FAQ – Häufig gestellte Fragen

FAQ – Häufig gestellte Fragen2022-03-22T15:10:28+01:00
Was ist eine Markenverletzungsklage?2022-01-03T14:33:46+01:00

Eine Schutzrechtsverletzung kann in erster Linie auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden, das heisst, es wird Markenverletzungsklage vor den Markenstreitkammern der Landgerichte erhoben.

Wegen des Anwaltszwanges im gerichtlichen Verfahren müssen Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt einbeziehen. Im Markenverletzungsverfahren werden zumindest die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch (Vernichtungsanspruch)
vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadesersatz
Auskunftsansprüche

Am Ende des Markenprozesses trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten.

Wie wird eine Markenverletzung geprüft?2022-01-03T14:32:37+01:00

Ausgangspunkt der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, bildet in Deutschland § 14 MarkenG bei einer eingetragenen Marke bzw. § 15 MarkenG bei einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung: Eine Marke hat die Wirkung, dass allein der Markeninhaber befugt ist, die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Die Verletzung einer Marke setzt allgemein voraus, dass wenigstens ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden. Bei berühmten Marken genügt die Verwendung ähnlicher Zeichen.

Wie beginnt ein Verfahren zur Markenverletzung?2022-01-03T14:31:33+01:00

Ein Markenverletzungsverfahren beginnt äusserlich häufig mit einer Abmahnung wegen möglicher Markenverletzung. Auch einstweilige Verfügungsverfahren sind in Markensachen im Vergleich zu anderen Schutzrechtsarten (wie technischen Schutzrechten) sehr häufig. Auch Markenverletzungsklagen vor den Markenstreitkammern der Landgerichte, vor den Oberlandesgerichten, dem BGH oder dem EuGH sind keineswegs selten. Sie gehen zudem häufig mit Urteil und teils auch vergleichsweise aus.

Wer braucht eine Kollektivmarke?2022-01-03T14:29:51+01:00

Im Unterschied zu klassischen Marke, die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Sie wird dementsprechend von den Verbandsmitgliedern genutzt. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige rechtsfähige Verband.

Was bedeutet „Gewährleistungsmarke“ in Deutschland?2022-01-03T14:28:05+01:00

Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann mithin nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist. Die gewährleisteten Produkteigenschaften, die Bedingungen für die Markenbenutzung sowie die Angaben zu Prüf und Kontrollmaßnahmen sind in der Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

Wie lange dauert eine deutsche Markenanmeldung üblicherweise?2022-01-03T14:27:07+01:00

Wir können Ihre Anmeldung ab ca einer Dauer zur Abstimmung von einem Tag einreichen. Damit ist die Marke jedoch noch nicht eingetragen. Das dauert ca. 3-9 Monate beim deutschen Markenamt:

Das Anmeldeverfahren ist im Fall der Eintragung regelmäßig in wenigen Monaten abgeschlossen. Dies kann sich verzögern, wenn Rückfragen erforderlich werden. Im Fall der Beanstandung der Marke wegen Schutzunfähigkeit, die eine Zurückweisung nach sich zieht, dauert das Verfahren länger.

Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag (200 Euro) auf beschleunigte Prüfung zu stellen: Ihre Anmeldung wird dann vorrangig bearbeitet. Über eine beschleunigte Anmeldung muss bei hinreichender Mitwirkung des Anmelders in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung entschieden sein.

Was ist ein Löschungsverfahren bei Unionsmarken?2020-08-25T17:40:45+02:00

Die Unionsmarkenverordnung (UMV) kennt zwei Arten von Verfahren, die sich unter dem Oberbegriff „Löschungsverfahren“ zusammenfassen lassen.
Die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke können für verfallen erklärt werden, oder eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden. Der Unterschied besteht darin, dass der Verfall ab dem Datum des Antrags Gültigkeit erlangt, während bei einer Erklärung der Nichtigkeit die Eintragung rückwirkend aus dem Register der Unionsmarken gelöscht wird.

Warum sollten Sie den Schutzumfang Ihrer Unionsmarke nach der Eintragung möglicherweise ändern?2020-08-25T17:38:20+02:00

Möglicherweise möchten Sie den Schutzumfang Ihrer Unionsmarke ändern – sei es aus strategischen Gründen oder aufgrund externer Faktoren, beispielsweise wenn ein Wettbewerber droht, Ihr Recht anzufechten, sofern Sie den Schutzumfang Ihrer Marke nicht verringern. Bedenken Sie, dass Sie den Umfang Ihrer angegebenen Waren und Dienstleistungen nur einschränken können. Sie können ihn nicht erweitern. Die Einschränkung des Schutzumfangs Ihrer Unionsmarke nach der Eintragung wird als teilweiser Verzicht bezeichnet

Müssen bei einer markenrechtlichen Abmahnungen immer die Kosten des Anwalts beglichen werden?2020-02-12T15:53:45+01:00

Im Falle einer rechtlich zutreffenden markenrechtlichen Abmahnung müssen die Anwaltsgebühren grds erstattet werden. Allerdings ist nicht jede Abmahnung rechtlich vollumfassend zutreffend. Teils fehlt es an formalen Voraussetzungen, der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen oder auch einer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung eine differenzierte Fallbetrachtung sich erarbeitet, die vor Abgabe einer Unterlassungserklärung geprüft werden sollte.

Kann eine weltweite Marke angemeldet werden?2020-02-12T15:49:30+01:00

Es gibt mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Möglichkeit, sogenannte internationale Marken (IR-Marken) anzumelden. Dabei müssen bestimmte Zielstaaten angegeben werden. Allerdings nehmen nicht alle Staaten weltweit an diesem System der internationalen Marke teil. Daher kann nicht ohne weiteres eine weltweit Marke angemeldet werden. Vielmehr muss in denjenigen Staaten, die nicht das IR-Marken-System kennen, eine nationale Marke angemeldet werden.

Ist eine markenrechtliche Abmahnung berechtigt?2020-01-06T15:23:39+01:00

Ob eine markenrechtliche Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, lässt sich nur anhand der konkreten Abmahnung prüfen. Grds. sollte jede Abmahnung im geschäftlichen Verkehr ernst genommen werden, da deren Nichtsbeachtung erhebliche – auch finanzielle – Folgen haben kann.

Dennoch ist keineswegs jede markenrechtliche Abmahnung auch berechtigt. Immer wieder werden auch unberechtigte Abmahnungen versandt.

Eine berechtigte Abmahnung setzt u.a. voraus, dass

– abgemahnte Begriff im geschäftlichen Verkehr markenmässig benutzt wurde und
– Verwechselungsgefahr besteht, also die Leistungen und die sich gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.

Vorsicht vor Zahlungsaufforderungen bei Markenanmeldung, Markeneintragung oder Markenverlängerung2020-01-06T15:17:58+01:00

Neben den echten Ämtern, die für Markenrechte zuständig sind, nämlich dem DPMA, der EUIPO oder der WIPO, täuschen unzählige „Unternehmen“ ein solches Amt vor. Dabei werden angeblich offizielle Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung versandt. Diese Aufforderungen sollte niemand Folge leisten und die zugehörigen Schreiben allenfalls der Staatsanwaltschaft/ Polizei weiter reichen.

Was ist eine Unionsmarke?2019-10-16T16:15:04+02:00

Die Unionsmarke hiess früher Gemeinschaftsmarke. Beides steht für EU-Marke.

Die Unionsmarke gilt in der gesamten europäischen Union.

Das Markenanmeldeverfahren einer Anmeldung als Unionsmarke unterscheidet sich von der Anmeldung als deutsche Marke in vielen Details (u.a. wird bei der Unionsmarke das Widerspruchsverfahren vor Markeneintragung eröffnet).

Kann aus mehreren Marken gegen eine neue Marke Widerspruch eingelegt werden?2019-10-16T16:12:26+02:00

Sowohl beim deutschen als auch beim europäischen Amt kann nunmehr aus mehreren Marken in einem Verfahren Widerspruch eingelegt werden.

Dennoch erhöht sich der Aufwand bei Verfahren mit vielen Marken, weil zu jeder Marke Stellung bezogen werden muss.

Kann die Markenanmeldung beschleunigt werden?2019-08-27T13:29:36+02:00

Eine deutsche Markenanmeldung wird vom Markenamt bevorzugt behandelt, wenn eine Beschleunigungsgebühr von 200 EUR eingezahlt wird. In der Regel kommt es dann auch zu einer schnelleren Eintragung der Marke. Dies ist insbesondere für eine Internationalisierung der Marke auf der Basis einer eingetragenen Marke notwendig.

Im Unionsmarkenanmeldeverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine fast track Anmeldung durchgeführt werden. Dies verursacht keine zusätzlichen Kosten.

Wie lange dauert es von der Anmeldung bis zur Eintragung einer Marke?2019-08-27T12:52:08+02:00

Das Markeneintragungsverfahren benötigt im Mittel ca 3 bis 9 Monaten.

Es verzögert sich vor allem dann, wenn beispielsweise Rückfragen erforderlich werden. Durch Antrag kann eine beschleunigte Prüfung herbeigeführt werden. Für die beschleunigte Prüfung ist in Deutschland eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Ihre Anmeldung wird so bevorzugt bearbeitet. Wenn die Marke schutzfähig ist, erfolgt die Eintragung in kurzer Zeit , grundsätzlich spätestens jedoch 6 Monate nach der Anmeldung.

Falls Sie beabsichtigen, Ihre Anmeldung auch international zum Beispiel als IR-Marke registrieren zu lassen, kann für Sie eine beschleunigte Prüfung von Vorteil sein (prioritätswahrend).

Kann ich einen Firmennamen, ein Logo und einen Werbeslogan schützen lassen?2019-08-27T12:52:36+02:00

Namen können als Wortmarken, Logos als Bildmarken geschützt werden.

Eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen kann als Wort-/Bildmarke angemeldet werden.

Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Sie sich auch einen Werbeslogan schützen lassen. Allerdings benötigt auch der Slogan unterscheidungskraft. Zudem ist die Eintragungspraxis der Ämter uneinheitlich und teils eher restrektiv.

Was passiert, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgeben will?2019-08-27T12:52:51+02:00

Es gibt viele Gründe, weshalb keine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Je nach Grund sind die Folgen unterschiedlich.

Bei einer unberechtigten Abmahnung kann dies dem Abmahner dargestellt und dieser wegen der weiteren Kosten in Anspruch genommen werden.

Wird bei einer berechtigten Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, so kommt es mitunter zu einem entsprechenden Gerichtsverfahren. Darin wird sodann der berechtigte Anspruch durchgesetzt.

Müssen die Fristen in der Abmahnung berücksichtigt werden?2019-08-27T12:53:05+02:00

Die in der Abmahnung wegen einer Markenverletzung vom Rechteinhaber gesetzten Fristen müssen grundsätzlich beachtet werden. Entgegen den typischen Angaben in der Abmahnung kommt u.U. eine kurze Fristverlägerung in Betracht.

Selbst für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt erscheint, empfiehlt sich die Beachtung der Fristen.

Kann die markenrechtliche Abmahnung auch einfach ignoriert werden?2019-08-27T12:53:15+02:00

Das ist generell nicht empfehlenswert.

Jede Marken-Abmahnung stellt einen ernstzunehmenden Markenkonflikt dar. Das zwar faktisch mögliche Ignorieren führt häufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, deren Kosten noch um ein vielfaches höher ausfallen, als bei zutreffender Reaktion auf die Abmahnung.

Was ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren?2019-08-27T12:53:24+02:00

Der Zivilprozess kennt u.a. sogenannte Klageverfahren und einstweilige Verfügungsverfahren.

Mit einem normalen Klageverfahren können alle Ansprüche durchgesetzt werden. Klageverfahren benötigen jedoch Zeit, nämlich ca. 6 Monate bis ca. 2 Jahre für eine Instanz. Das kann zu erheblichen Schäden führen. Um die Verfahrensdauer zu verringern, können einige Ansprüche (z.B. auf Unterlassung) auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsegesetzt werden. Dieses einstweilige Verfügungsverfahren dauert ca. 2 Wochen bis ca. 3 Monate bis zur ersten Entscheidung. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein einstweiliger/ vorläufiger Rechtsschutz erzielt werden.

Vorteil des eV-Verfahrens ist dessen Schnelligkeit und Effizienz. Hauptnachteil dessen lediglich summarische Prüfung. Statt Beweise werden Glaubhaftmachungsmittel verwendet, die ihrerseits nicht immer vergleichbar belastbar sind. Zudem können einstweilige Verfügungen aufgehoben werden.

Was folgt auf die markenrechtliche Abmahnung?2019-08-27T12:53:37+02:00

Reagiert der abgemahnte nicht, so beantragt der Markeninhaber typischerweise eine einstweilige Verfügung. Alternativ kann er auch Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz erheben.

Beides ist mit einem ganz erheblichen Kostenrisiko verbunden; verliert der Abgemahnte das Verfahren, so muss er alle Kosten tragen.

Parallel zur markenrechtlichen Abmahnung kommt auch ein Strafverfahren in Betracht.

Kann zusätzlich zu einer Markenanmeldung auch Designschutz beantragt werden?2019-08-27T12:53:51+02:00

In einigen Fällen, insbesondere bei einer Bildmarke, einer 3D-Marke, sowie einer Wort-Bildmarke kann ein zusätzlicher Designschutz eine sinnvolle Ergänzung sein.

Ich habe Waren im Ausland bestellt und wurde jetzt abgemahnt, was kann ich tun?2019-08-27T12:54:26+02:00

Markenrechte gelten jeweils national bzw. regional (z.B. EU-weit für eine EU-Marke).

Erschöpfung von Markenrechten

Wer eine Markenware bei einem ausländischen Händler erwirbt, kann wegen einer Markenverletzung abgemahnt werden, wenn die konkrete Ware nicht mit Zustimmung des konkreten (für dieses Land/Region) Markeninhabers in dem konkreten Gebiet in Verkehr gebracht wurde.

So kann es passieren, dass eine im Ausland, z.B. den USA, regulär und zulässig verkaufte Ware, z.B. ein Turnschuh mit der Marke Nike, mit Zustimmung des Markeninhabers in den USA verkauft werden darf. Würde hingegen der Turnschuh nach Europa verkauft, kann eine Markenverletzung vorliegen.

Allerdings ist hierfür ein geschäftliches Handeln erfoderlich (z.B. dann zu bejahen, wenn viele Turnschuhe gekauft würden).

Warum brauche ich einen Anwalt für eine Markenanmeldung2019-08-27T12:54:38+02:00

Eine Markenanmeldung – wie ein Hauskauf – erscheint nur auf den ersten Blick einfach. Tatsächlich ist die Markenanmeldung als solche auch leicht zu bewerkstelligen.

Damit jedoch auch ein rechtlich vertretbares Markenrecht unter Berücksichtigung der rechtlichen Fallstricke entsteht, bedarf es einer anwaltlichen Begleitung des Markenanmeldeprozesses. Denn es existieren viel zu viele markenrechtliche Eventualitäten, die weit über den „gesunden Menschenverstand“ hinausgehen. Erst wenn ein Markenanmelder auch rechtlich detailliert weiss, wie die Markenanmeldung sinnvoll gestaltet, die spätere Verwendung rechtserhaltend oder Fragen der Markenüberwachung/ Markenausdehnung bedacht sind, etc kann eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden, ob eine Markenanmeldung der für den konkreten Fall richtige Weg ist.

Warum ist eine Unterlassungserklärung wichtig?2019-08-27T12:54:50+02:00

Bei einer markenrechtlichen Abmahnung erhält der Abgemahnte durch die Abmahnung die Möglichkeit, den Fall schnell zu beenden, indem er eine Unterlassungserklärung abgibt. Durch Abgabe einer in der Regel modifizierten Unterlassungserklärung (die geforderte geht oft zu weit) wird das Rechtsschutzbedürfnis des Markeninhabers befriedigt.

Abgabe einer Unterlassungerklärung bei Markenverletzung

Natürlich muss eine Unterlassungserklärung nur dann abgegeben werden, wenn eine Markenverletzung vorliegt. Eine Markenverletzung liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke ähnliches Zeichen für ähnliche Leistungen verwendet wurde.

Was muss ich vor der Markenanmeldung beachten?2019-08-27T12:55:09+02:00

Namensfindung/ Branding

Zunächst muss eine möglichst unterscheidungskräftige Kennzeichnung gefunden werden. Das Zeichen darf weder beschreibend noch freihaltebedürftig sein. Freihaltebedürftig sind in der Regel z.B. lexikalisch hinterlegte Begriffe. Bspw ist „Bio-Tee“ nicht unterscheidungskräftig, freihaltebedürftig und beschreibend für biologischen Tee. „Bionade“ wäre demgegenüber kennzeichenkräftig.

Markenrecherche, Firmennamensrecherche, Titelschutzrecherche, Internetrecherche

Vor der Markenanmeldung des Kennzeichens muss möglichst umfassend und professionell recherchiert werden. Jede Markenanmeldung kann ältere Rechte verletzen, jede Markenverwendung sowieso. Zudem prüft das DPMA – wie viele andere Markenämter – nicht, ob ältere Rechte existieren.

Die Markenrecherche muss als Ähnlichkeitsrecherche den späteren Schutzbereich der Marke umfassen. Dies gilt auch für die Firmennamensrecherche. In jedem Fall empfiehlt sich darüberhinaus eine Internetrecherche. Optional können weitere Recherchen erforderlich sein, wie zB Titelschutzrecherchen, Slogan-Recherchen, Domainnamensrecherchen etc..

Wozu dient eine Unterlassungserklärung oder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung?2019-08-27T12:56:08+02:00

Die Abgabe der Unterlassungserklärung soll ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Unterlassungsanspruches vermeiden. Dazu muss bei Vorliegen von Widerholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer typischen Vertragstrafe von 5001-6000 EUR abgegeben werden, oder eine solche nach Hamburger Brauch formuliert sein (Höhe variable, ggfs gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit).

Wie lange gilt eine Markenanmeldung?2019-08-27T12:56:16+02:00

Eine deutsche Marke wird für einen Zeitraum für 10 Jahre eingetragen. Die Markenanmeldung gilt also quasi für 10 Jahre und kann sodann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Periode von 10 Jahren gilt auch für viele andere Marken im Ausland, aber keineswegs für alle.

Was ist eine Schutzschrift?2019-08-27T12:56:25+02:00

Erfolgt nach einer berechtigten Abmahnung keine ausreichende Unterlassungserklärung des Abgemahnten, kann der Markeninhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies erfolgt häufig im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Eine solche kann ein Gericht ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen.

Zur Vermeidung des Nachteils, dass das Gericht nur auf der Basis der Argumente des Markeninhabers entscheidet, existiert die Möglichkeit des Abgemahnten, bei Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Diese beinhaltet die Argumente, warum keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, mit dem Ziel, vollendete rechtliche Fakten (die eV) zu vermeiden.

