Markenrechte gelten jeweils national bzw. regional (z.B. EU-weit für eine EU-Marke).

Erschöpfung von Markenrechten

Wer eine Markenware bei einem ausländischen Händler erwirbt, kann wegen einer Markenverletzung abgemahnt werden, wenn die konkrete Ware nicht mit Zustimmung des konkreten (für dieses Land/Region) Markeninhabers in dem konkreten Gebiet in Verkehr gebracht wurde.

So kann es passieren, dass eine im Ausland, z.B. den USA, regulär und zulässig verkaufte Ware, z.B. ein Turnschuh mit der Marke Nike, mit Zustimmung des Markeninhabers in den USA verkauft werden darf. Würde hingegen der Turnschuh nach Europa verkauft, kann eine Markenverletzung vorliegen.

Allerdings ist hierfür ein geschäftliches Handeln erfoderlich (z.B. dann zu bejahen, wenn viele Turnschuhe gekauft würden).