Grundätzlich nein! Zur Feststellung der Verwechselungsgefahr zweier Marken wird nicht nur auf das identische Schriftbild abgestellt, sondern eine Gesamtbetrachtung aller in Frage kommender Verwendungsarten der Marken vorgenommen. Da eine Marke auch durch den Sprachgebrauch vermittelt wird, kann bei unterschiedlichen Schreibweisen eine phonetische oder sinnbildliche Identität vorliegen. Dies kann dann ausreichen um bei entsprechender Waren- und Dienstleistungsnähe eine Verwechselungsgefahr zwischen den Marken zu begründen. Da Groß- und Kleinschreibung, Interpunktion, etc. in der verbalen Verwendung meist nicht zum Ausdruck kommen, entfalten diese keine hinreichende Unterscheidungskraft.