Was ist der Unterschied zwischen einem Aufforderungsschreiben/ einer Berechtigungsanfrage und einer formalen Abmahnung?2019-08-27T12:56:52+02:00

Niemand reagiert positiv auf den Erhalt einer Abmahnung. Denn in dieser werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, mit gerichtlichen Schritten gedroht und eine kurzfristige Unterlassungserklärung gefordert. Das ist kein angenehmes Unterfangen, so dass der Abgemahnte häufig sich gegen die Abmahnung spontan wehren möchte.

Einige Unternehmen verschicken im ersten Schritt keine Abmahnung, sondern „lediglich“ eine Berechtigungsanfrage. Darin wird nach der Berechtigung gefragt, weshalb der Angeschriebene meint, eine konkrete Marke verwenden zu dürfen. Auch diese Schreiben sind nicht positiv, stellen jedoch im Unterschied zu einer formalen Abmahnung ein deutlich milderes Mittel dar.

Der Rechteinhaber muss jedoch abmahnen, wenn er seine Rechte vollumfänglich wahren will; zwar kann er eine Berechtigungsanfrage vorschalten. Dabei läuft er dann jedoch Gefahr, bestimmte „Fristen“ für die gerichtliche Durchsetzung als einstweilige Verfügung zu gefährden.

Was genau ist bei der Markenanmeldung beim dpma anzugeben und einzureichen?2019-08-27T12:57:06+02:00

Eine deutsche Markenanmeldung kann auf dem Formular des deutschen Markenamtes zur Markenanmeldung eingereicht werden. Sie kann auch online durchgeführt werden. In beiden Fällen benötigt das Amt diverse Angaben, wie Name und Adresse des Markeninhabers, Markenforrm, die Marke selbst, ein Waren und Dienstleistungsverzeichnis sowie ggfs. einige besondere Angaben (beschleunigte Anmeldung, Priorität u.a.).

Das Markenamt stellt eine Ausfüllhilfe bereit. Dennoch empfiehlt sich die Inanspruchnahme professioneller Hilfe. Denn die sehr geringen Ersparnisse des Do-it-Yourself wiegen die damit einhergehenden Risiken nicht auf. Die meisten Fehler lassen sich später nicht oder nicht kostengünstig wieder beheben.

Was ist eine markenrechtliche Abmahnung überhaupt?2019-08-27T12:57:17+02:00

Mit einer markenrechtlichen Abmahnung möchte ein Inhaber eines Markenrechts seine Marke verteidigen. Dabei geht der Markeninhaber davon aus, dass der Abgemahnte seine Marke verletzt.

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens soll so die Möglichkeit bestehen, die markenrechtliche Auseinandersetzung aussergerichtlich zu regeln.

Wie lange dauert eine Markenanmeldung?2019-08-27T12:57:30+02:00

Eine Markenanmeldung kann binnen weniger Stunden ausgeführt werden, wenn uns alle Daten vorliegen. Sodann benötigt das beteiligte Markenamt einige Zeit, bis es Ihre Marke einträgt.

Die dazu benötigte Zeit, also von der Markenanmeldung bis zur Markeneintragung, fällt je nach Amt sehr unterschiedlich aus. Das deutsche Markenamt benötigt in der Regel wenigstens einen bis zu einigen Monaten.

Widerspruch gegen eine Markenanmeldung – wie funktioniert das?2019-08-08T12:11:05+02:00
Wie beauftrage ich eine Markenanmeldung?2019-08-27T12:59:56+02:00

Sie können hierfür unsere Formulare zur Markenanmeldung verwenden, uns eine email/ ein Fax/ einen postalischen Brief mit Ihren Daten schicken oder anrufen. Wir prüfen sodann, ob wir alle erfoderlichen Daten zur Anmeldung Ihrer Marke(n) haben und stimmen das weitere Vorgehen Schritt-für-Schritt mit Ihnen ab.

Nachfolgend unser Formular für die Anmeldung einer deutschen Marke:

    Markentext oder Beschreibung

    Markenform

    Waren und/oder Dienstleistungen (Übersicht)

    Bemerkung

    Sollte Ihr Auftrag eine Grafik beinhalten, so können Sie diese hier hochladen (Dateigröße maximal 5 MB)


    Markeninhaber

    Vorname

    Nachname

    Firma

    Straße

    PLZ

    Ort

    Telefon

    E-Mail*

     

    Anmeldung

    Anwaltsgebühren 149,- EUR* (erforderlich)

    Amtsgebühren je nach Umfang bei Anmeldung (erforderlich)

    ab Markenanmeldung

    Ich stimme den AGB zu

    Warum sollte ich überhaupt eine Marke anmelden und was darf ich auch ohne Markenanmeldung?2019-08-27T13:00:08+02:00

    Durch den formalen Prozess einer Markenanmeldung mit entsprechender vorheriger Recherche kann ein Kennzeichen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so verwendet werden, ohne, dass es zu einer Markenverletzung kommt. Es erfolgt also eine Absicherung der Verwendung und zugleich ein Schutz der Marke.

    Auch ohne Markenanmeldung kann entsprechend recherchiert werden. Dabei muss – wie bei einer Markenanmeldung – eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche, eine Firmennamensrecherche sowie ggfs. weitere Recherchen durchgeführt werden. Ohne Markenschutz darf natürlich nicht das „R“ für „registriert“ verwendet werden.

    Für den Fall, dass Dritte Ihr Zeichen „übernehmen“ besteht häufig ein Beweisrisiko, das mit Markenanmeldung durch die Markenurkunde ausgeräumt wäre.

    Brauche ich einen Anwalt, um auf die markenrechtliche Abmahnung wegen Markenverletzung zu reagieren?2019-08-27T13:00:16+02:00

    Die Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, stellt häufig eine schwierige Einzelfallfrage dar. Diese können Sie selbst häufig nicht sicher beantworten und insbesondere kennen Sie die verschiedenen Handlungsalternativen, deren Risiken und rechtliche Folgen nicht.

    Markenrechtliche Beratung muss nicht teuer, sondern professionell sein. Deshalb können wir Ihnen hier nur empfehlen, einen Anwalt einzuschalten, der auf grosse Erfahrung im Markenrecht zurückblickt und Sie strategisch optimiert beraten und vertreten kann.

    Unsere Antwort daher: Ja, Sie benötigen dringend einen Markenanwalt.

    Wie müsste ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für meine Marke aussehen?2019-08-27T13:00:25+02:00

    Ein wichtiger Aspekt einer Markenanmeldung ist die Ausformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (WDL).

    Die WDL sind in 45 Nizza-Klassen eingeteilt. Mit einer Standardmarkenanmeldung können in Deutschland immer 3 Nizza-Klassen beansprucht werden. Würden weniger Klassen benötigt, so sinken die Gesamtkosten nicht; bei weiteren Klassen kommen Klassengebühren hinzu.

    Bei einigen Markenanmeldungen genügen jene 3 Klassen.

    Sobald die unbedingt benötigten Waren und Dienstleistungen feststehen, sollten noch all diejenigen einmal hinzugerechnet werden, die in den nächsten Jahren eventuell einmal benötigt werden. Ob sodann das WDL möglichst weit, möglichst eng oder sonstwie optimiert erstellt wird, sollte rechtlich abgewogen werden. Oft empfehlen sich bestimmte, typischerweise benötigte Klassen. Andererseits sind diese als Ergebnis der Markenrecherche nicht immer verfügbar. Im Lichte des möglichen erstellen wir auf solider Basis Ihr WDL.

    Warum sollte ein markenrechtliches Gerichtsverfahren um die Abmahnung vermieden werden?2019-08-27T13:00:33+02:00

    Bei einer markenrechtlichen Abmahnung sind die Gegenstandswerte verhältnismässig hoch. Daran orientiert sich das Gesamtkostenrisiko.

    Wenn die markenrechtliche Abmahnung wegen Markenverletzung also begründet erscheint, sollte in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, anstatt um die Frage der Rechtmässigkeit der Verwendung mit einem Kostenrisiko im schnell mindestens 5-stelligen Bereich zu streiten. Der Markeninhaber kann einen solchen Markenrechtsstreit selbst im Unterliegensfalle u.U. noch positiv sehen.

    Ist hingegen keine Markenverletzung erfolgt, so kann hierüber auch entsprechend gestritten werden; eventuell kann dies sogar mit einer eigenen Klage (Feststellungsklage) erzwungen werden.

    Ich habe für meinen Namen, mein Logo oder sonstiges Kennzeichen ein Kaufangebot für eine Markenanmeldung erhalten – was kann ich unternehmen?2019-08-27T13:00:39+02:00

    Marken entstehen nicht nur mittels Anmeldung und Eintragung, sondern auch kraft Benutzung.

    Sofern Ihr Zeichen entsprechend benutzt wurde und das nachgewiesen werden kann, kann es sein, dass Sie über die besseren Rechte verfügen und deshalb ein Kaufangebot erhalten haben. Natürlich muss das markenrechtliche Umfeld zuvor recherchiert werden und der Kaufvertrag geprüft werden. Zudem besteht bei dieser Konstellation immer die Gefahr, dass das, was verkauft werden soll, entweder (rein rechtlich) nicht existiert oder nicht verkauft werden kann. Wäre dies der Fall, so erhält der potentielle Käufer über die Rechtslage Kenntnisse, die ihm im normalen Geschäftsgang nicht zur Verfügung stünden. Dies gilt es ebenfalls zu vermeiden.

    Muss auf eine Abmahnung reagiert werden?2019-08-27T13:00:51+02:00

    Ja.

