§ 1 Präambel

Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine Geschäftsbesorgung oder Prozessführung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist, insbesondere für Onlinedienstleistungen im Zusammenhang mit Kennzeichnungsrechten i.e. Marken, Domains, Firmennamen, sonstige geschäftlichen Bezeichnungen. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten. Die Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Bei Verän­derungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht.

§ 2 Zustandekommen des Mandats

Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch die Kanzlei Horak Rechtsanwälte zu Stande. Aufträge für Recherchen werden über das Bestellformular online, telefonisch oder schriftlich durch den Auftraggeber erteilt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Übersendung des Bestellformulars ein Vertragsangebot ist, das der Annahme durch die Kanzlei bedarf. Bis zur Vertragsannahme bleibt die Kanzlei in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

§ 3 Inhalt des Mandats und Durchführung

Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs gerichtet. Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Be­rufsordnung für Rechtsanwälte. Der Auftrag wird grundsätzlich der Kanzlei Horak Rechtsanwälte erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Zur Sachbearbei­tung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter sowie fachkundige Dritte herangezogen werden.

Die Rechercheaufträge werden mithilfe von ausgewählten Datenbanken  in den Beständen der deutschen Marken, der international registrierten Marken mit Schutz für Deutschland sowie der EU-Marken durchgeführt. Nationale Markenrecherchen in  anderen Län­dern / Regionen soweit möglich-  werden aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlags durchgeführt. Die Informationen werden dem Mandanten gem. dem Abschnitt „Kommunikation / Verschwiegenheit“ geliefert. Für die gelieferten Daten kann hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit aufgrund der Abhängigkeit der Datenträger von den Datenlieferanten und/oder der Patent- und Markenämter eine Gewähr nicht geleistet werden. Risiken können daher nicht ausgeschlossen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die online angebotenen Dienstleistungen für die außergerichtliche Tätigkeit Standarddienstleistungen umfasst, d.h. eine ausführliche persönliche Beratung nicht einschließen. Sollte eine solche Beratung gewünscht sein, z.B. Auskünfte über spezielle Rechtsprobleme, wird die Kanzlei Sie hierüber und über die möglichen weiteren Kosten informieren. Auch wird darauf hingewiesen, dass bloße Identitätsrecherchen im Regelfall nicht ausreichen, einen sicheren Schutz für ein Kennzeichnungsrecht zu erlangen. Mit einer Ähnlichkeitsrecherche kann das Risiko erheblich reduziert werden.

Auch wird darauf hingewiesen, dass eine Markenanmeldung das Risiko eines von Dritten gegen die angemeldete Marke eingelegten Eintragungswiderspruches, eines Löschungsantrages und einer kostenpflichtigen Abmahnung birgt. Hierdurch kann ein Kostenrisiko entstehen. Trotz ausgiebiger und fachlich korrekter Marken- und Firmennamenrecherchen kann zum Zeitpunkt z.B. einer deutschen Markenanmeldung nicht verhindert werden, dass z.B. über eine internationale Registrierung oder eine Messeausstellung für eine andere, verwechslungsfähige Marke die Priorität vorverlagert wird und somit im Nachhinein die Priorität der angemeldeten Marke „überholt“ werden kann. Auch wenn es sich einen theoretischen Ausnahmefall handelt, so besteht insoweit ein Restkonfliktrisiko, das nur durch eingehende und wiederholte Recherche identifiziert werden könnte.

Zur Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Stellungnahmen zu Beanstandungen etc., also Tätigkeiten, die über die reine Recherchetätigkeit und Anmeldung hinausgehen, ist die Kanzlei Horak Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten kostenpfli­chtigen Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so ist die Kanzlei verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihr zugemutet werden kann. Die Kanzlei kann in diesem Fall in Abweichung von dem ursprünglichen Pauschalhonorar eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern. Sollte sich der Mandant entschließen, die Marke nicht anzumelden, obwohl  er zunächst einen entsprechenden Auftrag erteilt hat und ist die Marke nach Einschätzung der Kanzlei  eintragungsfähig, ist das vereinbarte Pauschalhonorar in voller Höhe zu zahlen.

§ 4 Pflichten des Mandanten

Der Mandant unterrichtet die Kanzlei vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung unerlässlich ist (z.B. wenn ihm bekannt ist, dass das anzumeldende Kennzeichen sich an ein bereits existierendes Kennzeichen anlehnt). Die Kanzlei kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrundelegen. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind und seine Anmer­kungen und Kommentare unverzüglich der Kanzlei zu übermitteln. Der Mandant verpflichtet sich, bei der Erledigung des Mandats zügig mitzuwirken.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

§ 5 Kommunikation/Verschwiegenheit/Lieferung

Gibt der Mandant eine E-Mailadresse und/oder Telefaxnummer bei Mandatsbeginn als Adressaten an, darf die Kanzlei Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse an. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann. Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

Die Lieferung der Rechercheergebnisse und der Stellungnahme erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die gelieferten Rechercheergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum der Kanzlei. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten.

Für die Einhaltung der von dem Mandanten gewünschten Lieferzeiten der Ergebnisse wird keine Gewähr übernommen, da sie teilweise von externen Faktoren abhängt (z.B. Abhängigkeit von Datenbanken); die Kanzlei ist aber bemüht, die gewünschten Lieferzeiten einzuhalten. Wochenenden und Feiertage werden bei der Berechnung der Lieferzeiten entsprechend §193 BGB nicht eingerechnet.

§ 6 Vergütung, Zahlung

Bei den auf der Homepage angegebenen Preisen handelt es sich um außergerichtliche Pauschalhonorare gemäß §4 Abs. 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Für eine gerichtliche Tätigkeit erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem RVG, wobei sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats richtet. Der Mandant ist grund­sätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen Vergütung rei­chen kann, zu bezahlen. Spätestens mit Erledigung des Mandats ist das Gesamthonorar ohne Abzug zahlbar. Der Mandant ermächtigt die Kanzlei mit Auftragserteilung den Vorschuss bzw. mit Erledigung des Mandats das eventuell verbleibende Resthonorar einzuziehen (Ein­zugsermächtigung).

§ 7 Haftung/Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1 Mio. € beschränkt (§ 51a Bundesrechtsanwaltsordnung).

Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

Die Rechtsanwälte haften nicht für die von Dritten übermittelten Informationen und Daten und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

Eine Haftung für den Inhalt verlinkter und/oder externer Seiten wird ausgeschlossen.

Für die Aktualität des Inhaltes der Webseite in Bezug auf Rechtsstandänderungen (z.B. Änderungen amtlicher Gebühren, Klassifikationen, Beitrittsländer etc.) wird keine Gewähr übernommen.

§ 8 Gerichtsstandsvereinbarung

Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt.

Leistungsort ist der Sitz  der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

§ 9 Schlussklausel

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.

Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des recht­lich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt beziehungsweise gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

Zur Markenameldung und Markenberatung

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