Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen

Eine anzumeldende Marke muss bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen zugeordnet werden. Diese nennt der Markenrechtler „Klassen„.

Die amtliche Klasseneinteilung ist nach der Internationalen Klassifikation von Nizza (NCL) normiert. Diese umfasst 45 Klassen von Waren und Dienstleistungen. Die 45 Klassen unterteilen sich wiederum in Sachgebiete, diese nennt der Markenrechtler „Verzeichnisse“.

Mit der groben und anschließenden feinen Zuordnung wird der Schutzbereich der Marke festgelegt. Nach der Eintragung beim Markenamt kann diese Wahl nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Wurde eine Marke nicht eindeutig und treffend eingeteilt, so muss sie neu angemeldet werden. Das kostet unnötige Zeit und Geld.

Für eine optimale Ausnutzung der Marke sollte diese Zuordnung besonders strategisch langfristig zutreffend vorgenommen werden.

Noch wichtiger ist die richtige Einteilung bei einer geplanten Erweiterung zur internationalen Registrierung. Mit einer sorgfältig erstellten Basismarke können Beanstandungen der ausländischen Markenämter optimal vermieden werden.

Wie fein oder grob eine Waren- und Dienstleistungsklasse gewählt werden soll, ist abhängig davon, wie viele oder welche Marken bereits existieren. So kann es sowohl taktisch klug sein eine Klasse abstrakt als auch konkret auszuformulieren. Dabei soll die Recherche helfen, die vor einer Markenanmeldung durchzuführen ist und über bereits existierende Marken Aufschluss gibt.

Mit der Erfahrung eines Markenanwaltes können Sie Ihre Marke optimal in das richtige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einordnen lassen.

zu den Waren- und Dienstleistungsklassen

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