Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist wiederum Erinnerung bzw. Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben (siehe oben).

Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, muss vor der Anmeldung einer Marke festgestellt werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche bedarf zudem der rechtlichen Bewertung.

Achtung: Etwaige Auskünfte der Ämter, eine solche Marke existiere noch nicht, genügt in keinem Fall. Denn es ist eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen; reine Identitätsrecherchen vermögen allenfalls bei der Markenfindung Bedeutung zu entwickeln.

Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).