Das Markengesetz kennt einige Eintragungshindernisse. Zu den wichtigsten zählen die, dass beschreibende Begriffe nicht registriert werden können, dass Gattungsbegriffe (wie “Computer”) als solche nicht eintragungsfähig sind sowie dass bestimmte allgemeine Begriffe wegen eines Freihaltebedürfnisses oder mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden. So wäre bspw. “Company Consult” für Dienstleistung “Unternehmensberatung” freihaltebedürftig.