    Es stellt sich unter allen Blickwinkeln als sehr empfehlenswert dar, auf die markenrechtliche Abmahnung zu reagieren. Sie müssen sogar dann reagieren, wenn Sie „nur“ eine Berechtigungsanfrage erhalten haben.

    Würden Sie die Abmahnung ignorieren, besteht schlicht die Gefahr, dass ein Gegner berechtigterweise gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt und beispielsweise eine einstweilige Verfügung erhält, die ein hohes Kostenrisiko birgt. Diese Kosten müssen erst einmal getragen werden, weil sie Folgen der Nichtreaktion sind.

    Warum die Markenanmeldung von geschulten Anwälten vornehmen lassen?2019-08-27T13:00:58+02:00

    Das Ausfüllen des amtlichen Formulars zur Markenanmeldung oder des Online-Formulars scheint relativ einfach zu gehen. Doch die rechtlichen Fallstricke liegen im Detail. Eine zu weit gefasste Markenanmeldung kann schnell von anderen Markeninhabern als Markenverletzung abgemahnt werden. Dann drohen häufig Schadensersatzforderungen in exorbitanter Höhe. Demgegenüber sind professionell durchgeführte Markenanmeldungen schlicht der deutlich sicherere Weg. Die zugehörige Rechtsberatung durch einen Fachanwalt ist zudem keineswegs kostenintensiv. Zudem steht die Kanzlei als Vertreter im Register und bei deutschen Markenanmeldungen wird dann die Vertreteradresse aber nicht die Markeninhaber-Adresse veröffentlicht. Durch die Vertreterbestellung wissen ältere Markeninhaber auch, dass die Markenanmeldung anwaltlich begleitet wurde.

    Ferner ändert sich die markenrechtliche Fallrechtsprechung quasi täglich. Nur mit der entsprechenden Kenntnis kann die Markenanmeldung aktuelle markenrechtliche Tendenzen berücksichtigen. Dies gilt keineswegs nur bei der Ausformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern auch für rechtsstrategische Fragestellungen.

    Es ist mithin rechtlich keinesfalls empfehlenswert, eine Markenanmeldung selbst zu tätigen, um etwas Geld zu sparen.

    Warum Markenanmeldung meines Firmennamens – es gibt doch das Firmenrecht?2019-08-27T13:01:08+02:00

    Die Firma ist der Name des Kaufmanns oder der juristischen GmbH. So wäre die Firma einer „Leuchtturm GmbH“, die Software erstellt, schlicht „Leuchttum“ (also ohne den Rechtsformzusatz). In der Branche „Software“ wäre diese Firma in gewissem Umfang geschützt.

    Markenschutz bietet jedoch sehr viel mehr: So kann der Schutzumfang hinsichtlich der betroffenen Waren und Dienstleistungen beliebig ausgedehnt und so zukünftige Ziel-Entwicklungen schon jetzt abgesichert werden. Ferner lässt sich der räumliche Schutz im Gegensatz zur Firma nahezu beliebig ausdehnen. Zudem kann die Marke insolvenzfest gestaltet werden, wohingegen das Firmennamensrecht mit der Firma untergeht (auch bei normaler Beendigung der Firma). Schliesslich lässt sich die Marke lizenzsieren, die Firma ist jedoch untrennbar mit dem Unternehmen verbunden.

    Wie sollten Betroffene auf eine Abmahnung im Markenrecht reagieren?2019-08-27T13:05:00+02:00

    Abamhnungen sind keineswegs immer von Fall zu Fall ähnlich. Denn der Grund der Abmahnung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, beispielsweise wegen „Irreführung“ oder „Vorsprung durch Rechtsbruch“, Schutzrechtsabmahnungen (Patentverletzung, Designverletzung, Markenverletzung), sog. FileSharing (Musik-/Film) uvam.

    Eine übliche markenrechtliche Abmahnung kann sich auf eingetragene, nicht-eingetragene Marken, auf sog. Titelschutzrechte (Werktitel), auf eine Firmennamensverletzung sowie im übrigen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Vorschriften (auch aus taktischen Gründen) stützen. Je nach dem, wie die Abmahnung nebst der geforderten Unterlassungserklärung aussieht, sollten Abgemahnte jedenfalls u.a. folgende Maßnahmen ergreifen:

    • rechtliche Prüfung der Abmahnung auf Rechtmässigkeit
    • Abschätzung des rechtlichen und wirtschaftlichen Risikos bei Vornahme der diversen Handlungsalternativen
    • evtl Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ist sehr häufig nicht empfehlenswert, weil der Abmahnde viel mehr fordert, als rechtlich zur Ausräumung der Markenverletzung nötig)
    • evtl außergerichtliche Verhandlungen um Auskunft, Schadensersatz und gegnerische Abmahnkosten
    • evtl Gegenabmahnung aus taktischen Gründen
    • evtl Erhebung einese negative Feststellungsklage, mit dem Ziel, die Abmahnung als rechtswidrig erklären zu lassen
    • evtl Zurückweisung der Abmahnung mit oder ohne Geltendmachung der eigenen Anwaltsgebühren als Schadensersatz
    Was genau ist eine Markenanmeldung?2019-08-27T13:04:50+02:00

    Eine Markenanmeldung ist ein offizieller Antrag auf Eintragung eines Kennzeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen in das Markenregister.

    Sobald eine Marke in das Markenregister eingetragen wird, stehen dem Markeninhaber Ausschliesslichkeitsrechte zu. Er kann Dritten, die seine Marke unberechtigt verwenden, auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (sowie weitere Nebenansprüche) in Anspruch nehmen.

    Durch die Marke entsteht zudem ein Vermögenswert, mit dessen Hilfe Ihre Leistungen von denen anderer Unternehmen abgegrenzt werden kann.

    Warum sollten Sie eine Markenanmeldung überhaupt vornehmen lassen?2019-08-27T13:04:43+02:00

    Durch die Verwendung einer Kennzeichnung für Ihre Waren und Dienstleistungen ist risikoreich, wenn dies „einfach so“ geschieht. So kann diese Verwendung eine Markenverletzung darstellen und birgt damit das Risiko, deswegen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Die Kosten einer markenrechtlichen Auseinandersetzung erreichen schnell mittlere 5-stellige Summen.

    Indem vor der Verwendung eine umfassende Recherche vorgenommen und sodann eine entsprechend angepasste Markenanmeldung durchgeführt wird, erfolgt eine eigene Absicherung und zugleich Wertbildung der unternehmerischen Tätigkeit. Dabei führt eine deutsche Markenanmeldung zu typischen Gesamtkosten von deutlich unter 1000 EUR im Anmeldejahr. Unter Abwägung dieser Kosten einesteilt und der zuvor skizzierten Risiken anderenteils stellt eine Markenanmeldung in der Regel den besseren Weg dar.

    Selbst wenn es nur um die Absicherung eines Projektnamens, eines Domainnamens, eines Künstlernamens oder eines Firmennamens geht, empfiehlt sich in der Regel eine flankierende Markenanmeldung.

    Wie hoch sind die Kosten einer Markenanmeldung?2019-08-27T13:04:34+02:00

    Eine Marke wird immer für bestimmte Waren und Dienstleistungen und bestimmte Gebiete (Länder, EU) angemeldet. Die Kosten einer Markenanmeldung hängen wesentlich von diesen beiden Faktoren (Waren und Dienstleistungen/ Gebiet) ab.

    Eine deutsche (Gebiet) Standardmarke in 3 Klassen (Waren und Dienstleistungen sind in 45 Klassen eingeteilt) kostet mindestens 290 EUR (bei elektronischer Anmeldung). Eine EU-Standardmarke in 3 Klassen würde (bei elektronischer Anmeldung) derzeit mindestens 900 EUR kosten. Eine internationale Marke in wenigsten 3 Zielstaaten ohne zusätzliche nationale Gebühren mit vorhandener deutscher Basismarke kostet ca. 1100 EUR (die Amtsgebühren unterliegen den Währungsschwankungen des Schweizer Franken).

    Neben diesen Mindestkosten können weitere Kosten notwendig werden, insbesondere Anwaltsgebühren und Recherchekosten. Beide weiteren Kosten hängen vom Umfang der zugehörigen Tätigkeit ab. Sollen Marken im ausser-europäischen Ausland angemeldet werden, kommen noch weitere Anwaltsgebühren für einen nationalen Vertreter oder einen nationalen Dienstleister hinzu.

    Sobald Sie uns mitgeteilt haben, was Sie wo geschützt haben wollen, erstellen wir Ihnen umgehend ein individuelles Angebot. Zuvor oder anschliessend beraten wir Sie hierzu auch gerne fachanwaltlich.

    Was ist eine Marke?2019-08-27T13:04:25+02:00

    Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.

    Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte “vermieten” (lizenzieren).

    Wie entsteht eine Marke?2019-08-27T13:04:19+02:00

    Deutsche Marken entstehen normalerweise durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Unter bestimmten Umständen kann Markenschutz durch Gebrauch eines Begriffes entstehen, nämlich z. B. in dem Zeitpunkt, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er “Verkehrsgeltung” erwirbt, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen.

    Was kostet eine Markenregistrierung?2019-08-27T13:04:12+02:00

    Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt Gebühren in Höhe von derzeit EUR 300. In dieser Gebühr ist bereits Markenschutz für 10 Jahre enthalten. Zu diesem Betrag kommen vor Markenanmeldung eventuelle Recherchekosten sowie ggf. Anwaltsgebühren hinzu.

    Wer gewinnt, wenn zwei Parteien die identischen Begriff auswählen?2019-08-27T13:04:06+02:00

    Im Allgemeinen besitzt die Partei die “besseren Rechte”, die den Begriff zuerst als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eintragen ließ. Dabei entscheidet der Tag der Anmeldung. Denn mit Markeneintragung hat der Markeninhaber mit Wirkung ab dem Markenanmeldetag bei einer deutschen Marke für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das ausschließliche Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen sowie ähnliche zu verwenden.

    Kann eine Marke “reserviert” werden, bevor sie benutzt wird?2019-08-27T13:04:00+02:00

    Eine Marke muss nicht sofort benutzt werden, kann also mit einer Registrierung “reserviert” werden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren können Dritte den Einwand der sog. “Nichtbenutzung” erheben. Aus einer derartigen “Reservierung” können dieselben Rechte abgeleitet werden, wie im Fall der unmittelbaren Benutzung.

    Müssen Marken registriert werden?2019-08-27T13:03:53+02:00

    In den meisten Fällen ist es notwendig eine Marke zu registrieren, um Rechte an dem Begriff geltend zu machen und die übrigen Vorteile einer Marke auszunutzen. Gleichwohl stellt dies kein “Muss” dar.

    Welche Vorteile hat eine Markenregistrierung?2019-08-27T13:11:55+02:00

    Eine eingetragene Marke wird in einer Urkunde für den Markeninhaber verbrieft und resultiert grundsätzlich in monopolistischem Markenschutz zu Gunsten des Inhabers für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Der Markenschutz lässt sich weitgehend durch die Urkunde als solche beweisen.

    Eine registrierte Marke kann von erheblicher Bedeutung bei der Registrierung oder dem Erhalt eines Domainnamen im Internet sein. Denn grundsätzlich lassen sich aus der privaten Registrierung eines Domainnamens im Unterschied zur Markenregistrierung keine Rechte herleiten.

    Zudem kann eine Marke der Abgrenzung gegenüber Wettbewerbern dienen. Denn bei der Suche nach neuen Namen wird typischerweise auch das Markenregister bemüht, um nicht einen bereits registrierten ähnlichen Begriff auszuwählen. Ferner kann eine Marke einen Firmennamen absichern. Bei der Eintragung eines Firmennamens prüft das Handelsregister lediglich lokal, ob ein solcher Firmenname bereits vorhanden ist. Auch eine Anfrage an die lokale IHK führt nicht zur bundesweiten Prüfung. Daher kann es sinnvoll sein, einen Firmennamen durch eine Marke abzusichern.

    Neben diesen Schutz- und Informationsfunktionen bieten Marken auch Schutz gegen Dienstleistungs- oder Produktpiraterie.

    Zu welchem Zeitpunkt sollte eine Marke registriert werden?2019-08-27T13:11:49+02:00

    Eine Markenanmeldung sollte sobald wie möglich erfolgen. Denn der Tag der Anmeldung entscheidet darüber, ab wann mit der Eintragung Markenschutz besteht.

    Ist vor Markenanmeldung eine Markenrecherche erforderlich?2019-08-27T13:11:41+02:00

    Vor jeder Markenanmeldung sollte eine Markenrecherche veranlasst werden. Denn existiert bereits eine ähnliche oder identische Marke für wenigstens ähnliche Waren oder Dienstleistungen, so wäre eine spätere Anmeldung in der Regel “Geldverschwendung”. Hinzu kommt, dass der ältere Markeninhaber im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung Unterlassung fordern kann.

    Eine “einfache” Markenrecherche in Beständen mit für Deutschland wirkende Marken (deutsche Marken, europäische Gemeinschaftsmarken und internationale Marken mit Bestimmungsland Deutschland) verursacht Kosten – für eine Ähnlichkeitsrecherche – in Höhe von ca. 200 EUR. Die Ergebnisse einer solchen Markenrecherche beantworten nicht nur die Frage, ob eine ähnliche Marke bereits registriert ist, sondern geben auch einen Überblick über bereits registrierte, ähnliche Marken. Dies hilft bei zukünftigen Namensfindungen.

    Markenrecherchen werden üblicherweise von hierauf spezialisierten Unternehmen, wie bspw. ideahelp oder Compumark NV, durchgeführt.

    Gibt es Eintragungshindernisse?2019-08-27T13:24:22+02:00

    Das Markengesetz kennt einige Eintragungshindernisse. Zu den wichtigsten zählen die, dass beschreibende Begriffe nicht registriert werden können, dass Gattungsbegriffe (wie “Computer”) als solche nicht eintragungsfähig sind sowie dass bestimmte allgemeine Begriffe wegen eines Freihaltebedürfnisses oder mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden. So wäre bspw. “Company Consult” für Dienstleistung “Unternehmensberatung” freihaltebedürftig.

    Was ist Markenlizenzierung?2019-08-27T13:11:04+02:00

    Eine Marke kann durch deren Inhaber “vermietet”, also gegen Zahlung einer Lizenzgebühr “lizenziert” werden. Anders als z. B. eine Mietwohnung kann eine Marke als Recht an beliebig viele Interessenten lizenziert werden. Der Markeninhaber darf als Monopolist hierbei zahlreiche Bedingungen aufstellen, die normalerweise nicht erlaubt wären. Dies resultiert u. a. daraus, dass die Marke ein gewolltes Monopol gibt.

    Wie wird eine Marke eingetragen?2019-08-27T13:10:52+02:00

    Eine deutsche Marke wird durch Vorbereitung und Einreichung einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt durch das Markenamt nach Prüfung bestimmter Schutzhindernisse eingetragen. Das deutsche Markengesetz beschreibt eine Reihe von Gründen für die Zurückweisung von Markenanmeldungen. Daher ist es wichtig, von Anfang an sicherzustellen, dass die Markenanmeldung professionell begleitet wird.

    Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt?2019-08-27T13:10:45+02:00

    Neben einer Formalprüfung der Anmeldung, also ob alle Angaben den gesetzlichen Erfordernissen genügen und die amtlichen Gebühren eingezahlt wurden, prüft das Amt vor allem die absoluten Schutzhindernisse. Falls derartige Schutzhindernisse nicht bestehen und die Formalprüfung positiv verläuft, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte gegen die Markeneintragung “Widerspruch” erheben. Vom Tag der Markenanmeldung bis zur Eintragung vergeht typischerweise ein Zeitraum von 3 bis 12 Monaten. Durch Beantragen einer sog. beschleunigten Prüfung, bei der zusätzliche Amtsgebühren anfallen, soll die Prüfung innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.

    Was kostet das Aufrechterhalten der eingetragenen Marke?2019-08-27T13:10:35+02:00

    Für die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Anmeldung fallen keine weiteren amtlichen Gebühren an. Eine Marke kann jeweils beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Stellt sich also nach 10 Jahren heraus, dass die Marke aufrecht erhalten werden soll, so muss eine Verlängerungsgebühr an das Patent- und Markenamt beglichen werden.

    Welchen Wert hat eine Marke?2019-08-27T13:10:25+02:00

    Der Wert einer Marke lässt sich nicht generell bestimmen. Im Grundsatz ist eine eingetragene kennzeichnungskräftige Marke um so wertvoller, je stärker sie sich am Markt bei der Zielgruppe etabliert habt. Neu eingetragene Marken können bspw. in einer Bilanz als Vermögenswert geführt werden, wobei dieser Wert zunächst die Kosten für die Eintragung einschließlich etwaiger Nebenkosten umfasst. Nach oben sind dem Wert einer Marke keine Grenzen gesetzt.

    Was bedeuten die Zeichen ®, © und TM?2019-08-27T13:09:57+02:00

    Es handelt sich um Zeichen die aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich übernommen worden sind. ® steht für “registered Trademark” oder zu deutsch “registrierte Marke”. Dieses Symbol darf im geschäftlichen Verkehr zusammen mit einer Marke nur dann verwendet werden, wenn es sich bei der Bezeichnung tatssächlich um eine eingetragene Marke handelt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Konkurrent wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht, mit denen regelmäßig erhebliche Anwaltskosten einher gehen. Das Zeichen TM steht für Trademark und sollte nur mit solchen Bezeichnungen zusammen verwendet werden, die auch im Geschäftsverkehr den “Rang” einer Marke erreicht haben. Das © ist die Abkürzung für copyright. Nach der Deutschen Rechtsordnung entfaltet es von sich aus keine rechtliche Wirkung, sondern ist vielmehr ein Hinweis für Dritte, dass es sich bei einem Werk um geschütztes, geistiges Eigentum handelt, welches nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers vervielfältigt werden darf.

    Was ist eine Serienmarke?2019-08-27T13:09:47+02:00

    Eine Serienmarke liegt dann vor, wenn ein bestimmter Kennzeichenstamm abwechselnd in Verbindung mit verschiedenen weiteren Zeichen verwendet wird. Der Stammbestandteil kann dadurch eine besondere Kennzeichnungskraft, also einen besonderen Wiedererkennungswert erfahren. Die Verwechselungsgefahr wird erhöht.

    Muss ich in jedem europäischem Land eine eigene Marke anmelden, wenn ich mein Zeichen auch im europäischen Ausland schützen möchte?2019-08-27T13:09:36+02:00

    Beim Export von Waren in das Ausland ist es grundsätzlich empfehlenswert, das entsprechende Markenzeichen auch in dem jeweiligen Staat schützen zu lassen. Die Markenanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt begründet keinen Schutz für das Ausland. Die Anmeldung in jedem Land einzeln ist jedoch sehr kostspielig und zeitaufwendig. Es besteht aber die Möglichkeit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine EU-Marke anzumelden. Gelangt die Marke zur Eintragung entfaltet sie für alle Länder der EU Schutzwirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sogar die Priorität der Basismarke eines Landes auf alle EU Länder ausweiten. Ob dies möglich ist, prüfen wir gerne für Sie.

