeugnis-ses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringe, nicht aber, wenn die glei-chen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden. Die mit einem unsachgemäßen Transport verbundenen Gefahren für die Qualität des Er-zeugnisses beträfen aber nicht spezifisch von der geschützten geografischen An-gabe „Schwarzwälder Schinken“ erfasste Schinken, sondern gleichermaßen nicht durch diese geografische Angabe geschützte Schinken. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
cc) Das Bundespatentgericht hat weiter angenommen, die in der geänder-ten Spezifikation vorgesehenen Vorgaben, die beim Schneiden und Verpacken von Schwarzwälder Schinken im Herstellungsgebiet zu beachten seien, rechtfer-tigten die beantragte Änderung der Spezifikation unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung ebenfalls nicht.
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(1) Das Bundespatentgericht hat dazu ausgeführt, das im Änderungsantrag vorgegebene Aussortieren nicht spezifikationsgerechter Schinken sei selbstver-ständlich und die dort vorgesehene maximale Scheibendicke von 1,3 mm eine sinnvolle Maßnahme. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wozu es hierfür einer Ge-bietsbegrenzung für das Schneiden bedürfe. Dies gelte ebenfalls für die vorge-sehene Aromapackung bei Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Ta-gen, bei der es sich um eine technisch ohnehin notwendige Maßnahme handele. Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass die im Änderungsantrag wegen des für „Schwarzwälder Schinken“ spezifischen Risikos der Verunreinigung mit untypi-schen Stoffen vorgesehene Zwischenreinigung der Schneideanlage, wenn dort auch naturschimmelbehaftete Produkte geschnitten werden, nur im Herstellungs-gebiet umgesetzt und kontrolliert werden könnte. Die vorgesehene bakteriologi-sche Betriebsüberwachung betreffe keine produktspezifischen Risiken. Auch diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand.
(2) Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass allein der Umstand, dass es sich bei diesen fünf Vorgaben für das Schneiden und Verpa-cken des Schinkens um qualitätssichernde Maßnahmen handelt, das in der be-antragten Änderung der Spezifikation vorgesehene Erfordernis des Schneidens und Verpackens im Herstellungsgebiet nicht zu rechtfertigen vermag. Entschei-dend ist, dass diese Maßnahmen nach den vom Bundespatentgericht getroffe-nen Feststellungen auch außerhalb des Herstellungsgebiets vorgenommen wer-den können, ohne dass damit im Vergleich zu einer Vornahme innerhalb des Herstellungsgebiets höhere Risiken für die Qualität des unter die geschützte ge-ografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ fallenden Schinkens verbunden sind. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen produktspezifischen Rechtfertigung für die beantragte Änderung der Spezifikation. Da nach den Fest-stellungen des Bundespatentgerichts bereits kein erhöhtes Risiko für die Qualität
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des Erzeugnisses vorliegt, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht im Her-stellungsgebiet vorgenommen werden, kommt es nicht darauf an, ob die gleichen (erhöhten) Risiken bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden, wenn diese Maßnahmen nicht im Herstellungsgebiet vorgenommen würden.
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Bundespatentgericht habe das vom Antragsteller als Beweis für die Rechtfertigung der qualitätssi-chernden Maßnahmen angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt, brauchte das Bundespatentgericht diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Weder das vom Antragsteller bereits vorgelegte Gutachten zur Erforderlichkeit einer Zwischenreinigung noch das als übergangen beanstandete Beweisangebot wurden als Nachweis dafür angeboten, dass eine Durchführung dieser Maßnah-men außerhalb des Herstellungsgebiets im Vergleich zu einer Durchführung in-nerhalb des Herstellungsgebiets zu einem erhöhten Risiko für die Qualität des Erzeugnisses führt.
e) Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, das Erfordernis des Schnei-dens und Verpackens im Herkunftsgebiet sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gerechtfer-tigt, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Antragsteller habe le-diglich allgemein und ohne eingehendere Begründung behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass das Schneiden und Verpacken des unter die geschützte ge-ografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ fallenden Schinkens im Herstel-lungsgebiet erforderlich sei, um den Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleis-ten. Die beantragte Änderung der Spezifikation mache keine produktbezogenen Vorgaben, um das Problem zu lösen, dass ein geschnittenes Erzeugnis schwerer zu identifizieren sei als ein Schinken im ungeschnittenen Zustand. Die geänderte
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Spezifikation verweise hierzu lediglich auf eine Mengenplausibilitätskontrolle. Da-mit könne jedoch nicht geprüft werden, ob ein im Schwarzwald eingekaufter Schinken ein „Schwarzwälder Schinken“ im Sinne der Spezifikation gewesen sei. Hinzu komme, dass derartige Kontrollen zwar kontinuierlich durchgeführt wür-den, in der Spezifikation jedoch nicht festgeschrieben seien. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
bb) Das von der Rechtsbeschwerde angeführte Argument, dass Kontrollen im Herkunftsgebiet eher als Kontrollen außerhalb des Herkunftsgebiets dafür sor-gen könnten, dass Beimischungen von Schinkenscheiben anderer Herkunft un-terblieben, greift nicht durch. Mit dieser Begründung könnte das Erfordernis des Schneidens und Verpackens des Schinkens im Herkunftsgebiet allenfalls ge-rechtfertigt werden, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsähe, die innerhalb des Herkunftsgebiets effek-tiver als außerhalb des Herkunftsgebiets vorgenommen werden können. Davon kann nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht ausgegangen werden. Die beantragte Änderung der Spezifikation sieht bereits keine regelmä-ßigen Kontrollen im Herkunftsgebiet vor, die gewährleisten sollen, dass das Pro-dukt, das aufgeschnitten und verpackt wird, „Schwarzwälder Schinken“ im Sinne der Spezifikation ist. Sie sieht lediglich Mengenplausibilitätskontrollen vor, mit de-nen nur festgestellt werden kann, ob die Menge des geschnittenen „Schwarzwäl-der Schinkens“ in etwa dem entspricht, was als Schinken aus dem Schwarzwald bezogen worden ist.
f) Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die beantragte Änderung der Spezifikation sei auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz nicht ge-rechtfertigt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
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aa) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografi-schen Angabe erfassten Erzeugnisses in einem abgegrenzten geografischen Gebiet kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 gerechtfertigt sein, wenn sie dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 26 und 32 S[chwarzwälder Schinken]). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung „Schwarzwälder Schinken“ unter Bezugnahme auf seine Entscheidung „Prosciutto di Parma“ ausgeführt, dass es sich dabei um Kontrollen handeln muss, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garan-tien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrol-len, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgese-henen Verfahren durchgeführt werden (vgl. EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 33 – S[chwarzwälder Schinken]). So verhalte es sich insbesondere, wenn die Spezi-fikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betref-fenden Erzeugnisses verfügten, mit der Vornahme eingehender und systemati-scher Kontrollen betraue und es somit kaum vorstellbar sei, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 34 S[chwarzwälder Schinken]). Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof im Falle der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ vor dem Hintergrund als erfüllt angesehen, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet worden seien, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf die Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung komme, von denen einige fachmän-nischer Beurteilungen bedürften (vgl. EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 33 S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 69, 74, 75 – Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita [Prosciutto di Parma]).
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bb) Eine Kontrolle der in der beantragten Änderung der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ vorgesehenen Vor-gaben zum Schneiden und Verpacken des Schinkens bietet nach den vom Bun-despatentgericht getroffenen Feststellungen außerhalb des Erzeugungsgebiets nicht weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses als Kon-trollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung von in der Spezifikation vorge-sehenen Verfahren durchgeführt werden. Nach diesen Feststellungen können insbesondere die beiden in der beantragten Spezifikation enthaltenen verbindli-chen Vorgaben – die Begrenzung der Scheibendicke auf maximal 1,3 mm und die obligatorische Zwischenreinigung/Desinfektion, wenn auf der Schneidean-lage vorher ein naturschimmelbehaftetes Produkt geschnitten worden ist – außer-halb des Herstellungsgebiets nicht weniger effektiv als innerhalb des Herstel-lungsgebiets kontrolliert werden. Die Scheibendicke könne ohne weiteres auch außerhalb des Herstellungsgebiets festgestellt werden. Da die Spezifikation keine Vorgabe enthalte, wie die Kontrolle der Zwischenreinigung und Desinfek-tion der Schneideanlage erfolgen solle, wenn vorher ein naturschimmelbehafte-tes Produkt geschnitten worden sei, lasse sich nicht feststellen, dass ein Schnei-den und Verpacken im Herstellungsgebiet unter dem Gesichtspunkt der Kontroll-effizienz einen produktspezifischen Vorteil zur Qualitätssicherung des Erzeugnis-ses „Schwarzwälder Schinken“ biete. Soweit es die Mengenplausibilitätskontrolle angehe, setze diese keinerlei produktspezifisches Fachwissen voraus. Diese Kontrolle könne ohne weiteres auch außerhalb des Herstellungsgebiets durch-geführt werden. Die Spezifikation schreibe auch nicht explizit fest, dass eine kon-tinuierliche Mengenplausibilitätskontrolle stattfinden müsse, so dass sie weder im Herstellungsgebiet noch außerhalb eine Echtheitsgewähr biete. Auch diese Be-urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Schneiden und Verpa-ckens im Herkunftsgebiet sei mit Blick auf die in der beantragten Änderung der Spezifikation vorgesehenen qualitätssichernden Maßnahmen gerechtfertigt, weil hier eine effektivere Kontrolle als außerhalb des Herkunftsgebiets stattfinden könne, stehen dem die vom Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch nicht angenommen werden, die in der beantragten Änderung der Spezifi-kation angesprochene Missbrauchskontrolle könne im Herkunftsgebiet effektiver durchgeführt werden. Diese Missbrauchskontrolle setzt nach den Feststellungen des Bundespatengerichts – anders als die in der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ vorgesehenen Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung des Produkts – keinerlei produkt-spezifisches Fachwissen voraus. Sie kann nach den Feststellungen des Bundes-patentgerichts daher nicht weniger effektiv auch außerhalb des Herkunftsgebiets vorgenommen werden und bietet außerdem keine effektive Echtheitsgewähr.
D. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren stellen sich keine ent-scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vor-abentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfor-dern. Die Frage, welche Anforderungen an die Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Abgabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, zu stellen sind, ist durch die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union „Schwarzwälder Schinken“ geklärt. Nach die-ser Entscheidung ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Anforderungen im hier in Rede stehenden Fall der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfüllt sind (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 36 – S[chwarzwälder Schinken]).
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E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.