Im Normalfall gehören die IP-Rechte dem Erfinder bzw. dem Urheber. Allerdings bestehen Besonderheiten zugunsten Arbeitgebern/ Dienstherren sowohl durch das Arbeitnehmererfindergesetz als auch dem Urhebergesetz, so dass dem Arbeitgeber/ Dienstherrn die Verwertungsrechte zustehen können. Häufig muss zudem zwischen bestimmten Persönlichkeitsrechten einerseits und Nutzungs-/Verwertungsrechten andererseits unterschieden werden.