    Kann ich die Verletzung einer anderen geschützten Wortmarke dadurch verhindern, indem ich die Schreibweise meiner Marke ändere (beispielsweise: Großschreibung statt Kleinschreibung oder mit Bindestrich)?2019-08-27T13:09:29+02:00

    Grundätzlich nein! Zur Feststellung der Verwechselungsgefahr zweier Marken wird nicht nur auf das identische Schriftbild abgestellt, sondern eine Gesamtbetrachtung aller in Frage kommender Verwendungsarten der Marken vorgenommen. Da eine Marke auch durch den Sprachgebrauch vermittelt wird, kann bei unterschiedlichen Schreibweisen eine phonetische oder sinnbildliche Identität vorliegen. Dies kann dann ausreichen um bei entsprechender Waren- und Dienstleistungsnähe eine Verwechselungsgefahr zwischen den Marken zu begründen. Da Groß- und Kleinschreibung, Interpunktion, etc. in der verbalen Verwendung meist nicht zum Ausdruck kommen, entfalten diese keine hinreichende Unterscheidungskraft.

    Kann der Name meines Unternehmens als Marke geschützt werden?2019-08-27T13:09:08+02:00

    Marken sind nicht nur für die Kennzeichnung von Waren nützlich; auch ein Geschäftsbetrieb kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass seine Dienstleistungen unter einem bestimmten Markenzeichen im Geschäftsverkehr angeboten und vertrieben werden. Die Dienstleistung eines Unternehmens kann gerade wegen Ihrer besonderen Qualitätsmerkmale die der Verbraucher mit Ihr verbindet schutzwürdig sein. Durch ein Markenzeichen wird dieses “Qualitätsmerkmal” identifizierbar gemacht und davor geschützt, dass Nachahmer unter dem gleichen Kennzeichen ähnliche Dienste anbieten, um den guten Ruf auszunutzen. Aus diesem Grund wurde in das Markengesetz der Markenschutz von Dienstleistungen mit aufgenommen.

    Ist meine Firmierung nicht schon aufgrund der Eintragung beim Handelsregister ausreichend geschützt?2019-08-27T13:09:01+02:00

    Auch die Eintragung eines Firmennamens beim Handelsregister kann Schutzwirkung gegenüber der Nutzung des gleichen Namens durch Dritte entfalten. Das eintragende Handelsgericht prüft dabei jedoch nicht, ob die Firmenbezeichnung die Schutzrechte einer eingetragenen Marke verletzt. Nachteil der Eintragung beim Handelsregister ist, das der Eintrag in der Regel nur eine örtlich begrenzte Schutzwirkung entfalten kann. Das Prioritätsprinzip gilt dann allenfalls für den lokalen Bereich in dem das neue Unternehmen ansässig ist; ein bundesweite Monopolisierung wird durch solch eine Eintragung nicht erlangt. Plant der Unternehmer zukünftig bundesweit Waren und/oder Dienstleistungen unter dem Kennzeichen anzubieten, kann durch eine Markeneintragung fünfjähriger Schutz erlangt werden, ohne dass die Marke zunächst benutzt werden muss (sog. Benutzungsschonfrist).

    Welche Informationen benötigen wir, um eine Markenanmeldung durchzuführen?2019-08-27T13:08:54+02:00
    • Name und Anschrift des Markenanmelders und späteren Inhabers. Bei ausländischen Unternehmen ist die Angabe des Rechts erforderlich, nach welchem das Unternehmen gebildet wurde.
    • Das genaue Zeichen, Logo usw., das eingetragen werden soll (ein einzelnes Wort, eine Wort-/Bildkombination oder ähnliches – sobald die Anmeldung an das Markenamt gegangen ist, kann hier keine Änderung mehr erfolgen, sodass unbedingt das Zeichen exakt angegeben werden muss).
    • Welche Waren oder Dienstleistungen mit der Marke im Zusammenhang stehen sollen.
    Was sind IP-Schutzrechte?2019-08-27T13:08:47+02:00

    Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes, also des sog. Intellectual Property. Intellectual Property Rights bezeichnen Rechte aus geistigem Eigentum. Statt “Intellectual Property” findet häufig auch der Begriff des “Industrial Property” Verwendung; in beiden Fällen gekennzeichnet durch die Abkürzung “IP”.

    Verallgemeinerungen der zahlreichen einzelnen Rechte durch derartige Begriffe bleiben allerdings im Detail ungenau, weil die Unterschiede der Rechtsinhalte und -folgen beispielsweise zwischen Patenten (Erfindungen auf technischem Gebiet) einerseits und Urheberrechten (z.B. – kulturelle – persönliche geistige Werkschöpfung) andererseits gross sind. Dennoch verbleiben den IP-Rechten viele Gemeinsamkeiten, wie z.B. deren Zweck oder die Monopolisierung zugunsten Einzelner. Des weiteren meint der Begriff “geistiges Eigentum”, als Übersetzung der international gebräuchlichen Charakterisierung Intellectual Property, keineswegs, dass “geistige” Eigentumsrechte existieren, also menschliche Gedanken monopolisiert würden – Ideen als solche sind gerade nicht schutzfähig. Vielmehr wird dadurch der immaterielle Charakter derartiger Rechte reflektiert.

    Obschon heute noch die Existenz und Bedeutung der IP-Rechte wegen ihrer Immaterialität sowie des Charakterisierung als “Recht” teils verkannt wird, haben sich diese Rechte längst zu einem zentralen Wert vieler Unternehmungen und innovativer Entwicklungen verdichtet.

    So kann beispielsweise der Firmenname eines Unternehmens bei der Wertbemessung die zentrale Rolle spielen, wie beispielsweise im Falle der Marke Coca-Cola. Bewertungsfragen im übrigen dürfen getrost als “ungelöst” bezeichnet werden, da die unterschiedlichen Bewertungsmechanismen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.

    Was umfasst der gewerbliche Rechtsschutz (Intellectual Property Law)?2019-08-27T13:08:35+02:00

    Intellectual Property Law, kurz “IP-Rechte” umfassen als “gewerbliche Schutzrechte” typischerweise Patente, Gebrauchsmuster (sog. “kleines Patent”), Geschmacksmuster (Designs), Halbleitertopographien, Pflanzensorten und Marken. Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte werden in jeweiligen Sonderschutzgesetzen – unterschiedlich – in ihrer Entstehung, ihrem Schutzumfang, – dauer und -folgen geregelt.

    Darüber hinaus unterfallen “kulturelle Schutzrechte”, die insbesondere im Urhebergesetz normiert werden unter IP-Rechte. Geschützt wird hier die persönliche geistige Werkschöpfung des Urhebers. Computerprogramme als solche sind – derzeit – nicht ohne weiteres patentierbar, sondern wurden explizit – entgegen kritischen Stimmen – in das System der Urheberrechte eingegliedert.

    Zu den Schutzrechten werden aus praktischen Gründen inzwischen auch Domainnamen gerechnet, obschon die “Regeln” der einzelnen, weltweiten “Vergabestellen” privatrechtlich organisiert sind, also keinen Gesetzescharakter aufweisen.

    Selbst in Fällen, in denen ein Sonderschutzrecht mangels amtlicher Registrierung (gewerbliche Schutzrechte) oder wegen fehlender Schöpfungshöhe (kulturelle Schutzrechte) nicht besteht, verbleiben allgemeine Rechte, insbesondere sog. Leistungsschutzrechte, die aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgeleitet sind – gegen die unlautere Übernahme seiner Leistungen kann der “Rechtsinhaber” vorgehen.

    Zu diesen allgemeinen Rechten können auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Know-How) gezählt werden, die teils gewerblichen, teils “kulturellen” Charakter haben können und insbesondere durch Geheimhaltung oder Geheimhaltungsvereinbarungen “geschützt” sind.

    Wie entstehen Schutzrechte?2019-08-27T13:08:27+02:00

    IP-Rechte, insbesondere Patente, Designs und Marken entstehen überwiegend durch Anmeldung und Eintragung bei einem Patent und Markenamt. Allerdings ist diese Pauschalierung insofern nicht vollständig, als einige Rechte, bspw. bestimmte Markenrechte durch Benutzung und Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit entstehen können. Der übliche (und eine gewisse Rechtssicherheit bietende) Weg ist dennoch die Eintragung. Dies gilt entsprechend für Domainnamen etc.

    Für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte (UWG oder UrhG) oder Know-How existiert eine “Eintragungsmöglichkeit” nicht, diese Rechte entstehen mit der Schaffung des Werkes und der Einhaltung gesetzesspezifischer Voraussetzungen (Achtung: Das Copyrightzeichen z.B. ist nach deutschem Recht nicht wirkungslos, sondern beinhaltet eine Beweislastumkehr nach § 10 UrhG).

    Wem gehören gewerbliche Schutzrechte?2019-08-27T13:08:16+02:00

    Im Normalfall gehören die IP-Rechte dem Erfinder bzw. dem Urheber. Allerdings bestehen Besonderheiten zugunsten Arbeitgebern/ Dienstherren sowohl durch das Arbeitnehmererfindergesetz als auch dem Urhebergesetz, so dass dem Arbeitgeber/ Dienstherrn die Verwertungsrechte zustehen können. Häufig muss zudem zwischen bestimmten Persönlichkeitsrechten einerseits und Nutzungs-/Verwertungsrechten andererseits unterschieden werden.

