• Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzei-chen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwende-ten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
  • Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
  • Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Sie bilden einen Unterfall der Bildmarke.
  • Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) sind gegenständliche Marken, d.h. sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.
  • Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.
  • Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.
  • Um eine sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform.