Abamhnungen sind keineswegs immer von Fall zu Fall ähnlich. Denn der Grund der Abmahnung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, beispielsweise wegen „Irreführung“ oder „Vorsprung durch Rechtsbruch“, Schutzrechtsabmahnungen (Patentverletzung, Designverletzung, Markenverletzung), sog. FileSharing (Musik-/Film) uvam.

Eine übliche markenrechtliche Abmahnung kann sich auf eingetragene, nicht-eingetragene Marken, auf sog. Titelschutzrechte (Werktitel), auf eine Firmennamensverletzung sowie im übrigen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Vorschriften (auch aus taktischen Gründen) stützen. Je nach dem, wie die Abmahnung nebst der geforderten Unterlassungserklärung aussieht, sollten Abgemahnte jedenfalls u.a. folgende Maßnahmen ergreifen:

  • rechtliche Prüfung der Abmahnung auf Rechtmässigkeit
  • Abschätzung des rechtlichen und wirtschaftlichen Risikos bei Vornahme der diversen Handlungsalternativen
  • evtl Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ist sehr häufig nicht empfehlenswert, weil der Abmahnde viel mehr fordert, als rechtlich zur Ausräumung der Markenverletzung nötig)
  • evtl außergerichtliche Verhandlungen um Auskunft, Schadensersatz und gegnerische Abmahnkosten
  • evtl Gegenabmahnung aus taktischen Gründen
  • evtl Erhebung einese negative Feststellungsklage, mit dem Ziel, die Abmahnung als rechtswidrig erklären zu lassen
  • evtl Zurückweisung der Abmahnung mit oder ohne Geltendmachung der eigenen Anwaltsgebühren als Schadensersatz