    Existieren räumliche und zeitliche Begrenzung?2019-08-27T13:16:21+02:00

    Grundsätzlich sehen die IP-Rechte überwiegend das sog. Territorialitätsprinzip vor. Dies bedeutet, dass die (durch Registrierung entstehenden) IP-Rechte nur in dem Staat Gültigkeit besitzen, in dem eine Registrierung vorgenommen wurde. Eine in Deutschland registrierte Marke hat daher grundsätzlich nur in Deutschland Gültigkeit. Hinzu kommen Grundsätze der Erschöpfung – wenn eine Marke mit Zustimmung des Inhabers in der Verkehr gebracht wurde, sind die Markenrechte erschöpft (§ 24 MarkenG). Für sonstige Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte existieren hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Schutzes allerdings Besonderheiten.

    Zeitlich sind die Schutzdauer ganz unterschiedlich geregelt. Ein Patent hat eine maximal mögliche Schutzdauer von 20 Jahren, Arzneimittelpatente können durch ein ergänzendes Schutzzertifikat bis zu weiteren 5 Jahren Schutz beanspruchen; wohingegen der Markenschutz jeweils in 10-jährigen Abschnitten verlängert werden kann, also eine unbegrenzte Schutzdauer denkbar ist. Bei Marken tritt nach Ablauf einer 5-jährigen Benutzungsschonfrist allerdings die sog. Benutzungspflicht hinzu.

    Welche Wirkung und welche Folgen ergeben sich aus gewerblichen Schutzrechten?2019-08-27T13:16:09+02:00

    Jedes IP-Recht gibt dem Inhaber exklusive Besitz-/Eigentums-/Verwendungs- und Verwertungsrechte. IP-Rechte sind insoweit monopolistische Rechte und dienen dem eigenen Produktschutz und -Absatz.

    Die Verletzung von IP-Rechten gibt dem Inhaber typischerweise Unterlassung., Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Die Kenntnis von Verletzungen durch den Rechte-Inhaber lässt sich häufig durch Überwachungsmassnahmen sichern. Der Rechtsinhaber wird quasi gesetzlich gezwungen gegen Verletzer vorzugehen, da andernfalls an sich bestehende Ansprüche verwirkt sein können. Wer bspw. fünf Jahre gegen eine Markenverletzung nicht vorgeht, dem sind Unterlassungsansprüche gegen diesen Verletzer wegen Verwirkung des Anspruchs verwehrt – sofern dies der Verletzer vorträgt.

    Lizenzierung und Übertragung von IP-Rechten?2019-08-27T13:16:00+02:00

    IP-Rechte können zur Benutzung durch Dritte exklusiv oder einfach lizensiert werden, aber sind grds. auch zur Rechtsübertragung (Verkauf und Abtretung) geeignet. Als “Rechte” unterfallen IP-Rechte zunächst der Möglichkeit der Lizenzierung: Der Inhaber räumt einem Dritten ein Benutzungs- bzw. Verwertungsrecht ein, bleibt aber Inhaber des Rechts. Dabei werden exklusive und nicht-exklusive Lizenzen unterschieden. Bei einer exklusiven Lizenz ist grds. ausschließlich der Lizenznehmer berechtigt, das IP-Recht zu nutzen, zumeist in Abhängigkeit eines bestimmten Gebietes (z.B.Staates). Nicht-exklusive, sog. “einfache” Lizenzen ermöglichen die Nutzung des IP-Rechts durch mehrere Lizenznehmer – räumlich und zeitlich – parallel. Der Lizenznehmer wird nicht Schutzrechtsinhaber, letztere verbleibt vielmehr beim ursprünglichen Inhaber.

    IP-Rechte können über die Lizenzierung hinaus auch veräussert werden. Damit verliert der ursprüngliche Inhaber nahezu alle Rechte, ausser u.U. Persönlichkeitsrechte. Für das Bestehen des Rechts, dessen Aufrechterhaltung usw. ist dann – anders als im Regelfall bei der Lizenzierung – der Käufer verantwortlich.

    Welche Strategien bei der Anmeldung und Verteidigung des Schutzrechts-Portfolios gilt es zu beachten?2019-08-27T13:15:51+02:00

    Bisher werden die überwiegende Anzahl der angemeldeten IP-Rechte ohne eine über die in der Sache liegende Zielvorstellung getätigt. Eine umfassende Strategie steht dahinter häufig nicht. So befürchten insbesondere Einzelpersonen oder KMU’s im Zusammenhang mit derartigen Strategieüberlegungen eine Bindung von Resourcen. Tatsächlich ist jedoch eine frühzeitige Strategie, möglichst vor Anmeldung, der Garant für den Erfolg des Managements der IP-Rechte – nicht zuletzt die Kostenplanung im Verhältnis zum Nutzen kann so analysiert werden.

    Hat bspw. ein mittelständisches Unternehmen erstmals eine technische Erfindung getätigt, hält diese noch geheim und stellt sich vor die Frage, ob diese Erfindung als Patent angemeldet werden soll, muss in die Strategie mit einbeziehen, dass Patente veröffentlicht werden und so einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden. Daneben sind Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten zu setzen. Gegenüberzustellen wäre z. B. die Alternative, dass die Erfindung auch weiterhin geheim gehalten wird und als Know-How Verwertung findet.

    So könnte daran gedacht werden, für das Endprodukt aus diesem Know-How eine eigene Marke anzumelden und einzutragen, damit sich das Produkt eindeutig von Konkurrenzprodukten auch begrifflich abhebt. Welche dieser beispielhaften Varianten im konkreten Fall günstiger ist, lässt sich pauschal nicht vorhersagen. Denn ein Patent hat gegenüber dem Know-How-Schutz auch zahlreiche Vorteile, wie die für 20 Jahre (Schutzdauer) mögliche Monopolisierung der Erfindung.

    Im Rahmen der Strategie spielen zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle: Die Anmeldung oder Nichtanmeldung von IP-Rechten, deren Management sowie Informationen über Schutzrechte bspw. von Konkurrenten sind jeweils Fragen, die in entsprechende Strategien einzubeziehen wären, zu vorderst dürfte in der Regel jedoch die Frage zu klären sein, wie eine rentable Verwertung des Rechts erfolgen kann. In diesem Zusammenhang müssen zeitliche und räumliche Fragen berücksichtigt werden. Wer etwa mittelfristig plant ein bestimmtes Produkt in anderen europäischen Ländern zu vertreiben, wird in der Regel gut beraten sein, nicht lediglich eine deutsche Markenanmeldung in Betracht zu ziehen, sondern die Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke. Entsprechendes gilt für den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen über das Internet möglicherweise bereits für den Firmennamen.

    Wie kann das Management von IP-Rechten optimiert werden?2019-08-27T13:15:38+02:00

    Nahezu jedes Unternehmen ist bereits Inhaber von wenigstens einem (Firmenname, geschäftliche Bezeichnung) und zumeist einem gewissen Bündel von weiteren potentiellen IP-Rechten (z. B. Firmenlogo, Werbematerialien, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sonstigen kulturellen oder technischen Lösungsansätzen usw.).

    Das Management der IP-Rechte umfasst die Erfassung sämtlicher Rechte oder potentieller Rechte, die Klärung der Inhaberschaften (Unternehmen/ Inhaber des Unternehmens/ Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter/ Auftrggeber/ Auftragnehmer usw.), in zeitlicher Hinsicht die Erfassung der (möglichen) Schutzdauer, die Erfassung der räumlichen Ausdehnung des Schutzes (typischerweise Deutschland, deutschsprachiger Raum, Europa, usw.), Verwertungsmöglichkeiten (Eigenherstellung/ Eigenvertrieb/ Lizenzvergabe – nicht ausschließlich/ ausschließlich) und viele weitere Aspekte. Als erster Schritt ist also typischerweise die Erfassung sämtlicher vorhandenen Rechte und deren Prüfung unter vorstehenden Prämissen erforderlich. In einem zweiten Schritt sollte im Zusammenhang mit vorhandenen IP-Rechten die Frage geklärt werden, ob bestehende Rechte durch flankierende Maßnahmen umfassender abgesichert werden sollten.

    So kann bspw. der europaweite Vertrieb eines bestimmten Produktes, das – in Deutschland auf Grund eines deutschen Patentes – geschützte Elemente enthält durch die Verbindung mit einer europäischen Gemeinschaftsmarke abgesichert werden. Sobald nämlich der Markt die Marke als Qualitätsangabe begreift, spielt häufig – insbesondere langfristig – die Frage des Bestehens eines Patentschutzes eine eher untergeordnete Rolle. Hinzu kommt in derartigen Fällen, dass der Patentschutz nach 20 Jahren ausläuft.

    Würde jedoch in diesen 20 Jahren das Produkt stets unter derselben (europäischen) Marke vertrieben, so können Konkurrenten trotz Wegfalls des Patentschutzes in der Regel nur mit erheblichen Anstrengungen überhaupt auf diesem Markt tätig werden. Derartige flankierende Maßnahmen sind insbesondere in solchen Geschäftsfeldern sinnvoll, die das Kerngeschäft darstellen.

    Mit Absicherung bestehender Schutzrechte geht die Frage einher, ob weitere Schutzrechte bspw. angemeldet werden sollen bzw. ob potentielle Schutzrechte vorhanden sind, deren Verwertung durch Absicherung des potentiellen Rechts auf der Grundlage einer Kosten-/Nutzenanalyse sinnvoll ist.

    Eine weitere Frage des Managements betrifft die Verwaltung der IP-Rechte. Professionelle Verwaltungsfirmen, Patentanwälte und Rechtsanwälte haben den Vorteil für den Inhaber, dass die Aufrechterhaltung und Überwachung der Schutzrechte nicht bereits an Fristversäumnissen oder verspäteten Zahlungen etwaiger Verlängerungsgebühren scheitert. Andererseits bedürfen einige Schutzrechte nahezu keines laufenden Verwaltungsaufwandes, sodass sich dann eine professionelle Verwaltung von der Kostenseite her nicht sinnvoll gestalten lässt und statt dessen die Eigenverwaltung so professionalisiert werden kann, dass bspw. geeignete Mitarbeiter entsprechend (z. B. bei einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt) geschult werden.

    Ein zentraler Aspekt der Frage der wirklich benötigten IP-Rechte eines Unternehmens oder Individualperson stellen die Kosten dar. Zudem wächst zwar typischerweise die Anzahl der Rechte mit der Größe des Unternehmens, gleichwohl wächst dabei gerade auch der Anteil der Rechte, die nie einer Verwertung zugeführt werden. Für mittelständische Unternehmen oder Einzelpersonen ist es in der Regel nicht sinnvoll, eine Vielzahl brachliegender IP-Rechte zu halten. In Ausnahmefällen kann gleichwohl die Anmeldung eines bestimmten Schutzrechtes im Bewusstsein der Nichtverwertung sinnvoll sein, nämlich dann, wenn hiermit einem Konkurrenten zuvor gekommen werden soll. IP-Rechte, die keiner amtlichen Anmeldung und Eintragung unterliegen, wie Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und Know-How produzieren weitaus geringere Kosten der Entstehungskosten und Folgekosten. Demgegenüber sind bei anmeldepflichtigen IP-Rechten neben Recherchenkosten stets Anmeldegebühren sowie teils Prüfungsgebühren nebst entsprechenden Anwaltsgebühren die Regel. Müssen darüber hinaus Korrespondenzanwaltskosten, etwa für eine Markenanmeldung in den USA oder Japan (nationale Zustellungsanschrift), so muss diese Kostenseite möglichst frühzeitig in die Frage des Ob der Anmeldung einbezogen werden – Folgekosten wie weitere Anwaltsgebühren, Jahresgebühren bzw. Verlängerungsgebühren, u. U. Reisekosten und viele andere kostenauslösende Maßnahmen sind ebenfalls möglichst frühzeitig einzubeziehen. Einfache Anmeldungen eines Patents verursachen Anwalts- und Patentamtsgebühren von ca. EUR 2000, mittlere Angelegenheiten liegen typischerweise bei EUR 3000 und Patentanmeldungen mit schwierigen Sachverhalten können durchaus einen Kostenbetrag von EUR 5000 erreichen. All dies gilt für ein deutsches Patent. Internationale oder europäische Patente erfordern ein vielfaches dieser Kosten.

    Demgegenüber kann ein sog. “kleines Patent” in Deutschland bei einfachen Sachverhalten bereits bei Kosten in der Größenordnung von etwa EUR 600 in Deutschland eingetragen sein (aber: Das Gebrauchsmuster ist ein sog. ungeprüftes Schutzrecht, das Patentamt prüft also nicht die Neuheit usw).

    Wie melde ich eine Marke an?2019-08-27T13:15:26+02:00

    Neben der Marke als solche, dem Ausfüllen des entsprechenden Formblattes des jeweiligen Amtes empfielt sich im Lichte der Unabänderbarkeit einer einmal erfolgten Markenanmeldung (amtliche Gebühren werden auch bei Anmeldeantragsrücknahme nicht erstattet) die Inanspruchnahme professioneller Hilfe. Dies gilt in besonderem Masse für strategische Überlegungen, die Marke nebst Markenform als solche, die Auswertung der Markenrecherche und die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Auch letzteres kann später nicht mehr für die eingereichte Anmeldung erweitert werden.

    Wir sind hinsichtlich all dieser Leistungen natürlich Full-Service-Markenrechtler und können Ihnen aufgrund unserer Erfahrungen vertretbare Honorarpauschalen unterbreiten, so dass Ihre Markenanmeldungen, -eintragungen und aufrechterhaltungen Ihre Rechte absichern.

    Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit eine Marke eingetragen werden kann?2019-08-27T13:15:14+02:00

    Ein Zeichen kann den Schutz als Marke unter anderem durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erhalten (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Eine solche Eintragung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der bestimmte Angaben enthalten muss. Für den Antrag sollte das vom DPMA herausgegebene Formblatt verwendet werden.

    Wer kann Anmelder der Marke sein?2019-08-27T13:15:05+02:00

    Der Anmelder ist in jedem Fall anzugeben. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert auch nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Anmelder kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG). Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen. Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Vereinen, die nicht im Handels- bzw. Vereinsregister registriert sind, müssen ebenfalls Name und Anschrift aller Gesellschafter in der Anmeldung angegeben werden .Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) angemeldet, so ist der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

    Wie erfolgt die Angabe der Wiedergabe der Marke und der Markenform?2019-08-27T13:17:55+02:00

    Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Mit jedem Antrag kann nur eine Marke angemeldet werden. Nach Einreichung des Antrags kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden. Im Antrag ist deshalb die Marke, für die Schutz begehrt wird, genau in der Weise wiederzugeben, in der sie künftig geschützt werden soll. Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo “oben” bzw. “unten” sein soll. Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils vierfach) einzureichen. Alle Ansichten müssen sich auf einem Blatt befinden und auch hier darf der Satzspiegel nicht größer sein. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.

    Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, so sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). Die Benennung von RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern ist nicht ausreichend. Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.

    Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke (auf einer Diskette, Kompaktkassette oder CD) der Anmeldung beigefügt werden.

    Welche Markenformen existieren?2019-08-27T13:18:05+02:00
    • Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzei-chen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwende-ten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
    • Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
    • Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Sie bilden einen Unterfall der Bildmarke.
    • Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) sind gegenständliche Marken, d.h. sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.
    • Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.
    • Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.
    • Um eine sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform.
    Was muss beim Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen stets beachtet werden?2019-08-27T13:18:19+02:00

    Eine Markenanmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Nachdem die Anmeldung eingereicht ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

    Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist.

    Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen – die Angabe von bloßen Klassennummern (wie “12, 22, 36″) ist unzureichend. Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie “Zubehör” oder “Systeme”. Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das zeitlich typischerweise 3 bis 12 Monate dauernde Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

    Eine gute Hilfe beim Abfassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bietet außerdem die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des DPMA www.dpma.de, die neben den Begriffen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation zahlreiche weitere Begriffe enthält, deren Eintragung vom DPMA in dieser Form grundsätzlich akzeptiert wird.

    Achtung: Jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen werden. Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten. Gleichwohl ist es eine schwierige Einzelfallfrage, welchen Umfang das Verzeichnis aufweisen soll. Nach der Empfehlung des Patentamtes sollten Sie sich bei der Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beansprucht werden. Diese Empfehlung mag im Normalfall – aus der Sicht des Amtes – sinnvoll erscheinen; für Zeichenanmelder können allerdings auch ganz andere taktische Überlegungen in den Vordergrund zu rücken sein.

    Was geschieht nach der Anmeldung?2019-08-27T13:18:41+02:00

    Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben. Es wird festgestellt, in welche Klassen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen und anschließend eine Empfangsbescheinigung mit einer Gebührenbenachrichtigung versandt. Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird in dem elektronischen Schutzrechtsauskunftssystem veröffentlicht (§ 33 Abs. 3 MarkenG).

    Was bedeutet Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse?2019-08-27T13:18:50+02:00

    Die weitere Bearbeitung der Markenanmeldung erfolgt erst nach Zahlung der Anmeldegebühr und ggf. der Klassengebühren (§ 5 Abs. 1 PatKostG). Danach wird geprüft, ob die Anmeldung die formellen Anmeldungserfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§§ 36, 37 MarkenG).

    Das DPMA prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Inhaber älterer Marken können erst nach der Eintragung der Marke Widerspruch erheben.

    Weiterhin wird geprüft, ob der Marke absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG entgegenstehen. Danach sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben, von der Eintragung ausgeschlossen. Wird ein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird dies dem Anmelder in einem Beanstandungsbescheid mitgeteilt. In diesem Bescheid wird dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer Frist zu äußern.Besteht das Schutzhindernis auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme fort, erlässt – je nach Geschäftsverteilung – ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Prüfer/in einen Zurückweisungsbeschluss. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer entscheiden wird. Gegen die Entscheidung eines Beamten des höheren Dienstes kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung und der Beschwerde beträgt jeweils einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.

    Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, die Gebühren bezahlt und wird kein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben.

    Welche Möglichkeiten bietet die eingetragene Marke?2019-08-27T13:19:03+02:00

    Mit der Eintragung der Marke entsteht ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG), das dem Markeninhaber unter anderem ermöglicht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (§§ 14 ff MarkenG).

    Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch)?2019-08-27T13:19:13+02:00

    Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

    Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

    Gegen die Entscheidung ist wiederum Erinnerung bzw. Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben (siehe oben).

    Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, muss vor der Anmeldung einer Marke festgestellt werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche bedarf zudem der rechtlichen Bewertung.

    Achtung: Etwaige Auskünfte der Ämter, eine solche Marke existiere noch nicht, genügt in keinem Fall. Denn es ist eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen; reine Identitätsrecherchen vermögen allenfalls bei der Markenfindung Bedeutung zu entwickeln.

    Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).

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